Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Vorgehen bei HIV –Infektion an Schulen (Wiederverlautbarung)

Außer Kraft getreten

GZ 40.088/1-III/13/93
Sachbearbeiterin:
MR Dr. Astrid Neumüller
Tel.: 53120/4223 DW

Rundschreiben Nr. 88/1993 (BMBWF)

Verteiler: VII;N
Sachgebiet: Gesundheitsvorsorge
Inhalt: HIV-Infektion, Richtlinien
Geltung: unbefristet
Angesprochene Personen: Landesschulärzte/-innen, Schulärzte/-innen

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
An alle Direktionen der Zentrallehranstalten (einschließlich land- und forstwirtschaftliche LA)
An alle Direktionen der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien

Vorgehen bei HIV–Infektion an Schulen (Wiederverlautbarung)

An den Medizinischen Dienst des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport wurde wiederholt die Frage gerichtet, wie sich die Schule bei Vorliegen einer HIV-Infektion eines Schülers oder einer Schülerin zu verhalten habe.

Diese Frage wurde bereits im Jahre 1983 dem Obersten Sanitätsrat zur Stellungnahme vorgelegt, als die AIDS-Erkrankung eines Schülers bekannt wurde. Die Kommission des Obersten Sanitätsrates gab aufgrund der bereits damals vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse die im Erlaß des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, Zl. II-51.700/22-5/83 "AIDS; Verhaltensempfehlungen für Schulen" veröffentlichte Stellungnahme ab. Dieser Erlaß ist in der Anlage beigelegt.

Die seinerzeitige Stellungnahme des Obersten Sanitätsrates hat nicht nur bei Vorliegen einer AIDS-Erkrankung ihre Gültigkeit bewahrt, sie gilt auch für alle Formen der HIV-Infektion.

Die Landesschulärzte/Landesschulärztinnen werden ersucht, allen Schulärztinnen und Schulärzten des jeweiligen Wirkungsbereiches folgende Richtlinien des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst bekanntzugeben:

  1. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. c SchUG ist vom Schulleiter als ordentlicher Schüler derjenige aufzunehmen, der die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt. Diese Formulierung stellt auf die Eignung aus medizinischer Sicht ab, am Unterricht erfolgreich teilzunehmen. Ein HIV-positiver Schüler/Schülerin ist somit aufzunehmen, falls er/sie die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt. Der HIV-Antikörperstatus ist im Gesundheitsblatt nicht zu verzeichnen.
  2. Bei Freistellung von Übungen muß berücksichtigt werden, daß von manchen Lehrstoffinhalten im Sinne von § 18 Abs. 6 c SchUG Abstriche gemacht werden können, soferne das in den Bildungs- und Lehraufgaben formulierte Unterrichtsziel des Gegenstandes grundsätzlich erreicht wird. HIV-positive Schüler/Schülerinnen können an leichten sportlichen Aktivitäten teilnehmen, im Erkrankungsfall ist individuell zu entscheiden. Ganz generell ist die Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt anzustreben.
  3. Die Landesschulärzte/Landesschulärztinnen und Schulärzte/Schulärztinnen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht, die in § 26 Ärztegesetz 1984 und in § 121 Strafgesetzbuch verankert ist. Das Berufsgeheimnis des Arztes ist ein Grundpfeiler für die Ausübung der ärztlichen Berufstätigkeit. Dieses Grundprinzip gilt auch für den Schularzt/Schulärztin, an den sich die Schüler/ Schülerinnen mit ihren Sorgen und Fragen nur dann vertrauensvoll wenden werden, wenn im Rahmen der Beratung die ärztliche Schweigepflicht strikt eingehalten wird.
    Es wird darauf hingewiesen, daß das Ziel, HIV-Infizierte im Sinne der Prävention zu beraten, nur dann erreicht werden kann, wenn ein potentiell Infizierter die Gewißheit haben kann, daß die Vertraulichkeit des Gesprächs und des Untersuchungsergebnisses gewahrt bleibt. In diesem Zusammenhang ist besonders wichtig, daß die HIV-Infektion durch eine klinische Untersuchung nicht zu erkennen ist.
    Aus diesen Gründen ist der Schularzt/Schulärztin daher nicht verpflichtet, einen ihm bekanntgewordenen Fall einer HIV-Infektion dem Schulleiter oder der Schulbehörde zu melden. Für den Schularzt/Schulärztin gelten in diesem Zusammenhang dieselben Richtlinien, die das AIDS-Gesetz, BGBl.Nr. 293/1986, in der geltenden Fassung, in seinem § 5 Abs. 1 und 2 für jeden anderen Arzt, der bei einer Person einen Kontakt mit dem Virus HIV nachgewiesen hat, aufstellt. Eine Meldung an den Schulleiter bzw. an die Schulbehörde kann der Schularzt/Schulärztin allenfalls dann erwägen, wenn er seitens des Schülers/der Schülerin oder seiner Erziehungsberechtigten gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 Ärztegesetz 1984 von der Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht entbunden worden ist.
  4. Gemäß § 1 (1) Datenschutzgesetz hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er danach ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Auf dieses Grundrecht auf Datenschutz wird hingewiesen.
    In Rahmen des Schulgemeinschaftsausschusses, Klassen- oder Schulforums, sind nur allgemeine gesundheitliche Fragen, nicht jedoch solche, die einen konkreten Schüler betreffen, zu diskutieren.
  5. Unbeschadet der Rechte und Pflichten des Schulerhalters sollen sollen die Schulärzte/Schulärztinnen darauf achten, daß in der Schule Einmalhandschuhe in ausreichender Zahl, entsprechendes Desinfektionsmittel und geeignete einfache Beatmungshilfen vorhanden sind. Für entsprechende Entsorgung ist Vorsorge zu treffen.
  6. Die Schulärzte/Schulärztinnen werden angewiesen, gemäß § 66 SchUG Lehrern, Eltern und Schülern im Rahmen von Konferenzen oder sonstigen Veranstaltungen nicht nur Informationen über AIDS, sondern auch Anleitungen über hygienisches Verhalten zu bieten. Die Schulärzte/Schulärztinnen mögen insbesondere darauf Wert legen, Schüler/Schülerinnen im Rahmen von Veranstaltungen oder Einzelgesprächen über Möglichkeiten der Vermeidung der Infektion mit dem HIV zu beraten.

Bei Vorliegen besonderer Probleme oder bei Unklarheiten mögen die Schulärztinnen und Schulärzte in kurzem Wege Kontakt mit dem Landesschularzt und dieser unverzüglich Kontakt mit dem Medizinischen Dienst des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport aufnehmen.

Wien, 12. Juli 1993

Für den Bundesminister:
Dr. Neumüller

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Gesundheitsvorsorge