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Satzungen für Kuratorien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Neufassung des Rundschreibens Nr. 179/1988

2021-0.141.975
BMBWF - II/4 (Schulrechtsvollzug
Mag. Lukas Uhl
Sachbearbeiter

T +43 1 53120-2317
Minoritenplatz 5
1010 Wien

Rundschreiben Nr. 6/2021 (BMBWF)

Sachgebiet: Schulrecht, sonstige Rechtsangelegenheiten
Inhalt:Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben, Kuratorien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen; Neufassung
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 65 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, idgF, § 59 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, idgF

alle Bildungsdirektionen
alle Zentrallehranstalten
alle land- und forstwirtschaftlichen Schulen/Forstfachschule

I Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben

Gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, idgF, und § 59 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, idgF, können zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit von der zuständigen Schulbehörde vorgesehen werden.

Als Formen der Zusammenarbeit können an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter, Vertreterinnen bzw. Vertreter der Lehrkräfte und der Schülerinnen bzw. Schüler sowie der Studierenden der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen bzw. Schülern dieser Schule, Vertreterinnen bzw. Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören.

Bei gemeinsamer Führung einer berufsbildenden Schule für Berufstätige mit einer dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule hat die Aufgaben nur ein Kuratorium wahrzunehmen, welches von der zuständigen Schulbehörde errichtet wird.

II Mustersatzungen

In der Anlage übermittelt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Mustersatzungen für die Einrichtung von Kuratorien an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

III In-Kraft-Treten

Dieses Rundschreiben tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Rundschreiben Nr. 179/1988 tritt damit außer Kraft.

IV Beilage: Mustersatzungen

Wien, 23. Juli 2021

Für den Bundesminister:
Ing. Mag. Christian Krenthaller

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht, Sonstige Rechtsangelegenheiten