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Lehrlingsausbildung im Ressortbereich des BMUK

466/23-III/C/98
Sachbearbeiter: MR Dr. ZIMMERMANN
Tel. 01/531 20 / 3245
Fax 01/531 20 / 3445

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Lehrlingsausbildung im Ressortbereich des BMUK
Rechtsgrundlage: Berufsausbildungsgesetz BAG (BGBl.Nr. 142/1969, idlFBGBl. I Nr. 67/1997),
Geltung: Unbefristet

Rundschreiben Nr. 39/1998 (BMBWF)

An alle Dienststellen

In Ergänzung zu den ho. RS Nr. 66/1997, GZ 466/35-III/C/97 vom 18.12.1997, sowie Nr.17/1998, GZ 466/8-III/C/98 vom 15.5.1998, betreffend Lehrlingsausbildung im Ressortbereich des BMUK, wird folgendes bekanntgegeben:

A.)

Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, ausreichend Berufsausbildungsplätze für junge Menschen zu schaffen und sich daher entschlossen, den eingerichteten Lehrlingspool um weitere 300 Planstellen zu erhöhen. Die auf den Ressortbereich des BMUK entfallenden neuen Lehrlingsplanstellen werden den nachstehenden Bereichen zugewiesen:

1260 – Schulaufsichtsbehörden

Stadtschulrat für Wien 3

Landesschulrat für OÖ 1

Landesschulrat für Steiermark 1

Landesschulrat für Salzburg 1

Landesschulrat für Vorarlberg 1

1270 - Allgemeinbildende höhere Schulen

Landesschulrat für Vorarlberg 1

1280 - Technische und gewerbliche Lehranstalten

Stadtschulrat für Wien 2

Landesschulrat für OÖ 2

Landesschulrat für Kärnten 2

Landesschulrat für Burgenland 1

Technologisches Gewerbemuseum Wien XX; 1

1281 - Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, Sozial- und wirtschaftliche Berufe

Stadtschulrat für Wien 1

Landesschulrat für NÖ 1

Landesschulrat für OÖ 1

Landesschulrat für Kärnten 2

1282 - Handelsakademien und Handelsschulen

Stadtschulrat für Wien 1

Landesschulrat für Vorarlberg 1

1290 - Pädagogische Akademien

Pädagogische Akademie des Bundes in OÖ 1

1292 - Berufspädagogische Akademien

Berufspädagogische Akademie des Bundes in Wien 1

Berufspädagogische Akademie des Bundes in Linz 1

B.)

Das BMF hat mit RS vom 25.8.1998, GZ 930.260/7-VII/7a/98, folgende Vorgangsweise hinsichtlich der Kostentragung der Lehrlingsausbildung empfohlen:
"Im Rahmen der Lehrlingsausbildung fallen für Lehrlinge unter Umständen auch Reisen und Aufenthalte an anderen Dienstorten zur Ausbildungszwecken an. Lehrlinge unterliegen nicht der Reisegebührenvorschrift, sodass die Abgeltung nicht klar geregelt ist.
Die einschlägigen Kollektivverträge in der Privatwirtschaft sehen für diese Fälle in der Regel die Kostentragung durch den Lehrberechtigten vor. Nicht zuletzt um allfälligen Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten zuvorzukommen , empfiehlt das Bundesministerium für Finanzen folgende Vorgangsweise:

1. Internatskosten für den Aufenthalt in der Berufsschule:

Gemäß § 9 Abs. 5 BAG hat der Lehrberechtigte dem Lehrling (jedenfalls) den Unterschiedsbetrag zwischen den Internatskosten und der Lehrlingsentschädigung zu ersetzen, wenn die Kosten der Unterbringung und Verpflegung im Schülerheim der Berufsschule (Internatskosten) höher sind als die dem Lehrling gebührende Lehrlingsentschädigung.

Es wird empfohlen über die gesetzliche Verpflichtung hinaus nicht nur den Unterschiedsbetrag zu zahlen, sondern die vollen Internatskosten neben der Lehrlingsentschädigung.

2. Fahrtkosten:

Teilweise können Lehrlinge Freifahrt in Anspruch nehmen. Fahrtkosten können anfallen für die Fahrt zum Berufsschulinternat, für sonstige Reisen im Rahmen der Ausbildung, weil ein bestimmter Ausbildungsteil an der Dienststelle des Lehrlings nicht vermittelt werden kann, Reisen zu "Lehrlingstagen" etc.

Es wird empfohlen, die vollen Fahrtkosten dafür zu tragen, was auch in derPrivatwirtschaft üblich ist.

3. "Tagesgebühren"

Es wird empfohlen, dem Lehrling, der zu Ausbildungszwecken nicht an seiner "Stammdienststelle", sondern an einem anderen Dienstort ausgebildet wird, auch eine Tagesgebühr zu zahlen, die sich an den niedrigsten Sätzen der RGV orientiert. Keine Tagesgebühr sollte gewährt werden, wenn ohnehin die Internatskosten getragen werden bzw. die Verpflegung vom Dienstgeber beigestellt wird."

In diesem Zusammenhang wird auf den ho. Erlass Zl. 14.304/32-2/98 vom 7.8.1998hingewiesen.

C.)

Aus Anlass des Weihnachtsfestes werden unter sinngemäßer Anwendung der RS Nr.53/1993, GZ 466/15-III/11/93 vom 14.5.1993, und Nr. 59/1996, GZ 466/40-III/C/96 vom 30.10.1996, auch an Lehrlinge Geldaushilfen gewährt.

Um Kenntnisnahme und Beachtung wird ersucht.

Wien, 18. September 1998

Für die Bundesministerin:
Dr. Oberleitner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen