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Sichere Schule - Schulbetrieb im Schuljahr 2022/23

Geschäftszahl: 2022-0.612.216
BMBWF - I (Allgemeinbildung und Berufsbildung)
Mag.a Karoline Meschnigg
Sachbearbeiterin

+43 1 531 20-4315
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 16/2022 (BMBWF)

Titel: Sichere Schule - Schulbetrieb im Schuljahr 2022/23
Rundschreiben Nr.: 16/2022
Sachgebiet: Schulrecht; Pädagogische Angelegenheiten
Verteilerkreis: alle österreichischen Schulen
Personenkreis: Direktor/innen und Pädagog/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: C-SchVO 2022/23
Kernaussagen/Ziele: Kontinuierlicher Schulbetrieb im Schuljahr 2022/23; Darstellung des Maßnahmenbündels zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 entlang des Variantenmanagementplans der Bundesregierung
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 19.09.2022
Zeitliche Priorisierung: Das Rundschreiben muss innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen von den Bildungsdirektionen an die Schulen übermittelt werden.
Veröffentlichende Stelle: BMBWF

Sichere Schule im Schuljahr 2022/23 im Überblick

Ziel im Schuljahr 2022/23 ist es, einen kontinuierlichen Schulbetrieb zu gewährleisten und beispielsweise auch Sport, Musik und Schulveranstaltungen durchgehend zu ermöglichen. Die für den Schulbereich vorgesehenen Maßnahmen sind eng mit dem Gesundheitsministerium abgestimmt, und die Komplexität der Maßnahmen wurde weiter reduziert (z.B. keine speziellen Regelungen für Bewegung und Sport oder für Musikerziehung mehr). Wie in allen anderen Lebensbereichen gilt es auch im Schulbereich, mit COVID-19 leben zu lernen. Einschränkungen sollen deshalb auf ein absolut notwendiges Minimum reduziert werden und im Gleichklang mit den Regelungen in anderen Lebensbereichen stehen.

Flächendeckende Schulschließungen und ein flächendeckender Wechsel in den ortsungebunde-nen Unterricht stellen jedenfalls keine Option mehr dar. Standortbezogen kann es jedoch bei einzelnen Klassen oder auch bei ganzen Schulen aufgrund des Infektionsgeschehens zu ortsunge-bundenem Unterricht kommen. Auch deshalb wird empfohlen, digitale Unterrichtsmittel und Lernplattformen durchgehend einzusetzen.

Schulen und alle am Schulleben Beteiligten haben in den vergangenen zweieinhalb Jahren umfassende Erfahrungen im Umgang mit COVID-19 gesammelt und können auf bewährte Maßnahmen zur Senkung des Ansteckungsrisikos zurückgreifen. Die wichtigsten aus dem letzten Schuljahr bereits bekannten Maßnahmen werden deshalb auch im Schuljahr 2022/23 bedarfsbezogen bzw. entlang des Variantenmanagementplans der Bundesregierung fortgesetzt. Dazu zählen

  • das standortspezifische Hygiene- und Präventionskonzept
  • (Lüftungskonzept, Beschaffungsmanagement v.a. für Antigentests und FFP-2 Masken, anlassbezogenes Unterrichtsorganisationskonzept) sowie
  • die grundsätzlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, die in einem Stufenmodell an die jeweilige Risikolage angepasst werden
  • (Testen, MNS/FFP2-Maskenpflicht, ortsungebundener Unterricht, zeitversetzter Unterrichtsbeginn, entschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht, Risikobewertung von Schulveranstaltungen).

Der Variantenmanagementplan der Bundesregierung stellt den Rahmen für alle schulischen und außerschulischen Maßnahmen dar.

Die rechtliche Grundlage für die konkrete Umsetzung an den Schulen bildet die COVID-19-Schul-verordnung 2022/23 i.d.g.F. Die Verordnung enthält ein Maßnahmenbündel, durch das ein rasches Reagieren auf die jeweilige Infektionslage ermöglicht wird.

Eingangsphase mit freiwilligem Testangebot am Schuljahresbeginn

Die Schülerinnen und Schüler sollten nach Möglichkeit am ersten Schultag bereits mit einem gültigen (PCR)-Test an die Schule kommen. Darüber hinaus werden in der ersten Schulwoche am Montag, Dienstag und Mittwoch an allen Schulen Antigentests angeboten, die von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Verwaltungspersonal freiwillig genutzt werden können. Bei Schülerinnen und Schülern unter 14 Jahren ist auch bei freiwilliger Teilnahme eine Einverständ-niserklärung der Erziehungsberechtigen erforderlich.

Für die zweite Schulwoche erhalten alle Schülerinnen und Schüler die das möchten, drei Antigen-Schnelltest für die Verwendung zu Hause, damit sie sich z.B. Sonntagabend oder Montag Früh testen können.

Allgemeine Hygiene- und Präventionsmaßnahmen

Wie im vergangenen Schuljahr werden die Schulleitungen gebeten, alle erforderlichen organisatorischen und pädagogischen Vorkehrungen zu treffen, die für einen reibungslosen Schulbetrieb erforderlich sind. Das Hygiene- und Präventionskonzept 1 ist bis zum Ende der ersten beiden Schulwochen des Schuljahres 2022/23 zu aktualisieren und am Schulstandort zu kommunizieren. Die Schulleitung kann ihre Aufgaben als Hygiene- und Präventionsbeauftragte an eine/n COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte/n übertragen, die Letztverantwortung bleibt jedoch bei der Schulleitung.

Verkehrsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem Schulbereich

Die Pflicht zur Absonderung bei einer Infektion mit SARS-CoV-2, sofern diese absolut symptomfrei verläuft (kein Halskratzen, keine Müdigkeit und Abgeschlagenheit usw.) wurde mit dem 1. August 2022 aufgehoben und durch eine grundsätzlich zehntägige Verkehrsbeschränkung ersetzt. Dies bedeutet eine durchgängige Verpflichtung zum Tragen einer FFP-2 Maske beim Kontakt mit anderen Personen. Die Infektion bleibt aber weiterhin meldepflichtig.

Für Schüler/innen der Primarstufe, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, gilt – egal ob sie Symptome zeigen oder nicht – ein generelles Betretungsverbot der Schule, da davon ausgegangen wird, dass Kinder in diesem Alter eine Maske nicht während der gesamten Unterrichtsdauer korrekt tragen können. Das Betretungsverbot gilt in der Primarstufe auch für externe Personen. Ausgenommen davon sind Begleitpersonen für Minderjährige.

Für Schüler/innen ab der Sekundarstufe I, für Lehr- und Verwaltungspersonal sowie für externe Personen, die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 haben, jedoch symptomfrei und deshalb nicht krank gemeldet sind, gilt die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske

  • im gesamten Schulgebäude sowie
  • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann.

Treten Symptome auf (Husten, Heiserkeit etc.), so haben sie sich wie bisher krank zu melden, zu Hause zu bleiben und eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Für Landesbedienstete können abweichende Regelungen im jeweiligen Bundesland gelten.

Den symptomfreien Schüler/innen, Lehr- bzw. Verwaltungspersonen mit einem positiven Tester-gebnis ist an der Schule ein Raum für (Masken-)Pausen zur Verfügung zu stellen. Nur in diesem Raum darf die FFP2-Maske abgenommen werden. Es ist auf besondere Hygienemaßnahmen in diesem Raum zu achten (u.a. Information und Einbindung des Reinigungspersonals, ausreichende Reinigung bzw. Desinfektion, häufiges Lüften).

Symptomfreien Schülerinnen und Schülern kann das stundenweise Fernbleiben aus begründetem Anlass bzw. wichtigen Gründen genehmigt werden, wenn das Tragen der FFP2-Maske ansonsten unzumutbar lange ununterbrochen notwendig wäre.

Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem fünften Tag möglich. Dazu muss eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert 30) erfolgen.

1 Anordnung von Maßnahmen auf Basis des Variantenmanagementplans 2

Der Variantenmanagementplan (VMP) der Bundesregierung (siehe Anhang, Seite 15) beschreibt vier unterschiedliche Szenarien für die weitere Pandemieentwicklung. Nach diesem Variantenmanage-mentplan wird im kommenden Schuljahr vorgegangen werden. Die konkrete Umsetzung erfolgt wie bisher im Rahmen der COVID-Schulverordnung oder durch Verordnungen der Bildungsdirektion.

Abhängig vom jeweiligen Szenario gilt für Testungen beispielsweise:

Szenario 1
Idealfall
Szenario 2
Günstiger Fall
Szenario 3
Ungünstiger Fall
Szenario 4
Sehr ungünstiger Fall
Testungen
  • keine flächendeckende PCR-Testung
  • anlassbezogen Antigen-Schnelltests am Schulstandort (bei Auftreten von Verdachtsfällen/COVID-Erkrankungen)

Verpflichtende PCR-Testung aller

  • Schüler/innen
  • Lehr- und
  • Verwaltungspersonen
=> Übergang zu Szenario 3:
verpflichtend eine PCR-Testung/Woche aller Schüler/innen, Lehr- & Verwaltungspersonen

2 Anordnung von Maßnahmen aufgrund einer besonderen Risikolage

Gemäß dem Motto „Mit Corona leben lernen“ lautet das wichtigste Ziel für den Schulbereich, einen möglichst kontinuierlichen Präsenzunterricht zu gewährleisten und je nach Risikolage gezielt Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen am einzelnen Schulstandort zu setzen.

Welche Stelle kann welche Maßnahmen anordnen?

Schulleitung Bildungs-
direktion 3 4
BMBWF
ohne Zustimmung der BD mit Zustimmung der BD
Antigentest Ja
(max. 2 Wochen)
Ja
(mehr als 2 Wochen)
Ja Ja
PCR-Test Nein Nein Ja
MNS
(Primarstufe, Sekundarstufe I)
Ja
(max. 2 Wochen)
Ja
(mehr als 2 Wochen)
Ja Ja
FFP2-Maske
(Sekundarstufe II)
Ja
(max. 2 Wochen)
Ja
(mehr als 2 Wochen)
Ja Ja
Ortsungebundener Unterricht 5 Ja Ja Ja Ja
Zeitversetzter Unterrichtsbeginn Ja
(max. 2 Wochen)
Ja
(mehr als 2 Wochen)
Ja Ja

Alle Anordnungen der Schulleitung sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

2.1 Anordnung standortspezifischer Maßnahmen durch die Schulleitung

Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kurzfristig und unabhängig von der allgemeinen Risikolage begründet folgende standortspezifische Maßnahmen ergreifen:

  1. Anordnung des Tragens eines MNS (Primarstufe und Sekundarstufe I) oder einer FFP2-Maske (Sekundarstufe II)
  2. Anordnung von Antigentests
  3. Festlegung eines zeitversetzten Unterrichtsbeginns und gestaffelter Pausenzeiten
  4. Anordnung von ortsungebundenem Unterricht

Die Maßnahmen 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung der Bildungsdirektion, wenn die Befristung mehr als zwei Wochen beträgt. Die Anordnung von ortsungebundenem Unterricht bedarf immer der Zustimmung der Bildungsdirektion.

Die Anordnungen sind zu befristen, durch das Infektionsgeschehen am Schulstandort evidenz-basiert zu begründen und zu dokumentieren sowie durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Ferner sind diese der Bildungsdirektion jedenfalls zur Kenntnis zu bringen sowie alle Personen am Schulstandort zeitnah darüber zu informieren.

Für Schulen, die dem Aufsichtsbereich des BMBWF unterliegen, tritt an die Stelle der Bildungsdirektion die Zentralstelle.

2.1.1 Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske

  • Wird das Tragen eines MNS oder einer FFP2-Maske angeordnet, so zählt dies zu den Pflichten von Schülerinnen und Schülern. Jene Schüler/innen, welchen aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines MNS bzw. einer FFP2-Maske durch ein ärztliches Attest nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (zB „Face-Shield“) zu tragen. Wenn auch dies nicht zugemutet werden kann, sind sie von dieser Verpflichtung ausgenommen. In diesem Fall sind von der Schule andere geeignete Maßnahmen zu treffen.
  • Eine Verweigerung des Tragens von MNS bzw. der FFP2-Maske löst entsprechende rechtliche Folgewirkungen aus. Erziehungsberechtigte oder volljährige Schüler/innen sind bei Verweigerung durch die Schulleitung über die Konsequenzen zu informieren. Bei weiterer Nichtbefolgung befinden sich diese Schüler/innen ab dem darauffolgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht und müssen selbstständig den Lehrstoff erarbeiten und Hausübungen erbringen.
  • Schwangere sind von einer allfälligen Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske ausgenommen. Sie haben stattdessen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  • Kinder, die sich zur Schulreife-Feststellung in der Schule aufhalten, gelten als Schüler/innen. Sie sind während der Feststellung der Schulreife von der Pflicht, einen MNS oder eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen.

2.1.2 Anordnung von Antigentests

  • Für Schüler/innen der Primar- und Sekundarstufe I ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen, dass ihr Kind den Test in der Schule durchführen darf. Wenn Schüler/innen oder Erziehungsberechtigte bei unter 14-Jährigen der Testung an der Schule nicht zustimmen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich, sofern von der Schulleitung eine Testung mit Antigentests zeitweilig angeord-net wird. Die Schüler/innen wechseln in diesem Fall in den ortsungebundenen Unterricht, solange die Risikolage eine regelmäßige Testung erforderlich macht. Auch ein Betreuungsangebot (GTS) kann während dieses Zeitraums nicht in Anspruch genommen werden.
  • Für Schüler/innen der Sekundarstufe II gelten bei Verweigerung der Testung dieselben Bestimmungen betreffend ortsungebundenen Unterricht. Der Lehrstoff ist selbstständig zu erarbeiten, Hausübungen sind zu erbringen.
  • Externe Testzertifikate von befugten Stellen werden anerkannt.
  • Ist bei Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf trotz Ausschöpfung aller am Standort möglichen Maßnahmen (z. B. Testung durch Erziehungsberechtigte an der Schule, Einbindung von Assistenzpersonal) eine Testung nicht möglich, so sind – nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung – an der Schule sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
  • Eine Anordnung von PCR-Tests kann nur durch eine Anpassung in der Anlage A der C-SchVO 2022/23 erfolgen.

2.1.3 Festlegung eines zeitversetzten Unterrichtsbeginns und gestaffelter Pausenzeiten

Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für bis zu zwei Wochen ohne Zustimmung der zuständigen Schulbehörde, für mehr als zwei Wochen mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde einen zeitversetzen Unterrichtsbeginn und gestaffelte Pausenzeiten anordnen.

2.1.4 Anordnung von ortsungebundenem Unterricht

Wie eingangs ausgeführt, soll der Präsenzunterricht im Schuljahr 2022/23 kontinuierlich stattfinden. Die Regelungen für einen allfälligen ortsungebundenen Unterricht einzelner Klassen oder Schulen sind in eigenen Verordnungen festzulegen, die von der Schule im Einvernehmen mit der Bildungsdirektion bzw. dem Bildungsministerium erlassen werden Dabei ist zu beachten:

  • Sollte ortsungebundener Unterricht aufgrund der epidemiologischen Lage in einer Klasse oder für den gesamten Schulstandort angeordnet werden, so findet der Unterricht nach Möglichkeit ganz oder teilweise IKT-gestützt statt. Gegebenenfalls kann vom stundenplanmäßigen Unterricht abgewichen werden.
  • Für den Fall, dass ortsungebundener Unterricht angeordnet wird, können auch Ausnahmen vom ortsungebunden Unterricht in den Verordnungen vorgesehen werden. Das bedeutet, dass für Schüler/innen einzelner Schulstufen, Klassen oder Gruppen Präsenzunterricht an einzelnen Tagen oder mehreren zusammenhängenden Tagen stattfinden kann. Darüber hinaus kann auch praxisschulmäßiger Unterricht stattfinden.
  • An Schulen mit Internat kann festgelegt werden, dass ein wochenweiser Wechsel zwischen Präsenzunterricht und ortsungebundenem Unterricht stattfindet.
  • Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schüler/innen sind von der Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts zumindest elektronisch zu informieren.

Wenn für eine Schule oder Klasse vorübergehend ortsungebundener Unterricht angeordnet wird, ist für Kinder bis inklusive der 8. Schulstufe eine Betreuung sicherzustellen. Auch der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen kann stattfinden. Sofern die Gesundheitsbehörde eine Klasse oder Schule nach Epidemiegesetz schließt, kann keine Betreuung angeboten werden. In diesem Fall müssen tatsächlich alle Schüler/innen zu Hause bleiben.

Zusätzliche Bestimmungen für Berufsschulen

Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder des Lehrgangs ortsungebundener Unterricht angeordnet war, können für den fachpraktischen Unterricht oder den Unterricht im Labor folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen:

  • Durchführung des entsprechenden Unterrichts in geblockter Form bis zum Höchstausmaß der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl
  • Erklärung dieser Pflichtgegenstände zu verbindlichen Übungen durch die Schulleitung, wenn eine Beurteilung nicht möglich ist
  • Befreiung der Schüler/innen von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen durch die Schulleitung, wenn der Unterricht nicht durchführbar war

Darüber hinaus darf aufgrund einer allfälligen Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts an Berufsschulen die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten. Ferner kann eine Unterbrechung des Lehrgangs an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule aus Anlass von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erfolgen.

An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulen dürfen Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen bis zu zwei Wochen nach Beginn des folgenden für die Schüler/innen in Betracht kommenden Lehrgangs abgelegt werden. Findet die Wiederholungsprüfung nach Beginn dieses Lehrgangs statt, so sind die Schüler/innen bis zur Ablegung der Wiederholungs- bzw. Nachtragsprüfung berechtigt, den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen.

3 Pädagogik und Schulorganisation

3.1 Gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht

  • Die Schüler/innen sind verpflichtet am Unterricht teilzunehmen. Ein COVID-19-bedingtes gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht ist ausschließlich möglich aufgrund
  • einer Verkehrsbeschränkung, die das Betreten der Schule untersagt oder
  • der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe gem. COVID-19-Risikogruppen-Verordnung. D. h. Schüler/inne/n, die selbst bzw. deren Erziehungsberechtigte oder im Haushalt lebende Personen einer Risikogruppe angehören, oder die sich wegen im Zusammen-hang mit COVID-19 stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Präsenzunterricht teilzunehmen, kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erteilt werden. Voraussetzung dafür ist die Vorlage eines einschlägigen fachärztlichen Gutachtens. Fachärztliche Atteste müssen die folgenden Informationen enthalten:
    • ausstellende/r Ärztin/Arzt
    • Ort und Datum der Ausstellung
    • die Person, auf welche sich das Attest bezieht
    • die Begründung für die ärztliche Entscheidung

Im Bedarfsfall kann die Schulleitung eine Landesschulärztin/einen Landesschularzt bzw. die Schulärztin/den Schularzt des Standortes zur Beratung beiziehen.

Für Schüler/innen, die dem Unterricht gerechtfertigt fernbleiben, gelten dieselben Regelungen wie im Krankheitsfall. Unterrichtsinhalte sind selbstständig zu erarbeiten.

3.2 Nachholen von Bildungs- und Lehraufgaben

Sollten wesentliche Bereiche der Bildungs- und Lehraufgaben des vergangenen Semesters bzw. Schuljahres nicht ausreichend vermittelt worden sein, so kann die Schulleitung in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson, in Abweichung von den verordneten Lehrplänen, den entsprechenden Lehrstoff in das aktuelle Schuljahr verschieben. Eine solche Verschiebung ist im Klassenbuch zu vermerken.

3.3 Leistungsbeurteilung

Es kommen die Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung zur Anwendung.

Schüler/innen werden in einem Unterrichtsgegenstand nicht beurteilt, wenn sie dem Unterricht so lange ferngeblieben sind, dass die Lehrperson keine sichere Beurteilung vornehmen kann, sie zur deshalb festgesetzten Feststellungsprüfung nicht angetreten sind und die Voraussetzungen für eine Stundung der Prüfung nicht vorliegen. Feststellungsprüfungen sind an Volksschulen in der 2. bis 4. Schulstufe zulässig, jedoch nicht in der Vorschulstufe, der 1. Schulstufe sowie der Sonderschule. Die Durchführung der Feststellungsprüfung (schriftliche und/oder mündliche und/oder praktische Teilprüfung) erfolgt nach Maßgabe des Lehrplans6 . Anders als sonst in Volksschulen sind mündliche Prüfungen in diesem Fall zulässig7.

3.4 Abschließende Prüfungen (Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung, Abschlussprüfungen)

Für die abschließenden Prüfungen im Herbsttermin (1. Nebentermin) sowie im Wintertermin (2. Nebentermin) werden die Regelungen für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 fortgeführt.

Vorgezogene Teilprüfungen, die Teil der abschließenden Prüfungen des Schuljahres 2022/23 sind, finden nach den regulären Bestimmungen statt.

3.5 Förderunterricht

Zur Kompensation von Leistungsdefiziten sind die bewährten Instrumente (z.B. Förderunterricht, Förderkurse, Klassenteilungen) zu nutzen und bestehende disponible Stundenkontingente primär dafür zu verwenden.

Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird. (§ 12 Abs. 6 SchUG).

Für Schüler/innen der Primarstufe mit Bedarf an Förderung in Deutsch als Zweitsprache sind für die Phase nach dem Übertritt vom außerordentlichen in den ordentlichen Status ab dem Schuljahr 2022/2023 zusätzliche Ressourcen für Förderstunden vorgesehen. Die Zuteilung dieser Zusatzressourcen erfolgt durch die Bildungsdirektion.

3.6 Bestimmungen zu Deutschfördermaßnahmen

Bei Schülerinnen und Schülern, die eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs besuchen, entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz in folgenden Fällen über die Leistungsbeurteilung und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen:

  • Testergebnis „ausreichend“ (d.h. weiterer Schulbesuch als ordentlicher Schüler / ordentliche Schülerin)
  • Testergebnis „mangelhaft“ (d.h. weiterer Schulbesuch als außerordentlicher Schüler / außerordentliche Schülerin mit Sprachförderung in Deutschförderkursen)

3.7 Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen8

3.7.1 Planung von Schulveranstaltungen

Bei der Planung von Schulveranstaltungen sind die Stornobedingungen zu beachten. Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen empfiehlt es sich, eine Risikoanalyse (siehe 3.7.2) durchzuführen.
Falls das Szenario 4 laut Variantenmanagementplan (VPM) eintreten sollte, müssen mehrtägige Schulveranstaltungen mit Übernachtungen ausgesetzt werden.

3.7.2 Risikoanalyse für Schulveranstaltungen/schulbezogene Veranstaltungen

Eine Risikoanalyse umfasst in der Regel folgende Schritte:

  • Sammlung von Risiken: Welche Risiken lassen sich im Hinblick auf die Veranstaltung identifizieren?
  • Bewertung der Risiken: Wie wahrscheinlich ist es, dass die identifizierten Risiken eintreten?
  • Folgen bei Eintritt des Risikos: Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Risiko eintritt?
  • Maßnahmen zur Abfederung des Risikos und dessen Folgen: Was kann konkret getan werden, um das Risiko zu minimieren?
  • Entscheidung über die Durchführung der Veranstaltung: Die Ergebnisse der Risikoana-lyse sollen am Standort diskutiert werden. Auf Basis der Diskussion, u.a. im Krisenteam, trifft die Schulleitung eine Entscheidung.

3.8 Psychosoziale Unterstützung

Für Schüler/innen, die psychosoziale Unterstützung benötigen, steht ein breites Spektrum an Möglichkeiten zur Verfügung (schulpsychologische Beratung Beratungslehrpersonen, Schulsozial-arbeiter/innen, Sozialpädagog/inn/en sowie Jugend- oder Lehrlingscoaches oder Berufsausbildungsassistent/inn/en). Schulleiter/innen und Lehrkräfte werden gebeten, betroffene Schüler/innen sowie die Erziehungsberechtigten über entsprechende regionale Angebote zu informieren.
Zusätzlich und niederschwellig können sich Schüler/innen auch telefonisch an die Hotline der Schulpsychologie unter der Nummer 0800 211320 wenden. Nähere Informationen dazu siehe www.schulpsychologie.at.

Anhang Auszug aus dem Variantenplan des BKA und BMSGPK S. 49 ff. siehe Downloadversion des Rundschreibens

Wien, 19. September 2022

Für den Bundesminister:
SektChefin Doris Wagner, BEd MEd


1 Checkliste für die Erstellung des Hygiene- und Präventionskonzepts siehe www.bmbwf.gv.at/sichereschule

2 Vgl. Variantenmanagementplan der Bundesregierung, Seite 49 ff

3 Das Einvernehmen der Bildungsdirektion mit dem BMBWF ist erforderlich, wenn die Maßnahme für das ganze Bundesland gelten soll.

4 Für Schulen, die dem Aufsichtsbereich des BMBWF unterliegen, tritt an die Stelle der Bildungsdirektion die Zentralstelle.

5 Die Gesundheitsbehörde kann einzelne Klassen oder Standorte jederzeit nach dem Epidemiegesetz vorübergehend schließen sollte dies zur Eindämmung eines lokalen Infektionsgeschehens erforderlich sein.

6 gemäß § 21 Abs. 1 LBVO

7 gemäß § 5 Abs. 11 lit. a sublit. aa LBVO

8 Checklisten für Schulveranstaltungen siehe www.bmbwf.gv.at/sichereschule

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten, Schulrecht