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Einsatz von Präsenz- bzw. Schulbesuchshunden im Unterricht, hundegestützte Pädagogik); Änderung und Wiederverlautbarung

Geschäftszahl: 2020-0.734.612
BMBWF - Präs/10 (Zivil- und Vergaberecht, soziale Schüler/innenangelegenheiten)
Dr.in Roswitha Gleiss
Sachbearbeiterin

T +43 1 53120-2355
Minoritenplatz 5
1010 Wien

Rundschreiben Nr. 13/2020 (BMBWF)

Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Einsatz von Präsenz- und Schulbesuchshunden im Unterricht im Rahmen der hundegestützten Pädagogik
Geltung: Unbefristet
Rechtsgrundlagen: § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG),
Richtlinien Therapiebegleithunde des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen gemäß § 39a
Abs. 10 BBG

1. Allgemeines zum Rundschreiben

Den Zielsetzungen der hundegestützten Pädagogik entsprechend können Hunde in zwei Formen an Schulen zum Einsatz kommen: Präsenzhunde werden regelmäßig für eine bestimmte Zeit in den Unterricht einbezogen, um das soziale Gefüge in der Klasse, die Schüler/Schülerin - Lehrpersonen Beziehung und die individuellen sozialen Kompetenzen der Schüler/Schülerinnen zu stärken. Schulbesuchshunde werden hingegen nur einmal oder in unregelmäßigen Abständen in das Unterrichtsgeschehen einbezogen. Ihr Einsatz soll den Schüler/Schülerinnen ein altersgerechtes Wissen über Hunde, insbesondere über deren adäquate Haltung und Pflege, den damit verbundenen Aufwand sowie über das Wesen des Tieres vermitteln.

Mit dieser Definition wird nicht auf Hunderassen abgestellt, sondern auf den Einsatz des Hundes im Rahmen der hundegestützten Pädagogik. Entscheidend ist das Wesen des einzelnen Hundes. Das Rundschreiben erfasst deshalb von den Zwergrassen bis zu den Riesenrassen alle Hunderassen. Es gilt in dieser Hinsicht derselbe Ansatz, der auch auf Assistenz- und Therapiehunde nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) Anwendung findet.

Weitere Informationen zur hundegestützten Pädagogik finden sich in der Broschüre des Bildungsministeriums „Hunde in der Schule - Allgemeine Hinweise zu Tieren in der Schule“.

2. Verpflichtende Ausbildung und Zertifizierung

2.1. Assistenz- und Therapiehunde

Das vorliegende Rundschreiben bezieht sich zwar auf Präsenz- bzw. Schulbesuchshunde, dennoch erscheint es wegen der inhaltlichen Parallelen als sinnvoll, in diesem Zusammenhang auch das Thema Assistenz- und Therapiehunde zu streifen:

§ 39a BBG unterscheidet zwischen Assistenz- und Therapiehunden. Die Bestimmung grenzt die beiden Bereiche gegeneinander ab und legt die Voraussetzungen fest, unter denen Assistenz- bzw. Therapiehunde zum Einsatz kommen.

Auf Grundlage dieses gesetzlichen Rahmens hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) Richtlinien für Therapiehunde erlassen, an welche das vorliegende Rundschreiben anknüpft.

Assistenz- und Therapiehunde kommen mit Menschen verschiedener Altersgruppen und Temperamente in Kontakt, darunter auch mit kranken und/oder behinderten Personen. Aus diesem Grund muss gewährleistet sein, dass nur gesunde, wesensfeste und gut trainierte Tiere zum Einsatz kommen. Die Richtlinien des BMSGPK für Therapiehunde verpflichten den Hundehalter/die Hundehalterin daher zu regelmäßigen tierärztlichen Untersuchungen und Nachkontrollen. Dabei wird auch das Sozial- und Umweltverhalten des Hundes überprüft.

2.2. Präsenz- und Schulbesuchshunde

2.2.1. Anforderungen

Präsenz- bzw. Schulbesuchshunde werden unter ähnlichen Rahmenbedingungen wie Therapiehunde eingesetzt. Die in den Richtlinien des BMSGPK für Therapiehunde festgelegten Anforderungen gelten folglich auch für sie. Präsenz- und Schulbesuchshunde müssen ein gutmütiges und freundliches Wesen aufweisen und dürfen sich nicht von den Bedingungen in Klassen beeinflussen lassen. Sie müssen ein hohes Maß an Stressbelastbarkeit und Toleranz gegenüber Menschen zeigen, eine Anforderung, auf die es im Klassenverband im besonderen Maß ankommen kann. Dabei ist der Gehorsam des Hundes ein wesentlicher Faktor. Der Hundehalter/die Hundehalterin muss seinen/ihren Hund auch in unübersichtlichen Situationen unter Kontrolle halten können.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss vor dem ersten Einsatz des Hundes in der Schule und in weiterer Folge im Rahmen jährlicher Nachkontrollen von einer Prüfstelle beurteilt und bestätigt werden.

2.2.2. Prüfstellen

Das Messerli Forschungsinstitut an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ist eine geeignete Prüfstelle. Institutionen, die Ausbildungen durchführen, können über das Messerli Forschungsinstitut eine Überprüfung der Hunde auch vor Ort organisieren.

Prüfstellen, die von den Ämtern der Landesregierungen zur Zertifizierung von Präsenz- und Schulbesuchshunden eingerichtet wurden, sind ebenfalls geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des Punktes 2.2.1. zu bestätigen.

Als Präsenz- oder Schulbesuchshunde kommen ausschließlich Hunde zum Einsatz, die über ein Zertifikat dieser Prüfstellen verfügen. Es ist Sache des Hundehalters/der Hundehalterin, für die Zertifizierung bzw. die regelmäßige Nachkontrolle seines/ihres Präsenz- oder Schulbesuchshundes zu sorgen.

3. Einsatz von Präsenz- und Schulbesuchshunden im Unterricht - Überprüfung der für Präsenz- und Schulbesuchshunde vorgeschriebenen Zertifizierung durch die Schulleitung

3.1. Schulinterner Vorlauf

Der Einsatz von Präsenz- oder Schulbesuchshund im Unterricht setzt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten der Schüler/Schülerinnen in den betroffenen Klassen voraus. Leidet ein Schüler/eine Schülerin an Hundehaarallergie oder an Hundephobie, hat ein Einsatz des Hundes in dieser Klasse zu unterbleiben. Das gilt ausdrücklich nicht für Assistenz- und Therapiehunde nach § 39a BBG: Hier haben die Interessen und Bedürfnisse behinderter Schüler/Schülerinnen Vorrang.

Da der Einsatz von Präsenz- bzw. Schulbesuchshunden als wichtige Frage des Unterrichts und der Erziehung anzusehen ist, sind die Organe der Schulpartnerschaft im Sinn der
§§ 63a Abs. 2 bzw. 64 Abs. 2 SchUG von dieser Maßnahme und den damit in Verbindung stehenden pädagogischen Absichten zu informieren. Der Schulwart/die Schulwartin ist vom beabsichtigten Einsatz des Präsenz- bzw. Schulbesuchshundes zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.

3.2. Überprüfung der Zertifizierung

Die Schulleitung lässt sich vom Hundehalter/von der Hundehalterin das Zertifikat der Prüfstelle vorlegen. Eine Kopie des Zertifikats wird an der Schule aufbewahrt. Der Präsenz- bzw. Schulbesuchshund darf nur vom registrierten Hundehalter/von der registrierten Hundehalterin, keinesfalls aber von einer dritten Person eingesetzt werden. Darüber hinaus hat sich die Schulleitung das Vorliegen der für das Halten von Hunden erforderlichen Versicherung durch Unterschrift des Hundehalters/der Hundehalterin auf dem diesem Rundschreiben beigefügten Formblatt bestätigen zu lassen. Das unterschriebene Formblatt bleibt an der Schule.

4. Haftung

4.1. Gesetzliche Haftung

Wird wider Erwarten ein Schüler/eine Schülerin durch einen Präsenz- oder Schulbesuchshund im Unterricht verletzt, gilt das als Schülerunfall. Die Schulleitung hat den Unfall im Rahmen des bei Schülerunfällen üblichen Vorgehens innerhalb von fünf Tagen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zu melden (§ 363 Abs. 4 ASVG).

Kommt eine Lehrkraft zu Schaden, liegt ein von der Schulleitung der Dienstbehörde zu meldender Arbeitsunfall vor.

Wird – etwa weil der Einsatz des Präsenz- oder Schulbesuchshundes im Freien erfolgt – eine dritte Person durch den Hund verletzt, kann der/die Geschädigte Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich geltend machen, weil amtshaftungsrechtlich der Hundehalter/die Hundehalterin als Lehrperson gilt. Er/Sie wäre an die Finanzprokuratur in Wien zu verweisen.

4.2. Vertragliche Haftung

Zusätzlich zur gesetzlichen Haftung besteht eine Haftung im Rahmen der vom Hundehalter/von der Hundehalterin einzugehenden und gegenüber der Schulleitung nachzuweisenden erweiterten Versicherung, die sich auf den Einsatz des Hundes als Präsenz- bzw. Schulbesuchshund beziehen muss. Sie erfasst von der gesetzlichen Haftung allenfalls nicht abgedeckte Bereiche.

Wien, 20. Dezember 2020

Für den Bundesminister:
Mag. Martin Netzer, MBA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht