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Ausser Kraft getreten

Persönliche Assistenz für Schülerinnen und Schüler mit Körperbehinderung in Einrichtungen des Bundes; Änderung und Wiederverlautbarung

Außer Kraft getreten und ersetzt durch den Erlass Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes (Geschäftszahl: 2023-0.480.776)

2021-0.108.600
BMBWF - Präs/10 (Verbindungsdienste zu RH und VA, Amtshaftung, soziale Schüler/innenangelegenheiten)
Dr.in Roswitha Gleiss
Sachbearbeiterin

T +43 1 53120-2355
Minoritenplatz 5
1010 Wien

Rundschreiben Nr. 22/2021 (BMBWF)

Verteiler: Alle Bildungsdirektionen
Alle Zentrallehranstalten
Alle Pädagogischen Hochschulen des Bundes
Private Pädagogische Hochschule Burgenland
Sachgebiet: Unterstützung für körperbehinderte Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende
Inhalt: Persönliche Assistenz in Bildungseinrichtungen des Bundes (PAB)
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlagen: Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

Mit dem vorliegenden Rundschreiben wird das Rundschreiben Nr. 7/2017 des Bundesministeriums für Bildung vom 7.2.2017, GZ BMB-10.010/0004-Präs/6/2017 betreffend „Persönliche Assistenz für Schülerinnen und Schüler mit Körperbehinderung in Einrichtungen des Bundes“ geändert und wiederverlautbart:

1. Zur Persönlichen Assistenz in Bildungseinrichtungen des Bundes (PAB)

Schüler/innen mit einer körperlichen Behinderung, die zwar im Sinne von § 3 Abs. 1 SchUG über die Eignung zum Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (BMHS) verfügen, können zur Bewältigung des Schulalltages dennoch besonderer Unterstützung (siehe Punkt 7 dieses Rundschreibens) bedürfen. Ähnliches gilt im Hinblick auf § 52 Hochschulgesetz 2005 für Studierende an Pädagogischen Hochschulen.

Diese Unterstützung kann sich sowohl auf den Weg zur Bildungseinrichtung beziehen, als auch Hilfestellungen während der in der Einrichtung zu verbringenden Zeit umfassen. In Umsetzung der unter Punkt 2 dieses Rundschreibens genannten rechtlichen Grundlagen besteht das Ziel der PAB darin, der Gefahr entgegenzuwirken, dass Schüler/innen bzw. Studierende eine Ausbildung wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht durchlaufen können.

2. Rechtsgrundlagen

a) Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

Allgemeines Diskriminierungsverbot: Art. 7, erster Satz B-VG
Besonderes Diskriminierungsverbot: Art. 7, zweiter und dritter Satz B-VG

b) Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGStG)

Mit Blick auf § 8 Abs. 2 BGStG ist der Bund ganz grundsätzlich verpflichtet, geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt unter anderem auch für die von ihm erhaltenen Schulen und Pädagogischen Hochschulen.

c) Hochschulgesetz 2005 (§ 9 Abs. 6 Z. 14)

3. Zum Begriff der Behinderung

§ 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) definiert:

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden
a) körperlichen,
b) geistigen oder
c) psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder
d) Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen,
die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

An diese Definition knüpft die PAB an.

4. Voraussetzungen und Umfang der PAB

4.1 Dieses Rundschreiben bezieht sich auf Schüler/innen bzw. auf Studierende mit körperlicher Behinderung, welche in die Pflegestufe 5, 6 oder 7 eingestuft sind. In begründeten Ausnahmefällen können Personen ab der Pflegestufe 3 erfasst werden.

4.2 Die Schülerin/der Schüler bzw. die/der Studierende verfügt über die erforderlichen fachlich-inhaltlichen Voraussetzungen für die angestrebte Ausbildung.

4.3 Die Schülerin/der Schüler bzw. die/der Studierende besucht eine vom Bund erhaltene öffentliche Schule bzw. Pädagogische Hochschule.

Öffentliche Pflichtschulen sind nicht erfasst. Bezüglich dieser Schulen treffen den Bund keine aus dem Behindertengleichstellungsrecht ableitbare Pflichten. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind jedoch die den Pädagogischen Hochschulen des Bundes eingegliederten Praxisschulen.

Privatschulen sind nur dann erfasst, wenn sie das Öffentlichkeitsrecht besitzen und der Bund in den Organen des Schulerhalters vertreten ist. Aufgrund des zuletzt genannten Kriteriums gilt PAB auch für die Private Pädagogische Hochschule Burgenland.

4.4 Die Unterstützung durch eine persönliche Assistentin/einen persönlichen Assistenten muss für die Schülerin/den Schüler bzw. die Studierende/den Studierenden unbedingt erforderlich sein. Kann auf andere Weise, z.B. durch den Einsatz technischer Mittel, in zumutbarem Rahmen Abhilfe geschaffen werden, ist die Gewährung einer persönlichen Assistenz nicht möglich.

4.5 Persönliche Assistenz im Sinne dieses Rundschreibens wird im Rahmen der budgetären Bedeckungsmöglichkeiten für die gesamte maximal zulässige gesetzliche Ausbildungsdauer an Bildungseinrichtungen des Bundes gewährt.

4.6 Die im Zuge von PAB zu leistenden Dienste beschränken sich auf die persönliche Betreuung während des Unterrichts- bzw. Lehrbetriebs im Sinne des Punktes 7 dieses Rundschreibens. Keinesfalls und in keiner Weise übernimmt die persönliche Assistentin/der persönliche Assistent bei Schüler/innen die Funktion einer zusätzlich abgestellten Lehrperson.

4.7 PAB wird für die Zeit gewährt, während der sich die Schülerin/der Schüler bzw. die/der Studierende in der Einrichtung aufgrund des Stundenplanes bzw. der studienmäßigen Erfordernisse aufhält. Eine Unterscheidung zwischen pflichtigen und nichtpflichtigen Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen findet nicht statt. Von PAB ausgenommen sind allerdings Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen, bei welchen eine Befreiung von der Teilnahme ausgesprochen wurde oder die entfallen.

4.8 PAB wird auch während eintägiger und mehrtägiger Schulveranstaltungen gewährt.

4.9 PAB erstreckt sich nicht auf das private Umfeld. Aus PAB wird ferner keine Betreuung während der Ferien oder an sonstigen schul- bzw. lehrveranstaltungsfreien Tagen finanziert.

4.10 Eine Unterstützung der Schülerin/des Schülers für den Schulweg von höchstens 30 Minuten vor dem Unterricht und 30 Minuten nach dem Unterricht ist möglich. Diese Regelung gilt analog für Studierende an den Pädagogischen Hochschulen.

4.11 Bei Schulen ist von einer Unterrichtstätigkeit von 36 Wochen pro Schuljahr auszugehen, bei den Pädagogischen Hochschulen von einer Lehrtätigkeit von
16 Wochen pro Semester.

4.12 Die Auswahl, Betreuung und Bezahlung der Assistenten/innen erfolgt über die Assistenzservicestellen gemäß Punkt 5 dieses Rundschreibens.

5. Assistenzservicestellen

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bietet auf Grundlage des Behinderteneinstellungsgesetzes persönliche Assistenz am Arbeitsplatz für behinderte Arbeitnehmer/innen an. Dabei erfolgt die Betreuung, Beratung sowie die Abwicklung der vertraglichen und finanziellen Angelegenheiten bezüglich der persönlichen Assistenz durch Assistenzservicestellen, die in jedem Bundesland eingerichtet sind.

Die Assistenzservicestellen stellen ihre Leistungen auch dem Bildungsressort zur Verfügung, sofern die anfallenden Kosten übernommen werden. Dabei gelangen die Richtlinien des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz analog zur Anwendung.

Liste der Assistenzservicestellen:

  • Beratungs-, Mobilitäts- und Kompetenzzentrum "BMKz" Klagenfurt
    Adresse: Waagplatz 7/1. Stock, 9020 Klagenfurt, Telefon: 046327001222
  • ISI – Initiative Soziale Integration Steiermark
    Adresse: Keplerstraße 95/1. OG, 8020 Graz, Telefon: 0316/76 02 40
  • Miteinander – Oberösterreich
    Adresse: Rechte Donaustraße 7, 4020 Linz, Telefon: 0732/ 78 20 00
  • MOHI Dornbirn – Mobiler Hilfedienst Dornbirn Vorarlberg
    Adresse: Kreuzgasse 6, 6850 Dornbirn, Telefon: 0664 914 19 24
  • Jugend am Werk Salzburg GmbH
    Adresse: Friedensstraße2-6 G03, 5030 Salzburg Telefon: 0664/ 8000 68025
  • SLI – Selbstbestimmt Leben Innsbruck – Tirol
    Adresse: Anton-Eder-Straße 15, 6020 Innsbruck, Telefon: 0512/ 57 89 89
  • WAG – Wiener Assistenzgenossenschaft Wien und Burgenland
    Adresse: Modecenterstraße 14/A/EG, 1030 Wien, Telefon: 01/ 798 53 55
  • WAG – Wiener Assistenzgenossenschaft Landesstelle für
    Adresse: Josefstraße 5/5, 3100 St. Pölten, Telefon: 027/427 30 76

Neben diesen Assistenzservicestellen können weitere geeignete Stellen unter gleichen Bedingungen beauftragt werden.

6. Abwicklung

6.1 Antragsstellung

Die Bildungsdirektionen, die Pädagogischen Hochschulen bzw. die Zentrallehranstalten verweisen die Eltern bzw. die Studierenden zunächst an die Assistenzservicestelle ihres Bundeslandes. Die Eltern, die Studierenden (bzw. die jeweilige Assistenzservicestelle) können in weiterer Folge einen entsprechenden Antrag auf Finanzierung einer Assistenz an die zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen), die Zentrallehranstalt bzw. an die Pädagogische Hochschule richten.

6.2 Inhaltliche Überprüfung der Anträge und Weiterleitung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Die Bildungsdirektionen, die Zentrallehranstalten bzw. die Pädagogischen Hochschulen überprüfen das Ausmaß der beantragten Stunden und melden den so festgestellten endgültigen Bedarf für das kommende Schul- bzw. Studienjahr bis

spätestens 31. Mai

dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Damit soll sichergestellt werden, dass die nötige Betreuung mit Schul- bzw. Studienbeginn auch tatsächlich erfolgen kann.

In die Bedarfsmeldung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind folgende Daten aufzunehmen:

a) Name und Adresse der Schülerin/des Schülers und der Erziehungsberechtigten bzw. der/des Studierenden;
b) Pflegestufe (sollte auf den Pflegestufen 3 und 4 eine persönliche Assistenz in Aussicht genommen sein, ist dies zu begründen);
c) Name und Anschrift der Schule/Pädagogischen Hochschule;
d) Angabe der Klasse bzw. des Semesters;
e) Bezeichnung der Assistenzservicestelle;
f) Anzahl der laut Stundenplan bzw. Curriculum vorgesehenen Stunden;
g) Ausmaß der unbedingt erforderlichen Stundenanzahl an Betreuung;
h) Angabe, ob eine Begleitung auf dem Weg von und zur Bildungseinrichtung benötigt wird;
i) Angabe, auf welche Weise die Unterstützung bisher erfolgte.

7. Aufgabe der persönlichen Assistenten/innen

Gemäß § 25a des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) hat Persönliche Assistenz die Aufgabe, „individuelle Dienste für ein selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen im beruflichen wie privaten Umfeld bereit zu stellen“, wobei die Anleitungskompetenz beim behinderten Menschen liegt.

In diesem Sinne wird unter persönlicher Assistenz eine Hilfestellung für persönliche Belange verstanden. Nur auf diesen Bereich bezieht sich die Anleitungskompetenz. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Anleitungskompetenz bei Schüler/innen nicht das nochmalige Erläutern des Lehrstoffes umfasst.

Als Hilfestellung im Rahmen der PAB kommen unter anderem in Betracht:

  • Arbeitsvor- und -nachbereitung (z.B. Inbetriebnahme eines Laptops)
  • Handreichung während des Unterrichts bzw. der Lehrveranstaltung
  • Unterstützung beim Raumwechsel
  • Assistenz während der Pausen
  • Körperpflege während der in der Bildungseinrichtung zu verbringenden Zeit
  • Hilfe beim Aus- und Ankleiden
  • Hilfe beim Einnehmen von Mahlzeiten

8. Abrechnung

Die Abrechnung mit der Assistenzservicestelle erfolgt durch die Bildungsdirektionen, die Zentrallehranstalten bzw. die Pädagogischen Hochschulen.

Die bedarfsgerechte Bedeckung übernimmt nach Prüfung und Anerkennung der Leistung der PAB im Sinne dieses Rundschreibens das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

9. Außerkrafttreten des RS Nr. 7/2017

Das Rundschreiben Nr. 7/2017 des Bundesministeriums für Bildung vom 7.2.2017, GZ BMB-10.010/0004-Präs/6/2017 tritt außer Kraft.

Wien, 2. Oktober 2021

Für den Bundesminister:
Mag. Martin Netzer, MBA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten