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Ausser Kraft getreten

Richtlinien zur Benutzung des Absprungtrampolins ("Minitrampolin") im Unterricht aus Leibesübungen, Neufassung

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 44/1996 ; 36.377/123-V/9/96 ; Absprungstrampolin im Unterricht aus Leibesübungen, Neue Richtlinien

GZ. 36.377/39-V/9/94
Sachbearbeiter:
MR Mag. Dr. Sepp Redl
Telefon: 0222/53120 - 2287 Dw.

Rundschreiben Nr. 42/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII/1, N
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Leibesübungen, Absprungtrampolin, Richtlinien
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Lehrpläne, Sicherheitsvorkehrungen

An die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
An die Direktionen der Zentrallehranstalten und
an die Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien

Der Einsatz des Minitrampolins als Absprunghilfe (Absprungtrampolin) ist vom motorischen Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler abhängig. Erst das Alter der späten Kindheit ist gekennzeichnet durch ein hohes motorisches Lernvermögen, was die Zielsetzung rechtfertigt, gerade in dieser Altersstufe eine breite Bewegungserfahrung und möglichst viele motorische Grundmuster als Grundlage für sportliche Aktivitäten in den verschiedenen Sportarten zu vermitteln. Das Minitrampolin zählt zu jenen Geräten, die hohe koordinative Anforderungen stellen, wodurch sein Einsatz zur Koordinationsverbesserung sinnvoll erscheint. Eine unsachgemäße Verwendung stellt eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler dar. Die große Sorge um die Sicherheit der der Schule anvertrauten Schülerinnen und Schüler liegt den nachfolgenden Anordnungen zugrunde:

Die Richtlinien gelten sinngemäß auch für die Verwendung von verwandten Geräten (wie etwa Doppel- Hochleistungssprungbretter, Katapultbank, u.ä.).

  1. Die Verwendung des Minitrampolins als Absprunghilfe in der 1. - 4. Schulstufe ist untersagt. Eine Verwendung zur Schulung des Gleichgewichtes, insbesondere bei waagrechtem Sprungtuch, ist möglich.
  2. Ab der 5. Schulstufe ist eine Verwendung des Minitrampolins als Absprunghilfe möglich, es sind aber untersagt:
    - die Sprungrolle aus dem Anlauf (Angehen, Anspringen) und aus dem Stand
    - alle Formen von Salto vw. (freie Überschläge vw.) und Salto rw. aus dem Anlauf (Angehen, Anspringen).
    - alle Sprünge bei Wettkämpfen auf Zeit (Umlaufzirkel u.a.m.)
  3. Diese Regelung gilt für den Unterricht aus Leibesübungen (im Pflicht- und Freigegenstand) an allen Schulen mit Ausnahme der Sonderformen mit sportlichem Schwerpunkt, der Schulen mit Schwerpunktsetzung Leibesübungen im Rahmen von schulautonomen Lehrplanbestimmungen, der Bundesanstalten für Leibeserziehung, der (Berufs-) Pädagogischen Akademien. Sie gilt nicht für den Unterricht im Rahmen von Unverbindlichen Übungen an allen Schulen.
  4. Grundsätzlich dürfen nur jene Lehrerinnen und Lehrer das Absprung(Mini-)trampolin verwenden, die aufgrund ihrer Ausbildung oder Fortbildung mit der Eigengesetzlichkeit dieses Gerätes vertraut sind (Besuchsnachweis oder Zeugnis der Lehrveranstaltung bzw. des Lehrganges).
    Lehrerinnen und Lehrer, die Drehsprünge um die Querachse und Tiefenachse 00(zB bei Stützsprüngen) an den ausgenommenen Schulen oder in Unverbindlichen Übungen unterrichten, haben vor allem auch Kenntnisse über den methodischen Aufbau und eine praktische Ausbildung über Hilfestellung und/oder Sicherung der Turnenden nachzuweisen.
  5. Die Hilfestellung als ständige Unterstützung des Übenden bei der Bewegung muß bei Ungeübten auch bei einfachen Sprüngen durch die Lehrerin/den Lehrer erfolgen. Sie kann bei geübten Schülerinnen und Schüler auch durch sorgfältig unterwiesene Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden, wobei der Standort des Lehrers immer eine ständige Übersicht über die übenden Gruppen zulassen muß.
  6. Eine Verwendung des Gerätes ist grundsätzlich von dessen Funktionstüchtigkeit, abhängig. Zu beachten sind insbesondere die Einzelteile
    - Rahmen (Höhen-, Schrägenverstellung)
    - Fußbodenschoner
    - Sprungtuch
    - Verspannung (Gummikabel, Federn, ...)
    - Ganzrahmenabdeckung bzw. Open-End-Abdeckung inkl. Befestigungsmaterial
    Diese funktionellen Anforderungen sind in der ÖNORM B 2609 (Kap. 6.1.5.) verankert, und deren Erfüllung ist laufend zu überprüfen. Das Gerät ist zusammengeklappt im Geräteraum aufzubewahren, um Schülerinnen und Schüler nicht zu verleiten, es außerhalb des Unterrichtsgeschehens zu benützen.
  7. Der motorische Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler ist insbesondere in der 5. und 6. Schulstufe zu beachten. Ein konsequentes und methodisch richtiges Vorgehen zur Festigung der motorischen Grundmuster (durch vorbereitende Übungen und einfache Sprungübungen) ist unumgänglich notwendig.
    Eine Voraussetzung für gefahrloses Turnen mit dem Absprung(Mini-)trampolin ist eine vielfältige Bewegungserfahrung auch an anderen Geräten (wie Reck, Boden, Barren) oder die Erfahrung im Springen (insbesondere an Niedersprüngen): ist diese für die Schülerinnen und Schüler gering, kann die Verwendung des Absprung(Mini-)trampolins von der Lehrerin/vom Lehrer nicht verantwortet werden. Was einem Schüler zuzumuten ist oder nicht, ergibt sich unter anderem auch aus der längeren Beobachtung innerhalb der Klasse. Es sind daher technisch anspruchsvolle Fertigkeiten nicht zu unterrichten, wenn der Lehrer wenig Information über das Können der Schüler hat (etwa am Beginn erster Jahrgänge weiterführender Schulen oder wenn die Klasse neu übernommen worden ist) oder wenn aufgrund der körperlichen Entwicklung angenommen werden muß, daß es zu einer Koordinationsverschlechterung gekommen ist.
  8. Es ist insbesondere auf eine ausreichende Absicherung des Lande- und Fallbereiches zu achten:
    - durch einen Weichboden und zusätzliche Matten seitlich, im Verlauf und falls erforderlich auf dem Weichboden
    - oder durch eine Niedersprungmatte mit seitlicher Absicherung durch Matten.
    Trotzdem muß in diesem Zusammenhang betont werden, daß der Weichboden im Hinblick auf die oft große Fallhöhe keine Gewähr auf Ausschluß von schweren Unfallfolgen bedeutet, wenn Übungen mangelhaft oder unter großem Risiko durchgeführt werden.
  9. Der Ordnungsrahmen wird gerade beim Springen am Absprung(Mini-)trampolin nicht als Selbstzweck verstanden, sondern ist funktional in Zusammenhang mit dem methodischen Vorgehen zu sehen. Der Standort des Absprungtrampolins und der Matten ist so zu wählen, daß grundsätzlich ein Mindestabstand von mehrern Metern von Wänden, Türen oder sonstigen Hindernissen gegeben ist. Störfaktoren (wie z.B. unmittelbar benachbarte Ballspiele) sind unbedingt zu vermeiden.

Diese Richtlinien sind allen Lehrern, die Leibesübungen unterrichten bzw. in Zukunft eine Unterrichtstätigkeit aufnehmen, nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Dieses Rundschreiben wird im Verordnungsblatt des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst veröffentlicht und ersetzt die Richtlinien, die mit Zl. 36.377/6-15/84 vom 24. Februar 1984 erlassen wurden.

Wien,11. Mai 1994

Der Bundesminister:
Dr. Scholten

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten