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Ausser Kraft getreten

Durchführung von Schulveranstaltungen mit leibeserziehlichem Schwerpunkt

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 64/1995 ; GZ 36.377/332-V/9/95 ; Empfehlungen zur Durchführung von Sportwochen und von Schulveranstaltungen mit bewegungsorientiertem Schwerpunkt

GZ. 36.377/37-V/9/94
Sachbearbeiter:
MR Mag. Dr. Sepp Redl
Telefon: 0222/53120 - 2287 Dw.

Rundschreiben Nr. 40/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII/1
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Leibesübungen, Richtlinien leibeserziehliche Schulveranstaltungen
Rechtsgrundlage: § 13 SchUG; SCHVA-VO
Geltung: unbefristet

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
An die Direktionen der Zentrallehranstalten
An dieDirektionen der Übungsvolksschulen und Übungshauptschulen

In Ergänzung der Bestimmungen zur Durchführung von leibeserziehlichen Schulveranstaltungen im Schulunterrichtsgesetz und der Verordnung über Schulveranstaltungen idgF, teilt das Bundesministerium für Unterricht und Kunst nachstehend neuerlich jene Erfordernisse mit, deren Beachtung einen durch ein gesichertes Eigenkönnen und eine ausreichende methodische Erfahrung der Lehrer gekennzeichneten und auf die Sicherheit der Schüler hin abgestellten Unterricht gewährleistet.

Grundsätzlich wäre davon auszugehen, daß vor allem Lehrer der Schulen, die eine fachliche Qualifikation mitbringen, Unterricht bei leibeserziehlichen Schulveranstaltungen erteilen.

Es wird darauf hingewiesen, daß das Angebot der Weiter- und Fortbildung an den Pädagogischen Instituten auf diese Absicht abgestellt ist und herangezogen werden sollte. Diese Kurse und Lehrgänge befähigen die Lehrer selbst zu unterrichten oder zumindest sachkundiger "Zweiter" neben einem vollausgebildeten Unterrichtenden zu sein, wenn besondere Sicherheitsauflagen (zB bei Skitouren) oder organisatorische Gründe (zB im Surfen) gelten.

Die Inhalte der Sportwochen sollten sich auch daran orientieren, daß nicht ausschließlich Unterricht von gewerblichen Unternehmungen erteilt wird und nicht nur die Angebote gewerblicher Unternehmungen zur Gestaltung herangezogen werden.

Aus Gründen der Sparsamkeit und Angemessenheit sind auch für einen Schüler höchstens zwei Kurse, die bei gewerblichen Unternehmungen durchgeführt werden, vorzusehen.

Funktionsbezeichnungen (zB Leibeserzieher, Lehrwart, Leiter) sind jeweils auf Frauen und Männer in gleicher Weise zu beziehen.

1. Leitung und Erteilung von Unterricht bei leibeserziehlichen Schulveranstaltungen

Neben der erforderlichen persönlichen Eignung umfaßt die Eignung in fachlicher Hinsicht:

  1. Leitung von Sommersportwochen
    a) Leibeserzieher: abgeschlossene Lehramtsprüfung
    b) Lehrer anderer Fächer: Erfahrung als Begleitlehrer von Sportwochen und Kenntnisse praktisch-methodischer Modelle, die im Rahmen einer Ausbildung in einer Sportart (zB adäquate Ausbildung an einem Pädagogischen Institut) erworben wurden.
  2. Leitung von Wintersportwochen
    a) Leibeserzieher: abgeschlossene Lehramtsprüfung
    b) Lehrer anderer Fächer: abgeschlossene Ausbildung zum Landesskilehrer, Skilehrwart oder staatlich geprüften Skilehrer (Diplomskilehrer) oder eine adäquate Ausbildung zum Leiter einer Wintersportwoche an einem Pädagogischen Institut, einer (Berufs-) Pädagogischen Akademie oder einem Universitäts-Sportinstitut.
  3. Leitung von Wanderungen im alpinen Gelände
    Entsprechende alpine Ausbildung im Führen von Gruppen, wie beispielsweise die Absolvierung eines Alpinkurses im Rahmen der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung, die Ausbildung zum staatlich geprüften Lehrwart für alpin oder die Ausbildung zum staatlich geprüften Bergführer oder Heeresbergführer.
  4. Sportunterricht im Rahmen einer Sportwoche
    Abgeschlossene Ausbildung im Rahmen der Ausbildungen zu Leibeserziehern, der österreichischen Lehrwarteausbildung, der österreichischen Trainerausbildung, der österreichischen Sportlehrerausbildung, einer entsprechenden Ausbildung auf landesgesetzlicher Basis oder der entsprechenden Fortbildung, Ausbildung oder Weiterbildung an Pädagogischen Instituten oder an Universitäts-Sportinstituten.
  5. Schwimmen (als Teil- bzw. Ersatzziel im Rahmen von Wandertagen)
    a) Leibeserzieher: abgeschlossene Lehramtsprüfung
    b) Lehrer anderer Fächer: Abgeschlossene Ausbildung und Erwerb des Retterscheines als 2. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens (ÖRSA).
  6. Sollte im Einzelfall eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung getroffen werden, so liegt es in der besonderen Verantwortung des Schulleiters und des beauftragten Leiters der leibeserziehlichen Schulveranstaltung, zu prüfen, ob die betroffene Person gleichwertige Voraussetzungen (Eigenkönnen, methodische Kenntnisse und Erfahrungen, Wissen um die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen) erfüllt.

2. Erteilung von Unterricht bei Sportwochen durch gewerbliche Unternehmungen

Wenn für Sportarten weder Begleitlehrer noch Begleitpersonen die Voraussetzungen zur Erteilung des jeweiligen Sportunterrichts aufweisen und/oder die leihweise Überlassung von Sportgeräten (zB Segelboot, Reitpferd) notwendig ist, können geeignete Unternehmen herangezogen werden; bei Beachtung der nachstehenden Aspekte sind jedenfalls die notwendigen Voraussetzungen erfüllt:

  1. Geeignete gewerbliche Unternehmen sind Betriebe, die durch die jeweilige Berufsfachorganisation anerkannt werden. Im Zweifelsfall ist eine Anfrage an die entsprechende Berufsfachorganisation zu richten (zB Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich; Vereinigung der Österreichischen Windsurfingschulen [VÖWS]; Vereinigung Österreichischer Yachtsport und Windsurfschulen [VÖYWS]; Landesverbände der Berg und Skiführer).
    Diese Betriebe können nach außen durch eine Kennzeichnung (Aufschrift, Plakette oder Fahne) ersichtlich werden.
  2. Die Sicherung der Qualität des Unterrichts ist gegeben, wenn jene Betriebe herangezogen werden, die über durch die jeweilige Berufsfachorganisation anerkannte Lehrer und über Sportstätten und Sportgeräte verfügen, die den Sicherheitsanforderungen entsprechen.
    a) Skilauf (alpin/nordisch/Snowboard)
    Sportunterricht durch Personen mit zumindest abgeschlossener Ausbildung des 1. Ausbildungskurses zum Landesskilehrer oder Skilehrwart oder einer nachweislich abgeschlossenen Ausbildung im Verlauf des Studiums an einer (Berufs-) Pädagogischen Akademie, einem Institut für Leibeserziehung, einer Bundesanstalt für Leibeserziehung, einem Universitätssportinstitut bzw. an einem Pädagogischen Institut.
    b) Tennis
    - Betriebe mit Lizenz des Österreichischen Tennisverbandes
    - Betriebe mit Bestätigung des Landesfachverbandes für Tennis
    - Sportunterricht durch Personen mit abgeschlossener Ausbildung zum Lehrwart für Tennis oder zum Tennislehrer bzw. Tennistrainer.
    c) Reiten
    - Ausbildungsbetrieb (FENA) für Reiten mit Ausbildungsmöglichkeit für Reiteleven.
    - Reitschule (FENA) mit Ausbildungsmöglichkeit zum Erwerb des ORAB, des ÖRAJ, der Lizenzprüfung und allgemein in Dressur und Springen bis Klasse L.
    - Reitstall (FENA) mit Ausbildungsmöglichkeit zum Erwerb des Reiterpasses, der Reiternadel, des Wanderreiterabzeichens sowie reiterliche Grundausbildung.
    - Sportunterricht durch staatlich geprüfte Reitinstruktoren (Lehrwarte) oder Reitlehrer (FENA).
    d) Segeln
    - Segelschulen; ortsfeste und mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildung zum Führen von Segelfahrzeugen (mit oder ohne Hilfsmotor) auf Binnenrevieren durchgeführt wird.
    - Sportunterricht durch Personen mit zumindest abgeschlossener Ausbildung einer Berufsfachorganisation (Segellehrer, Segelschulleiter).
    e) Surfen
    - Windsurf(ing)-Schulen; ortsfeste oder mobile Ausbildungsstätten, an denen sowohl theoretische als auch praktische Ausbildung zum Führen von Windsurfern (Segelbretter) durchgeführt wird. Ausbildungsmöglichkeit zum Erwerb des Windsurfing Grundscheines, des Segel-Surf-Scheines und des Surfgradausweises.
    - Sportunterricht durch Personen mit zumindest abgeschlossener Ausbildung einer Berufsfachorganisation (Surflehrer, Surfschulleiter).
    f) Bergsteigen
    - Bergsteigerschulen (Alpinschulen, Hochgebirgsschulen unter der Leitung autorisierter Berg- und Skiführer).
    - Autorisierte Berg- und Skiführer; diese sind zur gewerblichen Durchführung von alpinen Ausbildungskursen berechtigt.
    - Sportunterricht durch staatlich geprüfte Berg- und Skiführer, zumindest aber durch Personen mit abgeschlossenem Anwärterkurs, dessen Abschluß nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen darf.
  3. Leiter einer Schulsportwoche, Begleitlehrer oder Begleitpersonen können, wenn der Unterricht durch ein gewerbliches Unternehmen erteilt wird, Helfer(Assistenten)aufgaben übernehmen, wobei keinerlei Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen durch den Unternehmer mit dieser Tätigkeit verbunden sein dürfen.
  4. In jenen Fällen, in denen von den genannten Vorgaben abgewichen wird, obliegt es der besonderen Verantwortung der Schule und der beauftragten Leitung der leibeserziehlichen Schulveranstaltung, zu prüfen, ob die geeigneten gleichwertigen Voraussetzungen gegeben sind.

3. Besondere Sicherheitsbestimmungen

(1) Bei der Erteilung des Unterrichts in bestimmten Sportarten sind die nachstehenden Sicherheitsbestimmungen, die sich auf Sportstätten, Ausrüstung und Verhalten der beteiligten Personen beziehen, zu beachten:

a) Skilauf (einschließlich Snowboard)

  • Bei Benützung von Aufstiegshilfen (zB Schleppliften, Sesselliften, Seilbahnen) ist der Sicherheit der Schüler, insbesondere auch hinsichtlich des Wind- und Kälteschutzes, erhöhtes Augenmerk zu schenken.
  • Der Kursort und das jeweils gewählte Gelände müssen dem Alter und dem Können der teilnehmenden Schüler (Schülerinnen) entsprechen und sollen dem Leiter der Wintersportwoche oder zumindest einem der Begleitlehrer bekannt sein. Insbesondere sind allfällige Belastungen durch einen täglichen (Ski)Transport zu berücksichtigen.
  • Bei Schneemangel müssen sich die letztlich gewählten Übungsgebiete in einer zumutbaren Entfernung zum Quartier befinden.
  • Bei der Vorbereitung von Skiwanderungen und Skitouren sind die Schüler über Gelände und Wetterverhältnisse sowie alle zu beachtenden Maßnahmen hinsichtlich Ausrüstung und Gewährleistung der Sicherheit zu belehren.
  • Zum Zeitpunkt des Aufstiegs, einer Rast oder des Abfahrens muß das Gelände lawinensicher sein; eine Beurteilung hat aufgrund einer gewissenhaften Prüfung, die insbesondere auch auf die jeweils herrschende Schnee- und Witterungslage abzustellen ist, zu erfolgen.
  • Der Leiter der Wintersportwoche hat sich hiebei des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (zB Gendarmerie, Bergrettungsdienst, Lawinenkommissionen, Pistenerhalter) zu bedienen. Bei Wetterlagen, die den Abgang von Lawinen vermuten lassen, ebenso bei sonstigen Witterungsverhältnissen mit erhöhtem Gefahrenmoment sind bei der Durchführung des Übungsbetriebes diesbezügliche Warnzeichen und Maßnahmen von Pistenerhaltern und anderen Stellen zu beachten bzw. zu befolgen. Von diesen Stellen verfügte Sperren von Abfahrten oder Übungsgebieten sind immer einzuhalten.
  • Mischgruppen zB (Ski/Snowboard) sind möglichst zu vermeiden, da die Spuranlage im Gelände verschieden ist.
  • Da die Unterrichtserklärung und die Erholungsphase beim Snowboardfahren zumeist im Sitzen oder Knien stattfindet, muß der Ort so gewählt werden, daß die Gruppe auch für andere Pistenteilnehmer erkennbar bleibt.
  • Eine Erste-Hilfe-Ausrüstung ist von jedem Gruppenleiter mitzuführen.

b) Segeln

  • Die eingesetzten Schulboote und sonstiges Ausbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein und den örtlichen Verhältnissen und der bestehenden Ausbildungsorganisation voll entsprechen. Auf einem Boot dürfen nie mehr als vier Personen gleichzeitig betreut werden. Ausnahmen bilden nur Schlecht- bzw. Schwerwettersituationen.
  • Für jeden Kursteilnehmer muß im praktischen Unterricht ein Segel- oder Surfanzug vorhanden sein.
  • Jeder Kursteilnehmer muß an Bord eine tragfähige Schwimmweste anlegen.
  • Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer) zu erbringen.

c) Surfen

  • Die eingesetzten Segelbretter (Boards) und sonstiges Ausbildungsgerät müssen in einwandfreiem Zustand sein.
  • Für jeden Kursteilnehmer muß im praktischen Unterricht ein Surfanzug vorhanden sein.
  • Kursteilnehmer, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine tragfähige Schwimmweste anlegen.
  • Es muß am Ausbildungsort mindestens ein einsatzfähiges Rettungsboot vorhanden sein.
  • Ein Nachweis des Schwimmkönnens ist vor Kursbeginn auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmer) zu erbringen.

d) Reiten

  • Ausbildungen im Reiten, auch ein allfälliger Unterricht durch einen schuleigenen Lehrer, sind ausschließlich in oder im Zusammenwirken mit Betrieben/Vereinen, die von der Bundesfachorganisation autorisiert sind, durchzuführen.
  • Ausritte ins Gelände sollen von Wanderreitführern (FENA und Instruktoren) geführt werden. Eine fachgerechte Begleitung von Reitern bei Ausritten muß gewährleistet sein.
  • Ritte ins Gelände (über eine Reitbahn, einen Reitplatz oder ein Reitgelände des Betriebes hinaus) dürfen erst dann stattfinden, wenn der Schüler mit den drei Gangarten des Pferdes vertraut ist.
  • Das Tragen eines geeigneten Schutzhelmes wäre für jeden Teilnehmer vorzusehen.

e) Bergsteigen

  • Für jeden Schüler bzw. für die Gruppe muß jene Ausrüstung vorhanden sein, die durch die Aktivität gefordert ist, zB Biwak-Säcke, Helme, Seile.
  • Eine Erste-Hilfe-Ausrüstung ist von jedem Gruppenleiter mitzuführen.

f) Radfahren

  • Die Aktivität (Radwanderungen usw.) muß der Ausrüstung und der Erfahrung der Teilnehmer sowie den Verkehrsverhältnissen (zB verkehrsfreie oder verkehrsarme Flächen) angepaßt sein.
  • Zwei Begleitlehrer wären anzustreben.
  • Schüler als Lenker eines Fahrrades müssen mindestens zwölf Jahre alt sein bzw. müssen die Fahrradprüfung abgelegt haben.
  • Bei Ausfahrten im Gelände (insbesondere als Fahrten mit dem Mountainbike) sind grundsätzlich nur Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Pfade) zu benutzen. Für diese muß darüber hinaus eine ausdrückliche Genehmigung zum Befahren mit Fahrrädern bestehen.
  • Das Tragen eines geeigneten Schutzhelmes ist bei Fahrten im Gelände für jeden Teilnehmer vorzusehen und wird darüber hinaus empfohlen.
  • Eine Erste-Hilfe-Ausrüstung ist von jedem Gruppenleiter mitzuführen.

g) Befahren von fließenden Gewässern

  • Das Befahren von fließenden Gewässern mit mittlerer oder starker Fließgeschwindigkeit ist verboten, insbesondere in der Form des "Raftings" mit Schlauchbooten oder schlauchbootähnlichen Beförderungsmitteln.
  • Leicht fließende Gewässer können im Zuge von aufbauenden Lehrgängen (zB Paddeln, Kanu, Rudern) dann befahren werden, wenn die entsprechende
  • Vorerfahrung (technisches Können, Kenterübungen, etc) vermittelt werden konnte und die betreffenden Schüler vor Kursbeginn des Schwimmkönnens auf der Grundlage des Österreichischen Schwimmerabzeichens (Allroundschwimmen) nachweisen konnten.

h) (Berg)Wandern

  • Eine Erste-Hilfe-Ausrüstung ist von jedem Gruppenleiter mitzuführen.
  • Eine Beurteilung der Durchführung bzw. Fortsetzung von Aktivitäten hat aufgrund einer gewissenhaften Prüfung zu erfolgen. Diese Aktivitäten sind auch stets auf die jeweils herrschende Witterungslage abzustellen; der Leiter einer (Berg)Wanderung hat sich hiezu des Rates ortskundiger, erfahrener und befugter Personen oder Stellen (zB Gendarmerie, Bergrettungsdienst ...) zu bedienen.

Hiemit tritt das ho. Rundschreiben Nr. 402/92, GZ. 36.377/167-V/9a/92, außer Kraft.

Wien, 26. Mai 1994

Für den Bundesminister:
Dr. Burger

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten