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Ausser Kraft getreten

Bildungsdokumentation – Vorgangsweise für die SchülerInnendatenmeldung 2020/21; Datenschutz

Geschäftszahl: 2020-0.591.052
BMBWF - III/4 (Bildungsstatistik und -monitoring)
Josef Steiner
Sachbearbeiter

+43 1 531 20-2811
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 10b/2020 (BMBWF)

Verteiler: N (lt. Adressliste)
Sachgebiet: Verwaltungsorganisation
Inhalt: Bildungsdokumentation, SchülerInnendatenmeldung 2020/21, Vorgangsweise
Geltung: Schuljahr 2020/21
Rechtsgrundlage: Bildungsdokumentationsgesetz (BGBl . I Nr. 12/2002 idgF.) in Verbindung mit der Bildungsdokumentationsverordnung (BGBl. II Nr. 499/2003 idgF.)
Angesprochene Personen: LeiterInnen der Zentrallehranstalten und Praxisschulen

An die Zentrallehranstalten im Bereich der mittleren und höheren Schulen und die Praxisschulen

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) gibt hiermit nachstehende Richtlinien für die Durchführung der diesjährigen SchülerInnendatenerhebung im Rahmen der Bildungsdokumentation bekannt, wobei die inhaltlichen Eckpunkte zuerst kurz dargestellt werden, um den Betroffenen einen raschen Überblick zu ermöglichen:

Die inhaltlichen Eckpunkte der Richtlinie im Überblick:

  • Rücksendefrist für die allgemein bildenden Pflichtschulen ist die 42. Woche (d.h. bis 18. Oktober 2020), für die weiterführenden Schulen bis Ende November 2020.
  • Zentrale Ansprechstelle für Fragen zur Durchführung der Datenmeldungen (Hotline):
    Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria), E-Mail:
    Telefon-Hotline-Nummer: 01 / 71128 - 8444 ( Mo.-Fr. von 7:30 bis 15:30 Uhr)
  • Im Internet stellt Statistik Austria unter http://www.statistik.at > Fragebögen > Bildungseinrichtungen > Schulstatistik > Öffentliche Schulen (OES) bzw. Privatschulen gemäß Privatschulgesetz (PS) eine Sammlung von technisch/organisatorischen Informationen und Unterlagen zur Durchführung der SchülerInnendatenmeldung zur Verfügung. Der Direktlink auf die Seite für öffentliche Schulen lautet:
    http://www.statistik.at/web_de/frageboegen/bildungseinrichtungen/schulstatistik/oeffentliche_schulen/.
  • Die Übermittlung der elektronischen Datenmeldungen zur Bildungsdokumentation wird registrierten BenutzerInnen über das Portal Austria http://www.portal.at bzw. http://bildung.portal.at (für Bundesbedienstete) angeboten.
    Auch die Online-Datenprüfung für die elektronischen BilDok-Meldungen steht den registrierten BenutzerInnen unter dieser Adresse zur Verfügung.
    Darin ist weiterhin ein umfangreiches Hilfe-System mit Hinweisen zur Behebung der ausgewiesenen Fehlerpunkte integriert.
  • Mit der gegebenen Infrastruktur müsste nahezu allen Schulen eine elektronische Meldung gem. § 7 der Bildungsdokumentationsverordnung möglich sein. Nur in wenigen Sonderfällen wird daher eine Meldung mittels Papierformularen zulässig sein.
  • Für diese Sonderfälle:
    Ausschließliche Verwendung von aktuellen Original-Erhebungsformularen der Statistik Austria (Anforderungsmöglichkeit ggf. über die BilDok-Hotline).
  • Rücksendung der ausgefüllten maschinenlesbaren Formulare direkt an Statistik Austria. Adressierung daher an:
    Bundesanstalt Statistik Österreich
    Direktion Bevölkerung, Schulstatistik
    Guglgasse 13
  • 1110 Wien
  • Einbringung der elektronischen Datenmeldungen
    über Portal Austria ( http://www.portal.at bzw. http://bildung.portal.at für Bundesbedienstete).
    Nur in Sonderfällen auf Diskette oder CD-ROM auf dem Postweg ebenfalls direkt an obige Adresse der Bundesanstalt Statistik Österreich.
    Bei einer erfolgreichen Datenübermittlung über das Portal Austria erhält die Schule standardmäßig am Bildschirm eine Übermittlungsbestätigung, bei der ganz oben in grüner Schrift "Die XML-Datei wurde von Statistik Austria übernommen" angeführt ist. Zusätzlich sind auf dieser Übermittlungsbestätigung eine Übersicht zu den übermittelten Klassen und auch das Ergebnis der Datenprüfung ausgewiesen.
    Diese Übermittlungsbestätigung ist im Gegensatz zu allfälligen programmspezifischen Datenexportübersichten der einzige Beleg, mit dem die erfolgreiche Datenübermittlung an Statistik Austria nachgewiesen werden kann.
    Es wird daher den Schulen empfohlen, diese Übermittlungsbestätigung auszudrucken und für den Fall allfälliger Urgenzen aufzubewahren.
    Einsendungen per E-Mail können nur in Ausnahmefällen nach Absprache mit Statistik Austria akzeptiert werden, da bei dieser Übermittlungsart die Identität und damit die Verantwortlichkeit des Absenders bzw. der Absenderin zumeist nicht gesichert ist.
  • Datenschutz und Datensicherheit:
    Neben der Datensicherheit (Schutz vor Verlust bzw. Zerstörung oder Verfälschung der Daten und deren Unzugänglichkeit für Unbefugte) kommt angesichts der mannigfaltigen personenbezogenen Daten (das sind im vorliegenden Kontext vor allem Angaben über SchülerInnen und LehrerInnen, deren Identität bestimmt bzw. bestimmbar ist, wie z.B. Name, Sozialversicherungsnummer) im Schulbereich insbesondere dem Grundrecht auf Datenschutz (Geheimhaltung personenbezogener Daten) ganz besondere Bedeutung zu. Dabei ist auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass es in der Schulverwaltung auch zur Verwendung speziell geschützter personenbezogener Daten kommen kann (sogenannte „sensible Daten“, das sind u.a. Daten über den Gesundheitszustand und die religiöse Überzeugung von SchülerInnen).
    Auf die strikte Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (insbesondere Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. Nr. 165/1999 idgF und Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. den spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem BilDokG) ist daher in der gesamten Schulverwaltung und -administration besonders zu achten. Verboten ist es daher etwa insbesondere, Daten, die für Zwecke der Bildungsdokumentation erhoben werden, für andere Zwecke zu verwenden, etwa an Privatunternehmen zu übermitteln. Auch sind bestimmte personenbezogene Daten, insbesondere (aber nicht ausschließlich) die Sozialversicherungsnummer, zwei Jahre nach Abgang der Schülerin/des Schülers am Schulstandort zu löschen (§ 8 Abs 5 BilDokG).

Hinweis betreffend Erhebung der SchülerInnen in Deutschförderklassen:

Im Rahmen der jährlichen Erhebung gemäß Bildungsdokumentationsgesetz (BilDokG) sollen die SchülerInnen in Deutschförderklassen als solche erkennbar sein. Für diesen Zweck wurden im zentralen Schulformenkatalog die folgenden Schulformen aufgenommen, welche für die SchülerInnen in Deutschförderklassen in den betreffenden Schularten im Rahmen der BilDok-SchülerInnendatenerhebung zu verwenden sind:

SFKZ Schulform-Bezeichnung
0109 Deutschförderklasse an Volksschulen
0835 Deutschförderklasse an Mittelschulen
0578 Deutschförderklasse an Sonderschulen
0455 Deutschförderklasse an Polytechnischen Schulen
0928 Deutschförderklasse an allgemein bildenden Statutsschulen
1001 Deutschförderklasse an AHS-Unterstufen, 1.-4. Klasse
0849 Deutschförderklasse an AHS, MS-Modellversuch gemäß § 7a SchOG
1002 Deutschförderklasse an den Oberstufen des Gymnasiums, 5. - 8. Klasse
1003 Deutschförderklasse an den Oberstufen des Realgymnasiums,5. - 8.(9.) Klasse
1004 Deutschförderklasse an den Oberstufen des wirtschaftskundlichenRealgymnasiums, 5. - 8. Klasse
1005 Deutschförderklasse an Oberstufenrealgymnasien, 5. - 8. Klasse

Für die SchülerInnen in Deutschförderkursen sind die üblichen Schulformen der betreffenden Ausbildungen zu verwenden.

An den berufsbildenden Schulen ist derzeit im Rahmen der Bildungsdokumentation keine spezielle Signierung für die SchülerInnen in Deutschförderklassen vorgesehen.

Hinweise betreffend Neue Oberstufe:

Da in der „Neuen Oberstufe“ geänderte Regelungen betr. Aufstiegsberechtigungen, Zeugnisdruck, etc. zur Anwendung kommen und somit auch geänderte BilDok-Plausibilitätsprüfungen Anwendung finden müssen, wurden für diese Schulversuche bzw. die nunmehrigen Regelschulformen auch eigene Schulformkennzahlen vergeben.
Die Datenmeldung zur Bildungsdokumentation erfolgt für die Schulformen der Neuen Oberstufe weiterhin jährlich (weil es sich dabei nicht um „organisatorisch in Semester gegliederte Bildungsgänge“ handelt – die Frage des Aufsteigens und Wiederholens stellt sich weiterhin nur am Ende des Unterrichtsjahres und nicht auch im Halbjahr), das Attribut „semester“ ist demnach weiterhin mit „g“ zu signieren, die Klassenbezeichnung folgt weiterhin den bisherigen Bezeichnungen für Klassen/Jahrgänge und das Attribut „organisation“ ist bei diesen Schulformen in allen Schulstufen mit „o“ zu belegen.

Hinweis betreffend Ergänzung der Österreichischen Gebärdensprache:

Im Katalog der „im Alltag gebrauchten Sprachen“ wurde im Jahr 2016 die Österreichische Gebärdensprache ergänzt (Sprachencode: GS). Den betreffenden SchülerInnen ist daher (auch) dieser Sprachencode zuzuordnen.

Aktueller Hinweis betreffend „Drittes Geschlecht“:

Gemäß den Vorgaben in der aktuell gültigen Bildungsdokumentationsverordnung stehen für SchülerInnen, welche gemäß ihren Personendokumenten dem „dritten Geschlecht“ angehören, beim Erhebungsmerkmal „geschlecht“ die Codes „o“ (für offen) und „x“ (für divers) zur Verfügung.

Aktueller Hinweis betreffend die besonderen (erleichterten) Aufstiegsberechtigung im Schuljahr 2019/20 gemäß „Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO)“ – (BGBl. II Nr. 208/2020 vom 13.5.2020):

SchülerInnen, welche im Schuljahr 2019/20 aufgrund der C-SchVO mit einem Nicht genügend ohne Konferenzbeschluss aufstiegsberechtigt waren, ist beim Erhebungsmerkmal „jahreserfolg“ der Code „e“ zuzuordnen, SchülerInnen, welche aufgrund der C-SchVO mit mehr als einem Nicht genügend mit entsprechendem Konferenzbeschluss aufstiegsberechtigt waren, ist beim Erhebungsmerkmal „jahreserfolg“ der Code „k“ zuzuordnen.

Aktueller Hinweis betreffend die Erhebung über Schulpflichtverletzungen:

In der Bildungsdokumentationsverordnung wurden die Bestimmungen bezüglich Schulpflichtverletzungen an den aktuellen Stand des Schulpflichtgesetzes angepasst. Ab der diesjährigen Erhebung, die sich bezüglich Schulpflichtverletzungen jeweils auf das vergangene Schuljahr (diesmal 2019/20) bezieht, sind daher für alle SchülerInnen, welche im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt hatten bzw. für die Berufsschulpflicht bestanden hatte, nun folgende Angaben erforderlich:
Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (ggf. auch null), Anzahl der Verwarnungen für unentsch. Fehltage im abgel. Schuljahr (ggf. auch null) und Anzahl der im abgelaufenen Schuljahr gem. § 24 Abs. 4 SchPflG erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzungen (ggf. ist auch null anzugeben).

Aktueller Hinweis betreffend Ergänzung der Erhebung bezüglich Informationen über den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht und die dabei erhaltene besondere Sprachförderung:

Ab der diesjährigen Erhebung ist für alle SchülerInnen der Primarstufe anzugeben, wie viele Kindergartenjahre sie eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht haben (Null für kein Besuch einer solchen Bildungseinrichtung, „1“ bis „5“ für ein bis fünf Kindergartenjahre oder ggf. der Wert „9“, falls keine diesbezüglichen Informationen vorhanden sind).
Wenn dieser Eintrag im Bereich von eins bis fünf liegt, so ist in weiterer Folge pro besuchtem Kindergartenjahr anzugeben, in welchem Ausmaß (in Stunden á 60 Minuten) im genannten Kindergartenjahr (z.B. 2018/19) eine besondere Sprachförderung erfolgte; liegen keine Informationen über das Ausmaß der besonderen Sprachförderung im betreffenden Kindergartenjahr vor, dann ist anstelle der Stundenanzahl „-“ anzugeben.

Aktueller Hinweis betr . Datenqualität und -vollständigkeit:

Da es bisher relativ häufig zu unvollständigen Angaben zum Fremdsprachenunterricht gekommen ist, wird im Zuge der Online-Datenprüfung als Unterstützung der Schule bei der Überprüfung der Vollständigkeit der Fremdsprachen-Meldungen auch eine Übersicht über den für die einzelnen Klassen gemeldeten Fremdsprachenunterricht angezeigt. Allenfalls fehlende Fremdsprachen-Meldungen sind vor Datenübermittlung bei den betroffenen SchülerInnen zu ergänzen.

Weiters wäre speziell im Pflichtschulbereich besonders auf vollständige Angaben zur schulischen Nachmittagsbetreuung zu achten, sowie auf korrekte Angaben zum Schülerstatus (ordentlich/außerordentlich), da diese Angaben z.B. auch für die Plausibilitätsprüfung im LandeslehrerInnen-Controlling herangezogen werden.

Neben der Verpflichtung zur Meldung der eigenen SchülerInnen besteht gem. § 3 Abs. 4 BilDokG und der dortigen Anlage 2 für die LeiterInnen all jener Schulen, an denen Externistenprüfungen stattgefunden haben, auch die Verpflichtung zur Meldung der Ergebnisse dieser Prüfungen. (So stellt etwa die Meldung einer bestandenen Externisten-Reifeprüfung, wie z.B. der Berufsreifeprüfung, eine wichtige Information für die Führung des Bildungsstandregisters dar.)

Die Richtlinie im Detail:

1. Grundsatz:

Die SchülerInnendatenmeldung im Rahmen der Bildungsdokumentation ist gemäß § 6 Abs 2 Bildungsdokumentationsgesetz von allen öffentlichen und privaten Schulen des do. Aufsichtsbereiches (einschließlich Schulen mit Organisationsstatut) durchzuführen.
Alle Schulen haben ihre SchülerInnendaten direkt an die Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) zu melden.

2. Meldevarianten:

Die Übermittlung der SchülerInnendaten hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Lediglich für den Fall, dass (zum Meldetermin) die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist eine Datenmeldung mittels Papierformularen zulässig.

2.1 Elektronische Datenübermittlung:

Gemäß § 7 der Bildungsdokumentationsverordnung sind die SchülerInnendaten in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der dortigen Anlage 1 zu übermitteln, d.h. in Form einer genormten XML-Datei mit den vorgegebenen Elementen und Attributen, sowie Merkmalsausprägungen gem. zugehörigem XML-Schema und ergänzenden zentralen Code-Verzeichnissen (z.B. für Schulkennzahlen, Schulformkennzahlen, Staaten- und Sprachencodes).

Bei den am häufigsten verwendeten Schülerverwaltungsprogrammen sollte mit den aktuellen Versionen die automationsunterstützte Generierung dieser XML-Datei jedenfalls möglich sein.

Mit der Online-Datenprüfung der Statistik Austria für registrierte BenutzerInnen auf http://www.portal.at bzw. http://bildung.portal.at (für Bundesbedienstete) sollten prinzipiell alle BilDok-XML-Dateien überprüft werden, bevor sie an die Statistik Austria übermittelt werden. Dort ausgewiesene Datenfehler verhindern zum Teil einen korrekten Datenimport in die zentrale Datenbank und sollten daher bereits im Vorfeld korrigiert werden.

Von mehreren Programmautoren wurde die Online-Prüfmöglichkeit bereits direkt in ihre Programme eingebunden.
Weiters besteht im Rahmen der Online-Datenprüfung auch die Möglichkeit zu den ausgewiesenen Fehlern und Warnungen nähere Erläuterungen und Hinweise zur Fehlerbehebung direkt abzurufen.

Damit sollte praktisch für alle Schulen, denen zumindest ein üblicher PC -Arbeitsplatz mit Internetanschluss zur Verfügung steht, die Möglichkeit zur Erstellung und Übermittlung einer elektronischen SchülerInnendatenmeldung gegeben sein.

Für öffentliche Schulen steht primär das XML-Upload Service via Portal Austria-Zugang zur Verfügung. Die Anforderung der dafür notwendigen schulspezifischen Portal Austria-Kennung erfolgt analog zur Vergabe von Portal Austria-Kennungen für Ersatzkennzeichen per E-Mail an die Adresse . Diese Portal Austria-Kennung steht der Schule dauerhaft für die BilDok-Datenmeldung sowie Anforderung von Ersatzkennzeichen und die Abfrage des eigenen BilDok-Meldestands zur Verfügung.

Bei einer erfolgreichen Datenübermittlung über das Portal Austria erhält die Schule standardmäßig am Bildschirm eine Übermittlungsbestätigung, bei der ganz oben in grüner Schrift "Die XML-Datei wurde von Statistik Austria übernommen" angeführt ist. Zusätzlich sind auf dieser Übermittlungsbestätigung eine Übersicht zu den übermittelten Klassen und auch das Ergebnis der Datenprüfung ausgewiesen.
Diese Übermittlungsbestätigung ist - im Gegensatz zu allf. programmspezifischen Datenexportübersichten - der einzige Beleg, mit dem die erfolgreiche Datenübermittlung an Statistik Austria nachgewiesen werden kann. Es wird daher den Schulen empfohlen, diese Übermittlungsbestätigung auszudrucken und für den Fall allfälliger Urgenzen aufzubewahren.

Für jene speziellen Fälle, in denen eine Übermittlung via Portal Austria-Zugang z.B. aus technischen Gründen nicht möglich ist, besteht weiterhin die Möglichkeit die validierte XML-Datei mittels Datenträger (CD oder Diskette) auf dem Postweg zu übermitteln. Der Datenträger ist jedenfalls mit der Schulkennzahl (wenn möglich samt Schulstempel) jener Schule, auf die sich die Meldung bezieht, und dem Schuljahr, auf das sich die Meldung bezieht, zu beschriften.
Die Aufarbeitung dieser Datenträger wird ebenfalls bei Statistik Austria durchgeführt, diese Postsendung ist daher direkt an die folgende Adresse zu adressieren:
Bundesanstalt Statistik Österreich, Direktion Bevölkerung, Schulstatistik, Guglgasse 13, 1110 Wien.

2.2 Datenmeldung mittels Papierformularen:

Nur für den Fall, dass die technischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung dennoch nicht gegeben sind, kann die Datenmeldung mithilfe der dafür bereitgestellten Formblätter erfolgen.

Dies ist im Falle einer Papierdatenmeldung zum einen das Summenblatt ("Summenblatt.pdf"), das samt den zugehörigen Erläuterungen und Code-Tabellen (Ausbildungsstand, Staatencode und Schulformen) entweder auf der von Statistik Austria bereitgestellten Informationsseite unter der Internetadresse http://www.statistik.at/web_de/frageboegen/bildungseinrichtungen/schulstatistik/oeffentliche_schulen/ (siehe auch Pkt. 4) herunter geladen oder auch bei der BilDok-Hotline angefordert werden kann.
Für die Meldung der einzelnen SchülerInnendaten selbst sind die zentral aufgelegten Formulare "Schülerblatt zur Schulstatistik" zu verwenden, die bei Bedarf nur via Hotline angefordert werden können. Selbst kopierte oder auch mittels Farbdrucker ausgedruckte Formulare können nicht akzeptiert werden.
Es ist darauf zu achten, dass nur die an den aktuellen Erhebungsumfang angepassten Formulare verwendet werden (erkennbar auch an den nunmehr grün eingerahmten bzw. hinterlegten Merkmalsfeldern).

Nähere Details und ergänzende Hinweise sind in den zugehörigen Erläuterungen ("SchuelerInnenblatt Erlaeuterungen") zu finden. Das Summenblatt dient der Vollständigkeitskontrolle für die Datenerfassung und legitimiert die Datenübermittlung durch die Unterschrift der Schulleitung; es ersetzt damit auch allfällige Begleitschreiben zur Datenmeldung.

Die Übermittlung der ausgefüllten maschinenlesbaren Formulare samt Summenblatt hat ebenfalls direkt an Statistik Austria zu erfolgen.Diese Postsendungen wären daher wie folgt zu adressieren:
Bundesanstalt Statistik Österreich, Direktion Bevölkerung, Schulstatistik, Guglgasse 13, 1110 Wien.

Insbesondere bei dieser Meldevariante wird spezielle Vorsorge zu treffen sein, damit es für allfällige Rückfragen oder Fehlerkorrekturen (z.B. bei unplausiblen oder unvollständigen Daten) an der Schule möglich ist, die einzelnen Fragebögen den konkreten SchülerInnen wieder korrekt zuzuordnen. Es wären daher z.B. Aufzeichnungen verfügbar zu halten, über die etwa mittels Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichen oder anderen am Schülerblatt angeführten Merkmalskombinationen die SchülerInnen an der Schule zuverlässig identifiziert werden können. Eine Weitergabe derartiger Aufzeichnungen ist aus Datenschutzgründen nicht zulässig, sie sind an der Schule jedenfalls unter Verschluss zu halten.

3. Stichtage und Meldetermine:

Die Erhebungsstichtage richten sich nach § 6 der Bildungsdokumentationsverordnung, die Dateneinbringungstermine (Meldetermine) sind im § 7 dieser Verordnung festgelegt.

3.1 Erhebungsstichtage:

Die Stichtage für die diesjährige Datenerhebung sind somit

  • bei Schulen mit ganzjähriger Unterrichtsorganisation:
    • der 1. Oktober 2020 und
    • für Schulerfolgsdaten zusätzlich der letzte Schultag des Schuljahres 2019/20
  • bei Schulen mit anderer Unterrichtsorganisation (semestrige, lehrgangs- oder saisonmäßige Unterrichtsorganisation, verkürzte Unterrichtsjahre):
    • der zweite Montag nach Beginn und
    • für Schulerfolgsdaten zusätzlich der letzte Schultag des jeweils vorangegangenen Semesters, Lehrganges oder Unterrichtsjahres.

Der Stichtag für die Erhebung der Daten über die Beendigung der Ausbildung ist grundsätzlich der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins.
Zusammengefasst bedeutet dies auch, dass somit über alle SchülerInnen, Studierenden bzw. PrüfungskandidatInnen, die im abgelaufenen oder im laufenden Schuljahr an einer Schule angemeldet waren oder sind, Datenmeldungen seitens dieser Schule erforderlich sind.

3.2 Meldetermine:

Die Datenmeldungen über den Schulerfolg im Schuljahr 2019/20 bzw. Sommersemester 2020, die (erfolgreichen) Bildungsabschlüsse und die sonstigen (nicht erfolgreichen bzw. vorzeitigen) Beendigungen von Ausbildungen seit der letzten Datenmeldung, sowie die im Schuljahr (bzw. Wintersemester) 2020/21 laufenden Ausbildungen samt den zugehörigen SchülerInnenstammdaten per letztem zutreffenden Stichtag sind gemäß Durchführungsverordnung bis zu folgenden Terminen an die Statistik Austria zu übermitteln:

  • von allgemein bildenden Pflichtschulen jeweils bis Ende der 42. Kalenderwoche, das ist in diesem Jahr der 18. Oktober 2020
  • von anderen Schularten mit ganzjähriger Unterrichtsorganisation bis Ende November 2020
  • von Schularten mit lehrgangs- oder saisonmäßiger Unterrichtsorganisation bzw. verkürztem Unterrichtsjahr ebenfalls bis Ende November 2020 oder bei späterem Beginn bis Ende der 5. Woche nach Unterrichtsbeginn
  • von Schularten mit semestriger Unterrichtsorganisation die obgenannten Daten ebenfalls bis Ende November 2020 und zusätzlich
  • die Schulerfolgs- bzw. Abschlussdaten über das Wintersemester 2020/21, sowie die laufenden Ausbildungen im Sommersemester 2021 dann bis Ende März 2021.

Im Fall von Meldungen mittels Papierformularen wäre eine möglichst kurzfristige Übermittlung wünschenswert, da hier mit gewissen Verzögerungen durch die Datenerfassung und die anschließende Datenkontrolle samt Korrekturrückfragen bzw. -rücksendungen zu rechnen ist.

4. Auskunftsstellen und aktuelle Informationen:

Den Schulen und Schulbehörden steht bei inhaltlichen und erhebungstechnischen Fragen eine zentrale Hotline bei der Statistik Austria zur Verfügung, die per E-Mail über die Adresse kontaktiert werden kann bzw. jeweils Montag bis Freitag zwischen 7:30 und 15:30 Uhr auch telefonisch unter der Nummer 01 / 71128 - 8444 erreichbar ist.

Mit programmtechnischen Fragen sind grundsätzlich die Supportstellen der benutzten Schülerverwaltungsprogramme zu befassen.

Bei Problemen mit dem Portal Austria-Zugang (z.B. gesperrte UserInnen-Kennungen oder Passwortverlust) ist der ServiceDesk im BRZ (E-Mail: bzw. Tel. 01/71123-884422, Mo. - Fr. von 8:00 bis 16:00 Uhr) zu kontaktieren.

Im Internet stellt Statistik Austria für die öffentlichen Schulen unter http://www.statistik.at > Fragebögen > Bildungseinrichtungen > Schulstatistik > Öffentliche Schulen (OES) eine Informationsseite zur Verfügung. Der Direktlink auf diese Seite lautet: http://www.statistik.at/web_de/frageboegen/bildungseinrichtungen/schulstatistik/oeffentliche_schulen/.
Für Privatschulen steht eine spezielle Internetseite der Statistik Austria unter http://www.statistik.at > Fragebögen > Bildungseinrichtungen > Schulstatistik > Privatschulen gemäß Privatschulgesetz (PS) zur Verfügung.

5. Ausführungen zum Datenschutz:

Das Grundrecht auf Datenschutz (Verfassungsbestimmung § 1 DSG 2000) bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse (an bestimmten personenbezogenen Daten) besteht (siehe bereits oben unter "Eckpunkte"). Darunter sind vor allem der Schutz der/des Betroffenen vor Ermittlung ihrer/seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über sie/ihn ermittelten Daten zu verstehen. Dieses Grundrecht gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Wird ein Eingriff zugunsten der „Interessen anderer“ durch ein hoheitlich handelndes staatliches Organ vorgenommen, bedarf es hierzu einer besonderen gesetzlichen Grundlage (im vorliegenden Fall das BilDokG). Daher ist es auch zur Einhaltung des Grundrechts auf Datenschutz erforderlich, dass das BilDokG, die Bildungsdokumentationsverordnung und die hier vorliegenden Richtlinien genaue Beachtung finden.

Das BilDokG sieht insbesondere ein Recht des Betroffenen auf Auskunft (§ 8 Abs 4 BilDokG), eine Löschungsverpflichtung vieler Daten, insbesondere der Sozialversicherungsnummer zwei Jahre nach Abgang des Schülers oder der Schülerin von der Bildungseinrichtung (§ 8 Abs 5 BilDokG), und ein Verbot der Verwendung der Daten für andere Zwecke als den der Bildungsdokumentation (§ 1 BilDokG in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) vor. Weiters ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen eingehalten werden (§ 9 Bildungsdokumentationsverordnung in Verbindung mit § 8 Abs 2 BilDokG). Die Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an der Bildungseinrichtung trägt der Leiter/die Leiterin der Bildungseinrichtung.

Wien, 25. September 2020

Für den Bundesminister:
i.V. Dr. Mark Nemet

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Verwaltungsorganisation