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Rundschreiben Nr. 47/1993 ; GZ 466/13-III/11/93 ; Nebengebühren der Bediensteten soweit sie von der Abteilung Pers. betreut werden - zeitgerechte Meldung von Sachverhaltsänderungen

Außer Kraft getreten

GZ 466/13-III/11/93

Verteiler: VII, N
Inhalt: Nebengebühren der Bediensteten des Nichtlehrerpersonals - zeitgerechte Meldung von Sachverhaltsänderungen
Sachgebiet: Personalwesen
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 47/1993 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Hiermit erfolgt eine aktualisierte Wiederverlautbarung des Textes des ho. Rundschreibens Nr. 9/1974, Zl. 800.659-Pers./74, vom 16. Jänner 1974:

"Gemäß § 15 Abs. 6 GG 1956, gegebenenfalls in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VBG 1948, wird eine Verminderung oder ein Wegfall von pauschalierten Nebengebühren aufgrund einer wesentlichen Sachverhaltsänderung erst mit dem auf die Zustellung des Bescheides bzw. der Dienstgebererklärung folgenden Monatsersten wirksam. Eine rückwirkende Verminderung bzw. Einstellung solcher Nebengebühren ist daher nicht zulässig.

Es ist folglich unbedingt dafür Sorge zu tragen, daß pauschalierte Nebengebühren, die auf die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, unverzüglich bei Wegfall der anspruchsbegründenden Voraussetzungen eingestellt werden.

Um dies sicherzustellen, sind die diesbezüglichen Meldungen von den dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst direkt unterstehenden Dienststellen sofort anher vorzulegen bzw. ist von den Landesschulräten (Stadtschulrat für Wien) das Erforderliche unverzüglich zu veranlassen. Vor allem bei beabsichtigten Überstellungen, bei denen infolge Tätigkeitsänderung Nebengebühren einzustellen sind (wie z.B. die Schreibzulage im Falle einer Überstellung in die Verwendungsgruppe C bzw. Entlohnungsgruppe c), ist bereits zum Zeitpunkt der Tätigkeitsänderung die entsprechende Meldung anher zu erstatten bzw. von den Landesschulräten (Stadtschulrat für Wien) das Erforderliche zu veranlassen. Auf mögliche Regreßforderungen bei Vermögensnachteilen des Bundes durch schuldhafte Unterlassungen der diesbezüglichen Veranlassungen wird besonders hingewiesen."

Wien, 21. Mai 1993

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen