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Ausser Kraft getreten

Ausschreibungsgesetz 1989 und Novellen Durchführungsbestimmungen

Außer Kraft getreten

GZ 466/8-III/C/93

Rundschreiben Nr. 38/1993 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Ausschreibungsgesetz 1989 und Novellen, Durchführungsbestimmungen
Geltung: Unbefristet

An alle Dienststellen

Mit Bundesgesetz Nr. 873 vom 30. Dezember 1992 wurde das Ausschreibungsgesetz 1989 mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 neuerlich geändert.

Auf die wesentlichen Änderungen wird im Folgenden hingewiesen:

  1. Jede Ausschreibung ist von den das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststellen (Bundesministerium für Unterricht und Kunst, Landesschulräte, Stadtschulrat für Wien) abschriftlich auch dem Bundeskanzleramt mitzuteilen
    (§ 23 Abs. 3).
  2. Von einer Ausschreibung kann nunmehr bei der Aufnahme von allen Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes, abgesehen werden (§ 24 Ziffer 1). Das bedeutet eine Erweiterung insbesondere hinsichtlich der
    - Aufnahme einer Ersatzkraft für einen Bediensteten, der zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird (Dienstzuteilung),
    - Aufnahme einer Ersatzkraft für einen Bediensteten, der an der Dienstleistung verhindert ist (Krankenstandsvertretung),
    - Aufnahme einer Ersatzkraft für eine Bedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden darf.
  3. Die Tests für die Durchführung der Eignungsprüfung werden nicht mehr von der Verwaltungsakademie, sondern vom Bundeskanzleramt ausgearbeitet (§ 41 Abs. 1).
  4. Die Fristen für die Erstellung des Gutachtens durch die Aufnahmekommission im Verfahren nach Unterabschnitt B wurden verkürzt (§ 51 Abs. 1). Diese betragen nunmehr
    - zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder
    - drei Wochen, wenn Aufnahmegespäche geführt worden sind.
  5. Ebenso wurden die Fristen für die Erstellung des Gutachtens durch die Aufnahmekommission im Verfahren nach Unterabschnitt C verkürzt (§ 57 Abs. 3). Diese betragen nunmehr
    - zwei Wochen, wenn nicht ergänzende Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder
    - drei Wochen, wenn ergänzende Aufnahmegespräche geführt worden sind.
  6. Im Verfahren nach Unterabschnitt F wurde die Frist zur Verständigung der Aufnahmekommision über die beabsichtigte Aufnahme eines Teilnehmers an der Eignungsausbildung in das Bundesdienstverhältnis von vier Wochen auf einen Monat verlängert (§ 73 Abs. 1).
  7. Ebenso wurde im Verfahren nach Unterabschnitt H die Frist zur Verständigung der Aufnahmekommission über eine beabsichtigte Verwendungsänderung eines Bediensteten von vier Wochen auf einen Monat verlängert (§79 Abs. 3).
  8. Die bisherigen Übergangsbestimmungen des § 86 wurden durch eine neue Bestimmung hinsichtlich eines Planstellenwechsels im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens ersetzt.

Bedienstete, die ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens befristet aufgenommen wurden (z.B. Saisonarbeitskräfte, Aufnahme für Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer 6 Monate nicht übersteigt), haben sich bei Übernahme in andere Vewendungen bestimmten Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen (§ 23 Abs. 3). Für den Fall, daß im Rahmen dieser Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren abermals nur eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, bestimmt nun § 86, daß dieses neuerliche befristete Dienstverhältnis nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 VBG 1948 (ein befristetes Dienstverhältnis kann nur einmal auf höchstens drei Monate verlängert werden) gilt. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (z.B. Urlaub), ist auch der vor dieser neuerlichen befristeten Dauer liegende Zeitraum zu berücksichtigen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß diese befristete Fortsetzung nicht gegen das Kettendienstvertragsverbot (§ 4 Abs. 4 VBG 1948) verstößt, und dem veränderungswilligen Bediensteten eine gültige Bewerbung ermöglicht werden.

Aus gegebenem Anlaß werden gleichzeitig das ho. Rundscheiben Nr. 183/1991, GZ 466/9-III/D/91, das Rundschreiben Nr. 192/1991, GZ 466/12-III/D/91, und das Rundschreiben Nr. 170/1992, GZ 466/7-III/D/92, als Beilagen wiederverlautbart.

Beilagen

Wien, 15. Mai 1993
Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen