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Ausser Kraft getreten

Reisegebührenvorschrift 1955, Neuauflage und Ergänzung der Richtlinien für die Erstellung von Reisekostenabrechnungen

Außer Kraft getreten

GZ 10.000/8-Bu/93
Sachbearbeiter:
ADir. Peters
Tel.: 53120/2181
ASekr. Weinhengst
Tel.: 53120/2161

Rundschreiben Nr. 112/1993 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Personalwesen, Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Arbeitsbehelf, Reisegebührenabrechnung
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: RGV BGBl.Nr. 133/1955 i.d.g.F.

An alle Sektionsleiter und Kanzleistellen im Hause
und an alle nachgeordneten Dienststellen

Aufgrund von Tarif- und Gebührenerhöhungen stellt die Buchhaltung einen neubearbeiteten Arbeits- bzw. Nachschlagbehelf zur Verfügung, der eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift ermöglichen soll.

Dieser Arbeitsbehelf ist nach den Gegebenheiten der Reisegebührenvorschrift erstellt und bezieht sich ausschließlich auf die Bestimmungen dieser Vorschrift.

Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß nur ordnungs- und vorschriftsgemäß erstellte Reiserechnungen, bearbeitet werden.

Nicht vollständig adjustierte Reiserechnungen werden dem Rechnungsleger bzw. der zuständigen Dienststelle zur Ergänzung rückübermittelt, dies verzögert erheblich den Zahlungsvollzug.

Es muß nicht gesondert hervorgehoben werden, daß der Arbeits- bzw. Nachschlagbehelf nur eine Hilfe bei der Erstellung von Reiseabrechnungen darstellt. Die Durchführungsbestimmungen zur Reisegebührenvorschrift (RGV 1955) sind daher genauestens zu beachten.

Es wird empfohlen, die Bediensteten von diesem Rundschreiben in Kenntnis zu setzen und bei Bedarf Kopien anzufertigen.

Weitere Tarifänderungen oder sonstige Änderungen die Reisegebührenvorschrift betreffend, werden zum gegebenen Zeitpunkt von der ho. Buchhaltung als Ergänzung bekanntgegeben.

Beilage:
1 Arbeits- und Nachschlagbehelf

Wien, 11. November 1993

Für den Bundesminister:
Hejtmanek

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Personalwesen