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Ausser Kraft getreten

Besoldungsrechtliche Behandlung der Reisezeiten bei Dienstreisen

Außer Kraft getreten

GZ 466/17-III/11/93
Sachbearbeiter:
Mag. Knapp
Tel. 531 20 -3245

Verteiler: VII, N
Inhalt: Besoldungsrechtliche Behandlung der Reisezeiten bei Dienstreisen
Sachgebiet: Personalwesen
Geltung: Unbefristet

Rundschreiben Nr. 58/1993 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Hiemit erfolgt eine aktualisierte Wiederverlautbarung des Textes des ho. RS. Nr. 52/1975, Zl. 818.605-Pers.-75, vom 6. August 1975,:

"Bezüglich der besoldungsrechtlichen Behandlung der Reisezeiten bei Dienstreisen wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 31. Jänner 1975, Zl. 1588/74, hingewiesen, in dem dieser zum Ausdruck gebracht hat, daß die Frage einer Vergütung für die Inanspruchnahme eines Beamten außerhalb der im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden ausschließlich anhand der besoldungsrechtlichen Regelungen, also der §§ 16 ff. des GG 1956, beurteilt werden kann. Nach diesen Bestimmungen ist jedoch zwischen der Heranziehung eines Beamten außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden und der Dienstleistung innerhalb der Zeit dieser Heranziehung zu unterscheiden. Daraus ergibt sich aber, daß eine Vergütung nach § 16 des GG nur für die Dienstleistungen und nicht für jede Art der Heranziehung eines Beamten in seiner Freizeit in Betracht kommt. Die sich als bloße Beeinträchtigung der Freizeit ergebende Reisezeit ist demnach nicht "Dienstleistung" und damit auch nicht "Überstunde" im Sinne des § 16 des GG . Sie kann aber auch im
Hinblick auf die Begriffsbestimmungen des § 17b leg.cit. nicht als Bereitschaftszeit gewertet werden, weil der Beamte sich in ihr nicht bereitzuhalten hat, um bei Bedarf seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können.

Daraus folgt, daß auf Grund der derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen eine Vergütung für die "Reisezeit" überhaupt nicht vorgesehen ist.

Ein Anspruch auf Überstundenvergütung ist nur dann gegeben, wenn am Zielort der Dienstreise außerhalb der für den Beamten laut Dienstplan geltenden Normalarbeitszeit tatsächlich eine Dienstleistung erbracht wurde und hiefür ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden konnte.

Vorstehende Ausführungen sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden."

Wien, 10. Mai 1993

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen