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1. Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens. 2. Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten, Valorisierungsfaktoren ab 1. September 2022

2022-0.291.620
BMBWF - II/5 (Dienst- und besoldungsrechtliche Legistik)
Mag.a Natalia Czakler
Sachbearbeiterin

+43 1 531 20-2388
Minoritenplatz 5
1010 Wien

Rundschreiben Nr. 11/2022 (BMBWF)

Verteiler: VII
Sachgebiet: Schul- und Besoldungsrecht, Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Abgeltung, Valorisierungsfaktor
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: BGBl. Nr. 314/1976 idF. BGBl. I Nr. 153/2020 BGBl. Nr. 656/1987 idF. BGBl. I Nr. 56/2016

1. In der Zeit von 1. September 2022 bis 31. August 2023 gebühren gemäß § 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz), BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, den in den Anlagen I und Ia dieses Gesetzes angeführten Prüferinnen und Prüfern bzw. Mitgliedern einer Prüfungskommission die dort angeführten Beträge jeweils multipliziert mit dem Faktor 3,894469 ( 2.816,87 : 723,3; Gesamterhöhung seit Inkrafttreten des Gesetzes: 289,4468 %).

Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 5 Absatz 2 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden.

Gemäß Anlagen I und Ia in Zusammenhalt mit § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes ergeben sich somit folgende Beträge:

nicht valorisierte Beträge valorisierte Beträge
ab 1. September 2022
0,3
0,5
0,6
0,7
1,1
1,20
1,90
2,30
2,70
4,30
1,4
1,7
1,8
2,1
2,7
5,50
6,60
7,00
8,20
10,50
2,8
3,3
3,5
4,1
4,2
10,90
12,90
13,60
16,00
16,40
4,7
6,3
7,0
8,4
9,7
18,30
24,50
27,30
32,70
37,80
11,1
42,6
55,9
56,7
68,1
43,20
165,90
217,70
220,80
265,20

2. In der Zeit ab 1. September 2022 gebühren gemäß § 1 Absatz 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz),
BGBl. Nr. 656/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, die in § 1 Absätze 4 bis 6 dieses Gesetzes angeführten Vergütungen jeweils multipliziert mit dem Faktor 2,210349 ( 2.816,87 : 1.274,4; Gesamterhöhung seit Inkrafttreten des Gesetzes 121,0349 %).

Die sich danach ergebenden Beträge sind gemäß § 1 Absatz 8 dieses Gesetzes in der Weise zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent vernachlässigt und Restbeträge von fünf Cent und mehr auf volle zehn Cent aufgerundet werden.

Es ergeben sich somit gemäß § 1 Absätze 4 bis 6 in Zusammenhalt mit § 1 Absätze 7 und 8 dieses Gesetzes folgende Beträge:

nicht valorisierte Beträge valorisierte Beträge
ab 1. September 2022
1,5
2,2
2,9
14,5
16,7
20,2
21,8
29,4
41,1
3,30
4,90
6,40
32,10
36,90
44,60
48,20
65,00
90,80

Wien, 24. Mai 2022

Für den Bundesminister:
Ing. Mag. Christian Krenthaller

Beilage

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen, Dienst- und Besoldungsrecht, Schulrecht