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Rundschreiben für den Umgang mit Chemikalien an österreichischen Schulen

Geschäftszahl: 2022-0.503.537
BMBWF - II/14b (Einrichtungsfragen der Bundesschulen und Pädagogischen Hochschulen)
Mag.a Dr.in Silvia Schrenk
Sachbearbeiterin

+43 1 53120-4470
Minoritenplatz 5
1010 Wien

Rundschreiben Nr. 17/2022 (BMBWF)

Sachgebiet: Schulerrichtung-, einrichtung-, ausstattung-, gebäudebetrieb
Verteilerkreis: Bildungsdirektionen (mit der Bitte um Weiterleitung an alle betroffenen Dienststellen im Zuständigkeitsbereich), Zentrallehranstalten und Pädagogische Hochschulen
Personenkreis: Schulleiter/innen und Chemiekustod/innen an Schulen, ZLAs, PHs
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: allgemeine Abwasseremissionsverordnung, allgemeine Arbeitsnehmerschutzverordnung, Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesbedienstetenschutzgesetz, Bundes-Arbeitsstättenverordnung, Chemikaliengesetz, Giftverordnung, Flüssiggas-Verordnung, Grenzwerteverordnung, Kennzeichnungsverordnung, Bundesbediensteten-Kennzeichnungsverordnung, Verordnung persönliche Schutzausrüstung, Bundes-PSA-Verordnung, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, Mutterschutzgesetz, relevante EU-Verordnungen und ÖNORMEN
Kernaussagen/Ziele: Verzeichnis gefährlicher Arbeitsstoffe, Dokumentation chemischer Versuche, Giftbezug für Schulen
Ort und Zeitpunkt der Veröffentlichung: Wien
Zeitliche Priorisierung: Übermittlung an die Schulen 48 Stunden nach Einlangen in den Bildungsdirektionen
Veröffentlichende Stelle: BMBWF

Das Rundschreiben gibt eine Übersicht über die aktuelle Rechtslage bezüglich Bezug, Verwendung und Entsorgung von Chemikalien an österreichischen Schulen.

Die Beilagen dienen der näheren Information und dem erleichterten administrativen Umgang.

1.) Sicherheit im Chemieunterricht

Im Sinne des didaktischen Ziels des Chemieunterrichts sind Experimente ein unverzichtbarer Bestandteil, um Schülerinnen und Schüler chemische Inhalte zu veranschaulichen.

Um Gefahrensituationen und Unfälle zu vermeiden, gibt es bei Handhabung, Lagerung und Entsorgung von Chemikalien Regeln. Deren Kenntnis und Einhaltung sollte für Lehrerinnen und Lehrer sowie für Schülerinnen und Schüler einen hohen Stellenwert haben.

An jeder Dienststelle muss ein Verzeichnis der gefährlichen Arbeitsstoffe nach Bundesdokumentationsverordnung vorhanden sein. Dies kann in Tabellenform erfolgen (zB Excel-Liste oder Datenbank). Eine Evaluierung der Gefahren durch die Chemikalien, die im Unterricht eingesetzt werden oder bei Versuchen entstehen, ist nach § 4 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz durchzuführen. Wenn die Versuche an Schulen gemäß den vorhandenen rechtlichen Vorschriften und anhand der aktuellen chemischen Fachliteratur und unter Umsetzung der dabei erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Dienstnehmenden durchgeführt werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Evaluierung korrekt und vollständig durchgeführt wurde und die Versuche keine Gefahr darstellen. Diese Versuchsbeschreibungen bzw. eventuell andere, zusätzliche Ergebnisse müssen schriftlich – auch inklusive allfälliger Abbildungen – in elektronischer oder physischer Form allen Dienstnehmenden am Schulstandort, welche die Versuche durchführen, zugänglich sein („Sicherheits – und Gesundheitsschutzdokument“).

Mit der beiliegenden Checkliste „Sicherheit im Chemieunterricht“ (Beilage 1) kann festgestellt werden, ob die für den Chemiebereich der Schule geltenden Regelungen eingehalten und damit die Voraussetzungen geschaffen für ein sicheres Chemielabor und für ein sicheres Arbeiten im Chemiebereich sind.

Die Überwachung und der Vollzug der geltenden Regelungen obliegen der zuständigen Schulaufsicht. Diese kann sich im Wege der Amtshilfe an die Chemikalieninspektorinnen und -inspektoren der Länder wenden. Generell wird festgehalten, dass Schulen keine Betriebe sind.

2.) Giftbezug für Schulen

Gifte gemäß § 35 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG) dürfen an öffentliche Schulen und an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht nur unter Vorlage einer Giftbezugsbestätigung gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. e ChemG in Verbindung mit §§ 6 bis 8 Giftverordnung 2000 abgegeben werden. Als Gifte werden alle Chemikalien bezeichnet, die entweder aufgrund ihrer akuten Toxizität bei Einatmen, Hautkontakt oder Verschlucken giftig oder lebensgefährlich sind (Gefahrenhinweise H300, H301, H310, H311, H330, H331 bzw. Gefahrenpiktogramm GHS06, Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ und „Gefahr“) oder bei einmaliger Exposition eindeutige Auswirkungen auf die Gesundheit haben, die Körperfunktionen beeinträchtigen können (Gefahrenhinweis H370 und Gefahrenpiktogramm GHS08, Symbol „Ernste Gesundheitsgefahr“).

Giftbezugsbestätigungen werden für Schulen von der jeweiligen Bildungsdirektion für eine Höchstdauer von fünf Jahren ausgestellt. In der Giftbezugsbestätigung sind gemäß § 6 Abs. 3 der Giftverordnung 2000 die Leiterin bzw. der Leiter der Schule sowie die Kustodin bzw. der Kustos für Chemie der Schule als zum Empfang ermächtigte Person namentlich angeführt. Eine Abschrift der Giftbezugsbestätigung übermittelt die Bildungsdirektion der Bezirksverwaltungsbehörde.

Mittelschule:

Die Kustodin bzw. der Kustos für Chemie an einer Mittelschule muss für die Ausstellung einer Giftbezugsbestätigung Mittelschule (Beilage 2: Formulare 1 - Anlage A)

  1. nach den Anstellungserfordernissen des Beamtendienstrechtsgesetzes bzw. Landeslehrerdienstrechtsgesetzes (Diplomstudium zum Hauptschullehrer aus Physik/Chemie mit Ausbildung in Sachkunde (Umgang mit Giften)) bzw. Studium zum Lehrer an einer Mittelschule im Fach Chemie gemäß § 4, Abs. 1 Z 4 der Giftverordnung 2000 berechtigt sein, Unterricht im Unterrichtsgegenstand Chemie zu erteilen und
  2. die Kenntnisse der Ersten Hilfe gemäß § 5 der Giftverordnung 2000 nachweisen können.

Sollte die Chemie-Kustodin oder der Chemie-Kustos einer Mittelschule die genannten oder den genannten gleichzuhaltenden Qualifikationen nicht erfüllen, so können an dieser Schule keine Gifte bezogen und verwendet werden.

Die Giftbezugsbestätigung Mittelschule berechtigt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge folgender Gifte gemäß § 35 des ChemG:

  • Kaliumdichromat (CAS-Nr. 7778-50-9)
  • Feste und flüssige Stoffe für Analysen- und Laborzwecke, die auf Grund ihrer akuten Toxizität in die Kategorie 3 eingestuft sind.
  • Feste und flüssige Stoffe für Analysen- und Laborzwecke, die auf Grund ihrer spezifischen Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition in die Kategorie 1 eingestuft sind.

Allgemeinbildende höhere Schule:

Die Kustodin bzw. der Kustos für Chemie an einer AHS muss für die Ausstellung einer Giftbezugsbestätigung allgemeinbildende höhere Schule (Beilage 2: Formulare 1 - Anlage B) ihr/sein Universitätsstudium entweder

a.) nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, mit dem Studienzweig Chemie (Lehramt an höheren Schulen) abgeschlossen haben oder
b.) nach den Bestimmungen des Universitätsstudiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, mit dem Lehramtsstudium (Unterrichtsfach Chemie) abgeschlossen haben oder
c.) nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002 mit dem Lehramtsstudium (Unterrichtsfach Chemie) abgeschlossen haben oder
d.) nach den Bestimmungen des Bundesrahmengesetzes zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013 ein Bachelor und/oder Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Unterrichtsfach Chemie abgeschlossen haben

und die Kenntnisse der Ersten Hilfe gemäß § 5 der Giftverordnung 2000 nachweisen können.

Sollte die Chemie-Kustodin oder der Chemie-Kustos einer allgemeinbildenden höheren Schule die genannten oder den genannten gleichzuhaltenden Qualifikationen nicht erfüllen, so können an dieser Schule keine Gifte bezogen und verwendet werden.

Die Giftbezugsbestätigung allgemeinbildende höhere Schule berechtigt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge folgender Gifte gemäß § 35 des ChemG:

  • Brom (CAS-Nr. 7726-95-6)
  • Kaliumdichromat (CAS-Nr. 7778-50-9)
  • Natriumazid (CAS-Nr. 26628-22-8)
  • Piperidin (CAS-Nr. 110-89-4)
  • Quecksilberverbindungen
  • Feste und flüssige Stoffe für Analysen- und Laborzwecke, die auf Grund ihrer akuten Toxizität in die Kategorie 3 eingestuft sind.
  • Feste und flüssige Stoffe für Analysen- und Laborzwecke, die auf Grund ihrer spezifischen Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition in die Kategorie 1

eingestuft sind.

Andere Schularten:

In anderen Schularten der Sekundarstufe können die Bildungsdirektionen entsprechend den jeweiligen Erfordernissen Giftbezugsbestätigungen ausstellen (Beilage 2: Formulare 1 - Anlage C). Voraussetzung für die Ausstellung ist die fachliche Qualifikation gemäß § 4 Abs. 1-3 der Giftverordnung 2000 sowie die Kenntnisse der Ersten Hilfe gemäß § 5 der Giftverordnung 2000 bei der in der Giftbezugsbestätigung genannten empfangsberechtigten Person.

Wien, 1. September 2022

Für den Bundesminister:
SektChefin Mag.a Margareta Scheuringer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulerrichtung, -einrichtung, -ausstattung, -gebäudebetrieb