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Ausser Kraft getreten

Unverbindliche Übungen (Freigegenstände) aus Leibesübungen. Richtlinien für die Durchführung

Außer Kraft getreten

GZ. 36.377/38-V/9/94
Sachbearbeiter:
MR Mag. Dr. Sepp Redl
Telefon: 0222/53120 - 2287 Dw.

Rundschreiben Nr. 41/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII/1, N
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Unverbindliche Übungen Leibesübungen; Richtlinien
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Lehrplan

An die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
An die Direktionen der Zentrallehranstalten
An die Direktionen der Übungsvolksschulen und Übungshauptschulen

Der Unterricht aus Leibesübungen in den Schulen hat vor allem von der Entwicklung aller jener Fähigkeiten und Fertigkeiten, die ein vielfältiges und freudvolles, aber auch erlebnisreiches und gesundheitsförderndes Sporttreiben ermöglichen, auszugehen.
Der Unterricht aus Leibesübungen kann weiters Begabungen fördern und insbesondere durch anregende Methoden (zB auch durch Wettkämpfe) zur Ausprägung besonderer sportlicher Leistungsfähigkeit beitragen.
Der Unterricht aus Leibesübungen hat aber auch insbesondere dann, wenn aufgrund einer besonderen Situation der Schülerinnen und Schüler deren motorische Grundlagen nur in einem geringen Ausmaß entwickelt worden sind beizutragen, daß Versäumnisse in der motorischen Entwicklung aufgeholt, Defizite ausgeglichen und damit gesundheitlichen Mängeln begegnet wird.
Vielfach werden diese Zielsetzungen trotz einer inneren Differenzierung im Unterricht aus Leibesübungen im Rahmen des Pflichtgegenstandes nicht immer in aus- reichendem Maße erreicht werden können.
Unverbindliche Übungen (Freigegenstand Leibesübungen) sind auch als Ergänzung zum Pflichtgegenstand aufgrund dessen geringer Stundenanzahl oder als Organisationsform für frei wählbare ergänzende Übungsbereiche anzusehen.
Die bestehende Möglichkeit der Führung von Unverbindlichen Übungen oder von Freigegenständen aus Leibesübungen soll sinnvoll genutzt werden, und nach nachstehende Richtlinien für die Durchführung gestaltet werden:

(1) Zielsetzung:

Die Unverbindlichen Übungen sollen einerseits die im Pflichtgegenstand behandelten Übungsbereiche vertiefen (Bildung von "Neigungsgruppen" wie zB. "Basketball", "Gerätturnen", "Leichtathletik", "Schwimmen") andererseits sie aber auch ergänzen. Insbesondere können in Unverbindlichen Übungen, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und Interessen, Übungsgebiete angeboten werden, die im Normalunterricht nicht behandelt werden können; dazu zählen insbesondere freizeitwertige und möglicherweise für den/die einzelnen Schülerinnen und Schüler lebensbegleitende Übungsbereiche (zB. Tennis, Tischtennis, Judo, Skilanglauf, Bergwandern, Gemeinschaftstanz).
Es ist vor allen auch auf die Tatsache Bedacht zu nehmen, daß in der Schule auch einseitige Belastungen (wie etwa durch das lange Sitzen oder durch einseitige Belastungen in Werkstätten und Labors) auftreten und diesen ausgleichend entgegenzuwirken ist.

(2) Organisation:

Unverbindliche Übungen können, wenn es die Zielsetzung zuläßt, klassen- und schulstufenübergreifend durchgeführt werden.
Wenn an einer Schule für einen bestimmten Bereich Interesse besteht, aber die notwendigen Voraussetzungen gem. § 3 der Verordnung über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, Unverbindlichen Übungen und Förderunterricht sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen nicht gegeben sind, so sind Unverbindliche Übungen als Unterrichtsveranstaltungen für mehrere Schulen der gleichen Schulform vorzusehen. Diese Möglichkeit ist vor allem dort zu ergreifen, wo in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung, zB einem Sportverein, Unverbindliche Übungen angeboten werden.
Dabei ist neben der Einzeleinheit und Doppelstunde auch eine Blockbildung (zB. für Skilauf, Bergwandern, Schwimmen) möglich. Wenn es besondere Umstände erforderlich machen (Klima, Übungsstätten) ist auch eine schwerpunktmäßige Blockung der Jahreswochenstundenzahl (80) auf einen begrenzten Teil des Schuljahres sinnvoll. So könnte für eine Unverbindliche Übung im Skilauf anstelle der 40 Wochen zu je 2 Stunden auch 20 Schulwochen zu je 4 Wochenstunden (zB. Mitte Oktober bis Ende März) angesetzt werden.
Die Gesamtjahresstundenzahl darf jedoch nicht überschritten werden. Ebenso sind die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes idgF zu berücksichtigen.

(3) Gesundheitsförderung:

Bei der Planung von Unverbindlichen Übungen aus Leibesübungen sind besondere Fördermaßnahmen für alle jene Schülerinnen und Schüler, die eine gering ausgeprägte körperliche Leistungsfähigkeit oder zuwenig Vorerfahrung haben und eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, in vielfältigen Bewegungssituationen vorzusehen.
Grundsätzlich wäre an jeder Schule auch bei der grundlegenden Planung aller Arten von Unverbindlichen Übungen nach Rücksprache mit dem Schularzt und nach Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses festzustellen, ob die genannten Förderungsmaßnahmen am jeweiligen Schulstandort notwendig sind.
Bei Unverbindlichen Übungen aus Leibesübungen sind andere Inhalte als die Förderung leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler oder des gezielten Ausgleiches zu schulischer Belastung erst dann zu berücksichtigen, wenn in den schulpartnerschaftlichen Gremien ausdrücklich festgestellt wird, daß ein Bedarf für diese nicht besteht.
Nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten möge der Unterricht aus Leibesübungen in allen Schulstufen der technischen und gewerblichen Lehranstalten, in denen das Ausmaß des Pflichtgegenstandes nur mehr eine Wochenstunde beträgt, durch eine im Stundenplan unmittelbar anschließende Einheit einer Unverbindlichen Übung Leibesübungen ergänzt werden.

(4) Qualifikation des Lehrers:

Im Hinblick auf die spezifische Zielsetzung in den Unverbindlichen Übungen sollen grundsätzlich Leibeserzieherinnen und Leibeserzieher zur Erteilung des Sportunterrichtes herangezogen werden.
Für Unverbindliche Übungen, die nicht der Förderung von leistungsschwachen Schülerinnen und Schüler oder dem gezielten Ausgleich dienen, sind grundsätzlich Leibeserzieherinnen und Leibeserzieher mit einschlägigen Spezialkenntnissen im jeweiligen Bereich heranzuziehen (Wahlfach/Spezialfach in der Ausbildung zur Leibeserzieherin/zum Leibeserzieher, einschlägige Ausbildungs- oder Fortbildungskurse an den Pädagogischen Instituten oder an den Bundesanstalten für Leibeserziehung, eigene Wettkampf- bzw. Übungsleitertätigkeit).
Eine Unterstützung der Leibeserzieherin/des Leibeserziehers durch Fachleute aus dem außerschulischen Sport ist grundsätzlich möglich. Die Verantwortung für die Auswahl des Übungsgutes und die Organisation des Sportunterrichtes bleibt in jedem Fall bei der Lehrerin/beim Lehrer. Dem zugezogenen Experten wie dem Lehrer kommt neben der Sorgfalt im Sportunterricht auch die Erfüllung der Aufsichtspflicht zu.

(5) Didaktische Bemerkungen:

In allen Fällen, in denen die Lehrstoffangaben des für die Schulstufen gültigen Lehrplanes die einzelnen Übungsbereiche nur andeuten bzw. für manche Ergänzungsstoffe das Übungsgebiet überhaupt nicht nennen, ist für jede Unverbindliche Übung eine eigene Lehrstoffverteilung (Jahresplan einschließlich der jeweiligen Lernziele) auszuarbeiten, die allenfalls der Genehmigung der Schulbehörde 1. Instanz bedarf, wenn die Inhalte offensichtlich besondere Sicherheitsauflagen oder eine zusätzliche Qualifikation der Lehrerinnen und Lehrer verlangen.
Bei der Erteilung des Unterrichtes wird die Verwendung des Kurssystems in einzelnen Bereichen besonders vorteilhaft sein (konkret umrissene Ziele, die in einem jeweils mehrwöchigem Aufbau erarbeitet werden). Das Prinzip der aktiven Mitgestaltung durch die Schüler (Übernahme von Organisationsaufgaben, Vorbereitung von Wettkämpfen, Übungsstättenbetreuung u.ä.) ist zu beachten.
Das Rundschreiben Nr. 121/1992, BMUK GZ. 36.377/100-I/17d/92, wird außer Kraft gesetzt.

Wien, 9. Mai 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Burger

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten