Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

Investitionsplanung im Bereich der Bundesschulen Wiederverlautbarung des BMUKK-Rundschreibens Nr. 11/2012

Geschäftszahl: 2021-0.241.290
BMBWF - II/C (Personalvollzug und Schulerhaltung)
Dr. Helmut Moser
Sachbearbeiter

+43 1 531 20-5400
Minoritenplatz 5
1010 Wien

Rundschreiben Nr. 9/2021 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Investitionen, Planung, Abwicklung
Geltung: unbefristet

allen Bildungsdirektionen
allen Zentrallehranstalten
allen Pädagogischen Hochschulen des Bundes

Mit vorliegendem Rundschreiben wird das Rundschreiben Nr. 11/2012 wiederverlautbart. Die Wiederverlautbarung erfolgt vor dem Hintergrund der Neuordnung der Schulbehörden 1. Instanz, stellt überholte terminologische Wendungen richtig und nimmt Präzisierungen, insbesondere hinsichtlich der geltenden Rechtsvorschriften vor. Im Übrigen erfahren die Regelungen des Rundschreibens Nr. 11/2012 – insbesondere mit Blick auf die derzeit geübte Praxis – keine inhaltlichen Änderungen.

Investitionsplanung im Bereich der Bundesschulen

Bundesschulen im Sinne dieses Rundschreibens sind alle Schulen, für welche die Schulerhalterschaft dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuzurechnen ist, einschließlich der Pädagogischen Hochschulen des Bundes.

Im Sinne der budgetären Autonomie der Bundesschulen ist bei der Planung und Durchführung der Anschaffung von Investitionsgütern im Rahmen des betrieblichen Sachaufwandes (das sind Einrichtungsgegenstände, Lehrmittel und Geräte) in folgender Weise vorzugehen:

1. Grundsätze

1.1 Umfang

Die Investitionsplanung der Schulen bezieht sich auf den bei den jeweiligen Voranschlagsstellen veranschlagten betrieblichen Sachaufwand (Anlagegüter sowie Geringwertige Wirtschaftsgüter).

1.2 Trennung der laufenden Investitionen von den außerordentlichen Investitionen (Projekte)

Investitionen im Bereich der Bundesschulen werden in laufende Investitionen und in außerordentliche Investitionen (Projekte) gegliedert.

1.2.1. Außerordentliche Investitionen

Als außerordentliche Investitionen (Projekte) gelten jene Investitionen, welche die Schulen nicht aus den für die laufenden Investitionen vorgesehenen Budgetmitteln zu bedecken haben. Zu den außerordentlichen Investitionen gehören insbesondere die Ausstattung von Neu-, Zu- und Umbauten mit Einrichtungsgegenständen, Lehrmitteln und Geräten, grundsätzlich aber nicht Ersatzanschaffungen sowie ergänzende Neuanschaffungen einzelner Ausstattungen.

Die Planung der außerordentlichen Investitionen erfolgt durch die Schule in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde erster Instanz. Das Ergebnis dieser Planungen (Einrichtungsverzeichnis, Kostenschätzungen und Leistungsverzeichnis sowie Zeit- und Finanzierungsplan) bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Sofern Verträge der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) bestehen, sind Kostenschätzungen für außerordentliche Investitionen auf Basis dieser Rahmenverträge und unter Bezugnahme auf die jeweilige Geschäftszahl der BBG („BBG-GZ“) zu erstellen. In diesem Fall kann von der Erarbeitung eines zur jeweiligen Kostenschätzung gehörigen Leistungsverzeichnisses abgesehen werden und ist lediglich auf die Positionen des BBG-Vertrages Bezug zu nehmen.

1.2.2. Laufende Investitionen

Sämtliche Investitionen, die nicht den außerordentlichen Investitionen zugerechnet werden, stellen laufende Investitionen dar. Laufende Investitionen sind alle Neu-, Ersatz- und Ergänzungsanschaffungen, die zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs benötigt werden und von den Schulen aus den jährlich zur Verfügung gestellten Budgetmitteln getätigt werden.

Die Planung der laufenden Investitionen erfolgt autonom durch die Schulen. Eine Genehmigung dieser Planung durch die Schulbehörden (Bildungsdirektionen, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) ist nicht vorgesehen.

1.3 Festlegungen durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung legt als bzw. im Einvernehmen mit der Schulbehörde erster Instanz auf Grundlage des jährlichen Bundesfinanzgesetzes und unter Bedachtnahme auf das jeweilige Bundesfinanzrahmengesetz fest, welche außerordentlichen Investitionen (Projekte) auf Basis der genehmigten Kosten dotiert werden.

Die Aufteilung der Budgetmittel wird den Bildungsdirektionen bzw. den Zentrallehranstalten und Pädagogischen Hochschulen des Bundes schriftlich bekannt gegeben.

1.4 Projektbezogene Vorschau auf außerordentliche Investitionen

Die außerordentlichen Investitionen sollen projektbezogen über einen Zeitraum von drei Jahren geplant und die Planung jährlich aktualisiert werden, wobei weiter in der Zukunft liegende Jahre nur überblicksmäßig darzustellen sind, das unmittelbar folgende Jahr hingegen im Detail.

1.5 Einhaltung der haushalts-, vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften

Sowohl bei der Umsetzung laufender, als auch bei der Umsetzung außerordentlicher Investitionen sind die haushalts-, vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Zu den vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften zählen insbesondere das

  • Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 samt den dazu ergangenen Verordnungen, sowie das
  • Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001 samt den dazu ergangenen Verordnungen,

jeweils in der geltenden Fassung.

Den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechend dürfen Sachen für den Bund nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden.

Die für den Bund geltenden haushalts-, vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften sind im Internet über das Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at) sowie über die Website der Bundesbeschaffung GmbH (www.bbg.gv.at) zugänglich.

1.6 Begleitende Maßnahmen

1.6.1. Erstellung von Ausstattungsempfehlungen für Bundesschulen

Sofern vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung keine Ausstattungsempfehlungen erteilt worden sind, können die Bildungsdirektionen als Schulbehörden erster Instanz Ausstattungsempfehlungen erstellen.

1.6.2. Erstellung und Überarbeitung von Ausschreibungsunterlagen

Sofern Vergabeverfahren durch einzelne Schulen oder die Schulbehörde erster Instanz durchgeführt werden, sind die Ausschreibungsunterlagen von den Schulen (allenfalls in Zusammenarbeit mit den Bildungsdirektionen bzw. der Schulbehörde erster Instanz) autonom zu erstellen.

Wenn der Beschaffungsvorgang aufgrund des BB-GmbH-Gesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen durch die BBG zu erfolgen hat, so haben die Schulen und die Schulbehörde erster Instanz an der Bedarfserhebung (Festlegung des Bedarfs in Quantität und Qualität) mitzuwirken und die Verträge der BBG zu berücksichtigen.

1.6.3 Nachkontrolle der laufenden und außerordentlichen Investitionen durch die Schulbehörde erster Instanz

Die Nachkontrolle hat die Einhaltung der haushalts-, vergabe und beschaffungsrechtlichen Vorschriften sowie der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Besonders ist auf die Lehrplankonformität sowie auf die pädagogische Notwendigkeit der Anschaffungen zu achten.

Die Nachkontrolle ist grundsätzlich auch dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung möglich.

Unterstützung und Information der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Schulen

Die Unterstützung und Information der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Schulen ist von der Schulbehörde erster Instanz (Bildungsdirektionen bzw. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) zu gewährleisten.

1.6.4. Unterstützung und Information der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Schulen

Die Unterstützung und Information der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Schulen ist von der Schulbehörde erster Instanz (Bildungsdirektionen bzw. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) zu gewährleisten.

2. Ablauf bei Planung und Durchführung der Anschaffung von Investitionsgütern

Die Anschaffung von Investitionsgütern erfolgt in folgenden Schritten:

  • Planung und Erstellung des Voranschlages
  • Festlegung der Höhe der Budgetmittel gegenüber den Schulen für das Finanzjahr durch die Schulbehörde erster Instanz
  • Beschaffung:
Beschaffung ohne BBG Beschaffung über die BBG
Durchführung des Vergabeverfahrens Mitwirkung an der Bedarfserhebung
Auftragserteilung Bestellung auf Grund des BBG-Vertrages
  • Nach erfolgter Lieferung: Überprüfung der erbrachten Leistung und Bezahlung

2.1 Ablauf bei Investitionen aus dem laufenden Budget

Jede Schule hat zu Beginn des jeweiligen Finanzjahres einen Finanzplan (siehe Beilage A zu diesem Rundschreiben) aufzustellen, diesen regelmäßig zu aktualisieren und zu überwachen. Aus dem laufenden Budget sind vordringlich die Betriebsaufwendungen (zB Reinigung, Energiebezüge) und laufende Verpflichtungen (zB Fahrtkostenzuschüsse) abzudecken. Darüber hinaus dient das laufende Budget auch der notwendigen und rechtzeitigen Ersatzbeschaffung und Nachschaffung von Einrichtungsgegenständen, Lehrmitteln und Geräten (siehe Punkt 1.2.2 dieses Rundschreibens).

2.1.1. Planung

Die Schulen planen unter Einhaltung der haushalts-, vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften autonom die erforderlichen Investitionen.

Dabei ist im Zuge der Planung auf die zur Verfügung stehenden budgetären Mittel sowie auf die gemäß den BBG-Verträgen sowie dem BVergG 2018 einzuhaltenden Fristen Bedacht zu nehmen. In diese Planungen sind betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wie z.B. Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände, Fachvorständinnen und Fachvorstände, Kustodinnen und Kustoden, Administratorinnen und Administratoren, Schulbibliothekarinnen und Schulbibliothekare oder Werkstättenleiterinnen und Werkstättenleiter in geeigneter Weise einzubeziehen. Die gesetzlich geregelten Beratungsrechte des Schulgemeinschaftsausschusses bleiben hievon unberührt.

Eine Genehmigung der Planung laufender Investitionen durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder dien Bildungsdirektion ist nicht erforderlich.

2.1.2.Durchführung der Investitionen

Die Schulen tätigen die laufenden Investitionen unter Beachtung der haushalts-, vergabe- und beschaffungsrechtlichen Vorschriften. Vorab ist zu prüfen, ob der vorgesehene Beschaffungsvorgang in den Zuständigkeitsbereich der BBG fällt. Ist keine derartige Zuständigkeit gegeben, können auf Wunsch der Schulen Ausschreibungen für Investitionsgüter auch durch die Bildungsdirektion als Schulbehörden erster Instanz abgewickelt werden.

2.1.3. Nachschaffungskontrolle

Um den für Nachschaffungen erforderlichen Aufwand mittelfristig bewerten zu können, sind dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung alle zwei Jahre die Daten aus dem Inventar der Schulen im Wege der Schulbehörde erster Instanz zur Verfügung zu stellen.

2.2 Ablauf bei den außerordentlichen Investitionen

2.2.1. Voraussetzungen für die Antragstellung

Für jede außerordentliche Investition ist vor Antragstellung zu prüfen,

  • ob die beantragte Investition alle mit ihr wirtschaftlich zusammengehörigen und einheitlich mit zu planenden Leistungen umfasst,
  • ob die für die Realisierung der Investition benötigten Räume im betreffenden Kalenderjahr vorhanden sind; das heißt, ob allfällige Umwidmungen, bauliche Adaptierungen und deren Finanzierung sichergestellt sind und die bauliche Fertigstellung im betreffenden Kalenderjahr zu erwarten ist (die Ausstattung von erst im Planungsstadium befindlichen Räumen kann nicht in die Planung aufgenommen werden),
  • welche Kosten mit der außerordentlichen Investition verbunden sind (Kostenschätzung),
  • bei welcher Voranschlagsstelle die beantragte Investition zu bedecken ist, sowie
  • ob die Bedeckung der beantragten Investition auf Grund des vorliegenden Zahlungsplanes (siehe Beilage B zu diesem Rundschreiben) im Finanzierungs- sowie Ergebnishaushalt des betreffenden Finanzjahres fällig wird.

Die Anträge samt den Planungsunterlagen (siehe Beilage C zu diesem Rundschreiben) sind der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen. Der Termin für die Vorlage durch die Schule wird von der Schulbehörde erster Instanz festgelegt.

2.2.2. Erstellung eines Gesamtprogrammes außerordentlicher Investitionen durch die Schulbehörde erster Instanz

Die Anträge der Schulen sind jedenfalls formal und inhaltlich auf die Erfüllung der beim Punkt 2.2.1 dieses Rundschreibens angeführten Erfordernisse zu prüfen. Die Schulbehörde erster Instanz hat darüber hinaus festzustellen, ob auf Grund der von der Schule vorgelegten Unterlagen die Art, die Notwendigkeit und die voraussichtlichen Kosten der beantragten Investition beurteilt und bestätigt werden können.

Die Schulbehörde erster Instanz ist an die Anträge der Schulen nicht gebunden. Sie kann von den Schulen eingebrachte Anträge streichen oder mit anderen Prioritäten versehen. Sie kann ihrerseits auch Projekte aufnehmen, die von den Schulen nicht eingereicht wurden (z.B. Einrichtungsvorhaben in Abstimmung mit Neu-, Zu- und Umbauten).

Die Bildungsdirektion als Schulbehörde erster Instanz hat im Gesamtprogramm die Projekte, getrennt nach

Allgemeinbildenden höheren Schulen

Technischen und gewerblichen Lehranstalten,

Lehranstalten für Tourismus, sozial- und wirtschaftliche Berufe,

Handelsakademien und Handelsschulen, sowie

Bildungsanstalten für Elementar- und Sozialpädagogik

auszuweisen und dabei eine Reihung der Projekte nach Dringlichkeit (siehe Beilage D zu diesem Rundschreiben) vorzunehmen. Für jedes Projekt sind unter Bezugnahme auf eine allfällige Genehmigungszahl Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (siehe Punkt 1.2.1, zweiter Absatz dieses Rundschreibens) eine Begründung sowie ein Zeitplan für die Durchführung vorzulegen.

Die Anträge der Schulen werden dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht vorgelegt. Wenn notwendige Änderungen des vorgesehenen Zeit- und Finanzierungsplanes absehbar sind, ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

2.2.3. Durchführung der Investitionen

Vor Einleitung eines Beschaffungsvorganges hat die Schulbehörde erster Instanz bzw. Zentrallehranstalt bzw. Pädagogische Hochschule zu prüfen, ob die beabsichtigte Investition in die Zuständigkeit der BBG fällt und ob ein aufrechter BBG-Vertrag vorliegt. Ist kein aufrechter BBG-Vertrag vorhanden, ist der Beschaffungsvorgang durch die Schule oder die Schulbehörde erster Instanz unter Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften durchzuführen.

Ausschreibung und Vergabe erfolgen durch die Schule oder die Schulbehörde erster Instanz im Einvernehmen mit den Schulen. Die Schulbehörde erster Instanz hat die Schulen insbesondere bei haushalts-, vergabe- und beschaffungsrechtlichen Fragestellungen zu unterstützen.

Wenn das Ergebnis des Beschaffungsvorganges über dem vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung genehmigten budgetären Rahmen liegt, ist von der Schulbehörde erster Instanz bzw. Zentrallehranstalt bzw. Pädagogischen Hochschule vor Beauftragung der Leistungen in kurzem Wege das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen. Bestellung und Bezahlung erfolgen grundsätzlich durch die Schule.

Die Schulbehörde erster Instanz bzw. Zentrallehranstalt bzw. Pädagogische Hochschule hat nach erfolgter Auftragsvergabe (Zuschlagserteilung) hierüber durch Vorlage von Bestellschein- oder Rechnungskopien Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist Voraussetzung für die Zuweisung von Budgetmitteln zur Bedeckung der außerordentlichen Investition.

3. Zusammenfassende Darstellung

Eine zusammenfassende Darstellung der mit der Investitionsplanung im Bereich der Bundesschulen verbundenen Abläufe und Aufgaben ist der Beilage E zu diesem Rundschreiben zu entnehmen.

4. Vorgangsweise für die Schulbehörde erster Instanz bei der Voranschlagsstelle 30010200

Die für die Bundesschulen oben angeführte Vorgangsweise ist für die Bildungsdirektion bei der Voranschlagsstelle 30010200 (Regionale Schulverwaltung) sinngemäß zu beachten.

Der Finanzplan im Sinne des Punktes 2.1 dieses Rundschreibens ist mit Blick auf die im Rahmen des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 138/2017 in der geltenden Fassung auszuweisenden finanziellen Ressourcen auf Grundlage der hiefür vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gesondert aufgelegten Dokumente zu erstellen.

5. Hinweis zum Außerkrafttreten von Bestimmungen

Das Rundschreiben Nr. 11/2012 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, GZ 39.780/0002-B/Haushaltsang./2012 vom 12. Juni 2012 tritt außer Kraft.

Wien, 9. April 2021

Für den Bundesminister:
Dr. Helmut Moser

Beilagen

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen