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Ausser Kraft getreten

Bundesfinanzgesetz 2022, Durchführung für den Bereich der Untergliederung 30

2022-0.021.060
BMBWF- Präs/2 (Koordination Budgetangelegenheiten Bildung (UG 30))
MinR Franz Friedrich
Leiter Präs/2

T +43 1 53120-4611
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 2/2022 (BMBWF)

Verteiler: VII-N
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Bundesfinanzgesetz 2022, Durchführung im Budgetvollzug der UG 30
Geltung: Finanzjahr 2022

In der Beilage wird die Note GZ 2021-0.718.327 des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. Dezember 2021 betreffend die Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz 2022 zur Kenntnis gebracht.

Die aus diesen Durchführungsbestimmungen (in der Folge: DFB zum BFG 2022) ersichtlichen formellen und materiellen Regelungen für den Budgetvollzug der Untergliederung 30 werden hiermit bis auf weiteres für den gesamten Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Zentralleitung und die ihr nachgeordneten Dienststellen) in Kraft gesetzt.

Sie besitzen subsidiäre Geltung, sofern und soweit im vorliegenden Rundschreiben Nr. 2/2022 sowie in dem diesem Rundschreiben beiliegenden „Handbuch Budgetvollzug 2022 (Untergliederung 30)“ nicht ergänzende bzw. präzisierende Regelungen getroffen werden.

Die aus dem beiliegenden „Handbuch Budgetvollzug 2022 (Untergliederung 30)“ ersichtlichen Bestimmungen und Regelungen sind im Budgetvollzug der Untergliederung 30 wie folgt integrierender Bestandteil der Haushaltsführung sämtlicher Dienststellen des Bildungsressorts:

Abschnitt A des Handbuches trifft die DFB zum BFG 2022 ergänzende sowie den Budgetvollzug 2022 begleitende Regelungen für den gesamten Ressortbereich (Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und alle ihr nachgeordneten Dienststellen).

Die aus dem Abschnitt B des Handbuches zu ersehenden Regelungen betreffen ausschließlich den Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Das vorliegende Rundschreiben Nr. 2/2022 tritt mit Ende des Finanzjahres 2022 außer Kraft und ist danach bis zum Inkrafttreten eines BMBWF-Rundschreibens betreffend die Durchführung des Bundesfinanzgesetzes 2023 sinngemäß anzuwenden.

Wien, 23. Jänner 2022

Für den Bundesminister:
Mag. Martin Netzer, MBA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen