Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Einrichtung und Führung der Studienbibliotheken an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes

Außer Kraft getreten (Hochschulgesetz 2005)

10.152/2-3/93
Sachbearbeiter: MinRat Mag. Gerhard Silvestri
Tel.: 0222/531 20-2287

Rundschreiben Nr. 22/1993 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Verwaltungsorganisation
Inhalt: Studienbibliotheken, Bibliotheksordnung
Geltung: unbefristet
Angesprochene Personen: Leiter der PA, BPA, Studienbibliotheksleiter

(Erlaß des Bundesministers für Unterricht und Kunst, Zl. 10.152/12-8/83 vom 4. August 1983, MVBl. Nr. 105/1983 idF der Erlässe MVBl.Nr. 25/1985 und 119/1985) unter Berücksichtigung der Erlässe
Zl. 10.152/16-8/1983 vom 28.10.1983, Zl. 10.160/1-8/84 vom 10.9.1984
Zl. 10.152/1-8/85 vom 7.1.1985, Zl. 10.152/18-3/85, RS.Nr. 71/85 vom 3.10.85
Zl. 10.110/1-3/88 vom 5.2.1988, Zl. 10.152/7-3/89 vom 20.8.1989
Zl. 10.152/9-3/89 vom 10.10.1989, Zl. 10.110/12-3/91 vom 28.5.1991 und
Zl. 10.152/9-3/91 vom 26.6.1991

Artikel 1

Gemäß § 119 Abs. 9 und § 111 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 365/1982, sind an den Pädagogischen Akademien und an den Berufspädagogischen Akademien des Bundes Studienbibliotheken eingerichtet, die der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung zu dienen haben.

Artikel 2

Diese Studienbibliotheken können zum Zwecke der sparsamen Verwaltung an Orten, wo die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie in unmittelbarer räumlicher Nähe untergebracht sind, gemeinsam geführt werden (in Personalunion und Realunion).

Artikel 3

Einrichtung, Organisation und Bibliotheksrahmenordnung der Studienbibliothek

§ 1. Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Aufgaben

(1) An den Pädagogischen Akademien des Bundes bzw. den Berufspädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken eingerichtet, die der Lehrerausbildung und unter Bedachtnahme des regionalen Bedarfes auch der Lehrerfortbildung zu dienen haben.
Diese haben folgende Bezeichnung zu führen: "Studienbibliothek für Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung an der Pädagogischen Akademie des Bundes in ...",
bzw. "Studienbibliothek für lehrerausbildung und Lehrerfortbildung an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in ...".
Eine allenfalls gemäß Artikel 2 gemeinsam geführte Bibliothek hat folgende Bezeichnung zu führen:
"Studienbibliothek für Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung an der Pädagogischen Akademie des Bundes in ... und der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in ..."

(2) Im einzelnen obliegen der Studienbibliothek die Beschaffung, Aufschließlung - insbesondere die Katalogisierung und Bereitstellung der Literatur, die für Lehre, Studium, pädagogische bzw. berufspädagogische Tatsachenforschung und für die Fortbildung der Lehrer des in Betracht kommenden regionalen Bereichs erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann über Antrag des zuständigen Kuratoriums der Pädagogischen bzw. der Berufspädagogischen Akademie der Studienbibliothek auch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich anderer Informationsträger (z.B. Schallträger, Lichtbilder und Filmer) übertragen. Einheitliche Richtlinien für diese Aufgaben werden bei Bedarf erlassen werden.

(4) Bei der Auswahl der anzuschaffenden Literatur und sonstiger Informationsträger sind die Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 Schulorganisationsgesetz), die gesetzlichen Unterrichtsinhalte des gesamten Schulwesens einschließlich der Pädagogischen und der Berufspädagogischen Akademien, die Wünsche der Benützer (siehe Abs. 5) und die Erfordernisse für Lehrveranstaltungen der in Betracht kommenden Pädagogischen bzw. Berufspädagogischen Akademien und der Pädagogischen Institute (siehe §§ 125 ff. Schulorganisationsgesetz), ferner der Gesichtspunkt der Komplettierung und der Kontinuität der Sammlung im Sinne der gebotenen Sparsamkeit, aber auch die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken zu berücksichtigen.

(5) Der Kreis der berechtigten Benützer umfaßt die Lehrer und die Studierenden der Pädagogischen bzw. der Berufspädagogischen Akademie sowie die Lehrer alle Schulen einschließlich der Bildungsanstalten des Bundeslandes, in dessen Bereich die Studienbibliothek ihren Sitz hat.

Über eine etwaige Ausweitung des Kreises der Benützer entscheiden die Kuratorien der Pädagogischen bzw. der Berufspädagogischen Akademien einvernehmlich unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, bibliothekarischen und lokalen Gegebenheiten nach Beratung durch den gemeinsamen Bibliotheksausschuß.
Über Einzelfälle entscheidet der Leiter der Bibliothek im Einvernehmen mit dem Leiter der Pädagogischen bzw. der Berufspädagogischen Akademie. Für diese Fälle ist ein Benützerbuch aufzulegen, in das sich die Benützer nach vorheriger Ausweisleistung einzutragen haben.

§ 2. Leiter der Bibliothek

(1) Der Leiter der Bibliothek ist ein Beamter oder Vertragsbedienster des Bundes mit entsprechender fachlicher Ausbildung.

(2) Die Betrauung des Leiters der Bibliothek mit seiner Funktion erfolgt durch das Bundesministerium für Unterricht und Kunst, unter Berücksichtigung der Vorschläge des Kuratoriums der Pädagogischen bzw. der Berufspädagogischen Akademie. Im Falle einer gemeinsamen Führung gemäß Artikel 2 hat der diesbezügliche Vorschlag im Einvernehmen zwischen den Kuratorien der Pädagogischen und der Berufspädagogischen Akademie zu erfolgen. In diesem Fall ist nach Möglichkeit der Stellvertreter des Leiters jeweils aus dem Personalstand der anderen Akademie als der, aus deren Personalstand der Leiter bestellt ist, zu bestellen.

(3) Dem Leiter der Bibliothek obliegen die Durchführung des administrativen Betriebes sowie die unmittelbare Dienstaufsicht über das der Bibliothek zugeteilte Personal unter Verantwortlichkeit des Leiters jener Akademie, welcher das betreffende Personal jeweils zugeteilt ist. Allfällige Weisungen haben nur durch den Leiter der Akademie, bzw. bei seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter zu erfolgen. Im Falle einer gemeinsamen Führung gemäß Artikel 2 haben in diesen Angelegenheiten allfällige Weisungen nur durch die Leiter der beiden Akademien einvernehmlich zu erfolgen. Weiters obliegen dem Leiter der Bibliothek die budgetäre Planung und die finanzielle Gebarung der Bibliothek sowie Anschaffungen unter der jeweiligen Verantwortlichkeit des Leiters der Pädagogischen bzw. der Berufspädagogischen Akademie. In letzteren Fällen können Weisungen durch den Leiter der jeweiligen Akademie nur nach vorheriger Beratung im gemeinsamen Bibliotheksausschuß ergehen.

(4) Der Leiter der Bibliothek hat die Einführung der Benützer in das einschlägige Bibiliotheks- und Dokumentationswesen in enger Zusammenarbeit mit den Lehrern der jeweiligen Akademie vorzunehmen und die geltende Bibliotheksordnung zu erläutern.

§ 3. Bibliothekspersonal

An den Bibliotheken sind neben dem ausgebildeten Bibliothekspersonal in erforderlichem Ausmaß Kräfte des sonstigen Personals (Hilfspersonal) der Pädagogischen bzw. der Berufspädagogischen Akademie der Studienbibliothek zur Verfügung zu stellen. Die Kuratorien der Pädagogischen bzw. der Berufspädagogischen Akademie haben (im Falle der gemeinsamen Führung gemäß Artikel 2 einvernehmlich) für die Bereitstellung des Hilfspersonals zu sorgen.

§ 4. Bibliotheksordnung

(1) Die Kuratorien der Pädagogischen bzw. der Berufspädagogischen Akademie erlassen (im Falle der gemeinsamen Führung gemäß Artikel 2 einvernehmlich) eine Bibliotheksordnung, die auch die Errichtung eines gemeinsamen Bibliotheksausschusses (gemäß § 5) vorzusehen hat.

(2) Die Bibliotheksordnung hat vor allem folgende Punkte zu regeln:

  1. Kreis der Benützungsberechtigten unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 5.
  2. Richtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung von Handapparaturen in den Lesesälen unter Beachtung des Grundsatzes der Gebührenfreiheit.
  3. Ordnung und Sicherheit in der Studienbibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel und der Bestimmungen der jeweiligen Studienordnung, insbesondere für die in der Verwaltung der Studienbibliothek befindliche Hausarbeiten sind einschränkende Benützungsbestimmungen vorzusehen. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit ist mindestens einmal jährlich eine Inventur der entlehnten Werke (Büchersturz) vorzusehen.
  4. Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Studienbibliothek und Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie allenfalls für die verspätete Rückstellung
  5. Richtlinien über die Öffnungszeiten der Studienbibliothek.
  6. Richtlinien über die Fernleihe, soweit eine solche eingerichtet ist. Dabei ist verbindlich die Österreichische Fernleihordnung (ÖFLO) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung zu bringen.
  7. Richtlinien über die Durchführung sonstiger Aufgaben, die der Studienbibliothek gemäß § 1 Abs. 3 übertragen werden können.
  8. Gegebenenfalls Hinweis auf die automationsunterstützte Buchentlehnung.

Im übrigen sind für die Einrichtung und die Verwaltung der Studienbibliothek sowie für ihre Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken die für die wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes geltenden Richtlinien anzuwenden. Für die Katalogisierung von AV-Medien ist die ÖNORM A 2653 i.d.g. Fassung anzuwenden. Für die Katalogisierung von EDV-Software gilt die "Katalogisierunsanleitung für Software-Träger". Bei der Sacherschließung sind im Sinne einer Vereinheitlichung die diesbezüglichen Materialien zu berücksichtigen. Für diejenigen Bibliotheken, die ADV-unterstützt arbeiten, werden die "Regeln für die alphabetische Katalogisierung für wissenschaftliche Bibliotheken (RAK-WB)" nebst Anhängen in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt.

Die Richtlinien für die Verwaltung von Bibliotheken-RVB (Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. Oktober 1963, Zl. 100 000-20/63 Beilage 12, zu § 11 Abs. 1, VVV (Verwaltungsverfahrensvorschriften) - Teil 1, Bd. 4, Abschnitt A) sind ergänzungsweise anzuwenden.

§ 5. Bibliothekenausschuß

In der Bibliotheksordnung ist die Errichtung eines - im Falle gemeinsamer Führung im Sinne des Artikel 2 gemeinsamen - Bibliotheksausschusses vorzusehen, welchem ein Mitglied des Kuratoriums (im Falle der gemeinsame Führung je ein Mitglied der genannten Kuratorien) und der Leiter der Pädagogischen bzw. der Berufspädagogischen Akademie (im Falle der gemeinsamen Führung beide) und der Leiter Studienbibliothek oder sein Stellvertreter angehören.
Den Vorsitz des Bibliothekenausschusses wählt der Ausschuß aus seiner Mitte.

Nähere Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden regelt die Bibliotheksordnung. Diesem Bibliotheksausschuß sollen weiters Berater für Bibliotheksangelegenheiten angehören; als solche kommen im Hinblick auf die Aufgaben der Studienbibliothek folgende Personen in Betracht: zwei Vertreter des Landesschulrates, darunter zumindest ein Vertreter der Schulaufsicht; der Direktor des Pädagogischen Institutes des Bundes in dem betreffenden Bundesland und ein von ihm beauftragter Abteilungsleiter - dabei sollen von einem der beiden Vertreter des Pädagogischen Institutes vor allem die Interessen der berufspädagogischen Fortbildung einschließlich der Bedürfnisse der Bildungsanstalten wahrgenommen werden - (der Direktor eines privaten Pädagogischen Institutes mit Öffentlichkeitsrecht des jeweiligen Bundeslandes bzw. ein von ihm beauftragter Abteilungsleiter sind zu den Sitzungen des Bibliotheksausschusses ohne Stimmrecht einzuladen); zwei von den Dienststellenausschüssen entsendete Vertreter der Lehrer (im Falle der gemeinsamen Führung gemäß Artikel 2 von jedem der Dienststellenausschüsse der beiden Akademien); zwei Vertreter der Studierenden der Akademie (im Falle der gemeinsamen Führung beider Akademien); ein Vertreter des wissenschaftlichen Bibliothekswesens des betreffenden Bundeslandes (dessen Bestellung hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu erfolgen).

Gegenstand der Beratungen des Bibliotheksausschusses sind unter anderem vor allem die langfristige Planung der Beschaffung der Bücher und allfälliger sonstiger Medien (Informationsträger), soweit letztere von der Bibliothek zu verwalten sind, die Koordination mit anderen Bibliotheken, die Festlegung der Kriterien für die Auswahl und die Setzung von Prioritäten aufgrund der Erfordernisse der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen bzw. der Berufspädagogischen Akademien und des Pädagogischen Institutes sowie allfällige Anschaffungswünsche der Benützer.

§ 6. Aufwand der Studienbibliothek

(1) Der Aufwand der Studienbibliothek wird aus finanziellen Mitteln des Bundes und allfälligen Zuwendungen von dritter Seite gedeckt. Finanzielle Zuwendungen von dritter Seite müssen reell vereinnahmt werden.

(2) Der Leiter der Bibliothek hat nach Anhörung des Bibliotheksausschusses (§ 5) ein eigenes Jahresbudget für die Erfordernisse der Studienbibliothek (Bibliothekseinrichtungen, Beschaffung von Büchern und Medien u.ä.) getrennt nach Zugehörigkeit für die jeweilige Akademie, zu erstellen. Bei allfälliger gemeinsamer Führung gemäß Artikel 2 ist die Trennung auch bei der Führung des Inventars zu berücksichtigen.

(3) Die Verrechnung hat über die Verrechnungsstelle der jweils zuständigen Akademie zu erfolgen.

Artikel 4

Dieser Erlaß tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

Die bisherigen Erlässe im Gegenstand vom 4. August 1983,
Z. 10.152/12-8/83, MVL. Nr. 105/1983 idF der Erlässe MVBl. Nr. 25/1985 und
119/1985 sowie die Erlässe Zl. 10.152/3-8/83 vom 17.1.1983, Zl. 10.152/16-8/1983 vom 28.10.83, Zl. 10.160/1-8/84 vom 10.9.1984,
Zl. 10.152/1-8/85 vom 7.1.1985, Zl. 10.152/18-3/85 vom 3.10.1985,
Zl. 10.110/1-3/88 vom 5.2.1988, Zl. 10.152/7-3/89 vom 20.8.1989,
Zl. 10.152/9-3/89 vom 10.10.89, Zl. 10.110/12-3/91 vom 28.5.1991
und
Zl. 10.152/9-3/91 vom 26.6.1991 treten mit gleichem Datum außer Kraft.

Wien, 31. März 1993

Für den Bundesminister:
Mag. Silvestri

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Verwaltungsorganisation