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Ausser Kraft getreten

Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis unter Nachsicht der Altersüberschreitung

Außer Kraft getreten

GZ 715/12-III/14/94

Rundschreiben Nr. 34/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis unter Nachsicht der Altersüberschreitung
Geltung: unbefristet

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien),
Direktionen der Zentrallehranstalten sowie
der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien

In Durchführung der Bestimmungen zu § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 werden folgende Grundsätze für die Aufnahme von Lehrpersonen in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis (Pragmatisierungsrichtlinien) erlassen:

  1. Ein Lehrer bzw. eine Lehrerin kann dann in das öffentlich- rechtliche Bundesdienstverhältnis aufgenommen werden, wenn er bzw. sie spätestens mit Vollendung des 45. Lebensjahres in den Bundesdienst eingetreten ist bzw. sich auf Grund zu berücksichtigender Vordienstzeiten ein fiktiver Eintritt spätestens mit Vollendung des 45. Lebensjahres ergibt und die betreffende Lehrperson ihr 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
  2. Für die Ermittlung des fiktiven Eintrittes in den Bundesdienst werden folgende Vordienstzeiten in Anschlag gebracht:
    2.1. Alle Bundesdienstzeiten und zwar sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch im vertraglichen Dienstverhältnis.
    2.2. Alle Lehrerdienstzeiten an öffentlichen Schulen bzw. an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, und zwar in jenem Ausmaß, in dem sie nach den jeweiligen besoldungsrechtlichen Bestimmungen angerechnet werden.
    Lehrerdienstzeiten an Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht kommen für eine allfällige Berücksichtigung nur dann in Betracht, sofern der betreffende Lehrer bzw. Lehrerin dort vollbeschäftigt war.
    2.3. Auslandsdienstzeiten, die von Lehrpersonen im Rahmen der offiziellen Austauschprogramme und dergleichen zurückgelegt wurden und für welche die Vollanrechnung im öffentlichen Interesse zugebilligt wurde.

Das Rundschreiben Nr. 135/1965 tritt außer Kraft.

Wien, 9. Mai 1994

Für den Bundesminister:
Holzmann

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen