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Ausser Kraft getreten

Wiederverlautbarung des RS Nr. 187/1992: Elternbeiträge an Übungskindergärten und Übungshorten

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 30/1996 ; Zl. 16.266/100-Präs.10/96 ; Elternbeiträge an Übungskindergärten und Übungshorten des Bundes

Zl. 24.820/2-III/4/93
Sachbearbeiter:
Dr . Peter Rumpler
Tel.: 531 20-2366

Rundschreiben Nr. 59/1993 (BMBWF)

Verteiler: VII/2, N
zus.: Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden
Sachgebiet: Schulrecht, Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Elternbeiträge an Übungskindergärten und Übungshorten;
Geltung: unbefristet
angesprochener Personenkreis: Schulleiter von Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und des Bundesinstitutes für Heimerziehung Baden

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)

An das Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden

Hiemit erfolgt eine unveränderte Wiederverlautbarung des erstmals unter GZ. 24.820/1-III/4/92 vom 10.7.1992 mit Rundschreiben Nr. 187/1992 ergangenen Rundschreibens:

Anstelle der zuletzt mit Erlaß vom 3.12.1986, Zl. 24.820/2- III/4/86, erfolgten Festsetzung der Beiträge für die in öffentlichen Übungskindergärten und Horten des Bundes untergebrachten Kinder tritt mit Wirkung vom 1.9.1992 folgende Regelung:

  1. Der Beitrag für die in öffentlichen Übungskindergärten, Übungssonderkindergärten und Übungshorten des Bundes aufgenommenen Kinder beträgt generell monatlich S 300,--, 10 x im Jahr. Die Einzahlungen haben ausschließlich auf das PSK-Konto der Schule zu erfolgen.
  2. Eine Ermäßigung des Betrages in berücksichtigungswürdigen Fällen obliegt dem Landesschulrat, der über diesbezügliche Anträge nach folgenden Kriterien entscheidet:
    2.1. Familien mit mehreren Kindern, von denen mindestens eines die Schülerbeihilfe erhält oder erhalten würde (fiktive Erfüllung der Einkommensbestimmungen des Schülerbeihilfengesetzes): je nach Kinderzahl entsprechende Reduzierung (bei zwei Kindern auf die Hälfte, bei drei Kindern auf ein Drittel usw.).
    2.2. Zur Sicherung des Übungsbetriebes im Kindergarten bzw. Hort im pädagogisch erforderlichen Ausmaß erforderlichenfalls Reduktion gleichermaßen für alle Kinder unter Bedachtnahme auf die Beiträge in den anderen Kindergärten des Einzugsgebietes.
  3. Der Elternbeitrag ist derzeit bei der Post 8180/904-Übungskindergärten und Übungshorte und beim Ansatz 2/12914-Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Erzieher - Erfolgswirksame Einnahmen zu verrechnen. Der Sachaufwand für die Übungsstätten ist derzeit beim Ansatz 1/12918-Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Erzieher gemäß dem Kontenplan für Gebietskörperschaften zu verrechnen, soweit es sich um Gebrauchsgüter (z.B. Pinsel) handelt, bei der Post 4003-Gebrauchsgüter (ÜKG/ÜH), soweit es sich um Verbrauchsgüter (z.B. Farbe) handelt, bei der Post 4010-Verbrauchsgüter (ÜKG/ÜH).
  4. Die mit der finanziellen Abwicklung Betrauten mögen von dieser Regelung in Kenntnis gesetzt werden.
  5. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Erziehungsberechtigten über die Erhöhung des Beitrages rechtzeitig (bei Neueinschreibungen bei dieser) informiert werden.

Wien, 20. Juli 1993

Für den Bundesminister:
Dr. Jisa

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Schulrecht