Reisegebührenvorschrift 1955, Neuauflage und Ergänzung der Richtlinien für die Erstellung von ReisekostenabrechnungenGZ 10.000/8-Bu/93 Sachbearbeiter: ADir. Peters Tel.: 53120/2181 ASekr. Weinhengst Tel.: 53120/2161 Rundschreiben Nr. 112/1993 (BMBWF) Verteiler: N Sachgebiet: Personalwesen, Budget- und Rechnungswesen Inhalt: Arbeitsbehelf, Reisegebührenabrechnung Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: RGV BGBl.Nr. 133/1955 i.d.g.F. An alle Sektionsleiter und Kanzleistellen im Hause und an alle nachgeordneten Dienststellen Aufgrund von Tarif- und Gebührenerhöhungen stellt die Buchhaltung einen neubearbeiteten Arbeits- bzw. Nachschlagbehelf zur Verfügung, der eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift ermöglichen soll. Dieser Arbeitsbehelf ist nach den Gegebenheiten der Reisegebührenvorschrift erstellt und bezieht sich ausschließlich auf die Bestimmungen dieser Vorschrift. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß nur ordnungs- und vorschriftsgemäß erstellte Reiserechnungen, bearbeitet werden. Nicht vollständig adjustierte Reiserechnungen werden dem Rechnungsleger bzw. der zuständigen Dienststelle zur Ergänzung rückübermittelt, dies verzögert erheblich den Zahlungsvollzug. Es muß nicht gesondert hervorgehoben werden, daß der Arbeits- bzw. Nachschlagbehelf nur eine Hilfe bei der Erstellung von Reiseabrechnungen darstellt. Die Durchführungsbestimmungen zur Reisegebührenvorschrift (RGV 1955) sind daher genauestens zu beachten. Es wird empfohlen, die Bediensteten von diesem Rundschreiben in Kenntnis zu setzen und bei Bedarf Kopien anzufertigen. Weitere Tarifänderungen oder sonstige Änderungen die Reisegebührenvorschrift betreffend, werden zum gegebenen Zeitpunkt von der ho. Buchhaltung als Ergänzung bekanntgegeben. Beilage: 1 Arbeits- und Nachschlagbehelf Wien, 11. November 1993 Für den Bundesminister: HejtmanekDownloadsRundschreiben Nr. 112/1993Zugeordnete/s Sachgebiet/eBudget- und Rechnungswesen, Personalwesen