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Erteilung einer generellen Zustimmung durch das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium f. Finanzen

GZ 466/3-III/11/93

Rundschreiben Nr. 19/1993 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Dienst- und Naturalwohnungen, Garagen, PKW- Abstellplätze, Entgeltbemessung, schulwartähnliche Verwendung
Erteilung einer generellen Zustimmung
Geltung: Unbefristet

An alle Dienststellen

Gemäß § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 wird die Höhe der Vergütung für Sachleistungen allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt.

Mit Rundschreiben vom 28. Jänner 1993, GZ 923.101/2-II/B/4/93, hat nunmehr das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen in bestimmten Dienst- und Naturalwohnungsangelegenheiten die generelle Zustimmung zur Festsetzung der Höhe der Vergütung erteilt, sodaß die Mitbefassung der genannten Zentralstellen in diesen Fällen entfällt und nur mehr die Zustimmung des ho. Bundesministeriums gemäß eingangs zitierter Gesetzesbestimmung erforderlich ist.

Für die Einholung der ho. Zustimmung sind aus Zweckmäßigkeits- gründen auch weiterhin die Formulare 14a, 14b und 14c zu verwenden. Allerdings sind diese in jenen Fällen, in denen die generelle Zustimmung erteilt wurde, nur mehr einfach anher vorzulegen.

Die generelle Zustimmung wurde in folgenden Fällen erteilt:

1) Festsetzung der Höhe der Vergütung für Einbettzimmer nach den bisher ergangenen Richtlinien, wobei die mit ho. Rundschreiben Nr. 12/1978 erteilte Ermächtigung zur Zuweisung von Einbettzimmern und Festsetzung der Vergütung unter den erfolgten Einschränkungen weiter aufrecht bleibt.

2) Festsetzung der Höhe der Vergütung für Dienstwohnungen für Schulwarte und Bedienstete in schulwartähnlicher Verwendung ("echte Dienstwohnungen") unter der Voraussetzung, daß die Dienstwohnung bereits im "Katalog der schulwartähnlichen Verwendungen" erfaßt ist. Dies ist der Fall, wenn mit der Überlassung einer Dienstwohnung auf einer Liegenschaft eine Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft verbunden ist (§ 24b Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956) und die in diesem Zusammenhang ausgeübte Tätigkeit vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen als schulwartähnliche Verwendung gemäß § 24b Abs. 7 Gehaltsgesetz 1956 anerkannt worden ist. Die bisher als schulwartähnliche Verwendung anerkannten Tätigkeiten wurden mit den ho. Rundschreiben

Nr. 163/1987, GZ 466/5-III/11/87, vom 6.5.1987,
Nr. 176/1989, GZ 466/7-III/13/89, vom 12.5.1989 und
Nr. 410/1992, GZ 466/21-III/C/92 vom 23.2.1992
bekanntgegeben.

Die generelle Zustimung erstreckt sich jedoch nicht auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung für Garagen bzw. PKW-Abstellplätze, die zusammen mit solchen Dienstwohnungen zugewiesen werden. In solchen Fällen ist weiterhin das Formular 14a in 4-facher Ausfertigung anher vorzulegen.

3) Festsetzung der Höhe der Vergütung für Naturalwohnungen und die sonstigen Räumlichkeiten sowie die Festsetzung der Höhe des Benützungsentgeltes für Garagen und PKW-Abstellplätze bei

Neuzuweisung anläßlich der Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis

unter den nachstehend genannten Voraussetzungen:

a) Aufgrund eines bisherigen Dienstverhältnisses zum Bund ist bereits mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen die Wohnungsvergütung und das Benützungsentgelt für eine Garage oder einen PKW-Abstellplatz mit Dienstgebererklärung festgesetzt worden.

b) Bei der Neufestsetzung der Grundvergütung bzw. des Benützungsentgeltes ist von jenen Bemessungsgrundlagengrößen auszugehen, die am Tag der Wirksamkeit der Ernennung Geltung haben.

Die generellen Zustimmungen gelten für alle jene Zuweisungen bzw. Neuzuweisungen, die nach dem 28. Februar 1993 verfügt werden.

Hinsichtlich der Richtlinien für die Zuordnung, Zuweisung und Festsetzung der Höhe der Vergütung für Garagen und Garagenabstellplätze, die Bundesbediensteten während der Dienstzeit zur Benützung überlassen werden (siehe ho. Rundschreiben Nr. 169/1988, GZ 466/1-III/11/88, vom 22.3.1988, Nr. 190/1988, GZ 466/15-III/11/88, vom 6.8.1992 und Nr. 138/1992, GZ 715/20-III/17b/92 vom 30.10.1992) tritt keine Änderung ein.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer.

Aus gegebenen Anlaß werden auch die obzitierten, im Gegenstand ergangenen früheren Rundschreiben als Beilage wiederverlautbart.

Beilage

Wien, 26. April 1993

Für den Bundesminister:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen