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Ausser Kraft getreten

Aufnahme an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten inkl. Aufbaulehrgängen und an der Forstfachschule des Bundes für das Schuljahr 2023/24

2022-0.629.972
BMBWF - I/12a (Land- und forstwirtschaftliche höhere Schulen und Bundesforstfachschule)
Mag.a Ingrid Veis
Sachbearbeiterin

+43 1 531 20-4490
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 20/2022 (BMBWF)

Titel: Aufnahme an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten inkl. Aufbaulehrgängen und an der Forstfachschule des Bundes für das Schuljahr 2023/24
Rundschreiben Nr.: 20/2022
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Verteilerkreis: Alle Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie Forstfachschule des Bundes
Personenkreis: Direktor/inn/en
Geltung: Schuljahr 2022/23
Rechtsgrundlage: Schulunterrichtsgesetz, Aufnahmsverfahrensverordnung, Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz, Forstgesetz
Kernaussagen/Ziele: Aufnahmsverfahren, Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, Aufnahme in einen dreijährigen Aufbaulehrgang, Aufnahme in die Forstfachschule, Aufnahmsprüfungstermine
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 19.09.2022
Zeitliche Priorisierung: Unverzüglich
Veröffentlichende Stelle: BMBWF

1) Aufnahme für das Schuljahr 2023/24 gemäß Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006 idgF

Die Anmeldung für das Schuljahr 2023/24 zur Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, in einen dreijährigen Aufbaulehrgang und in die Forstfachschule des Bundes muss spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien 2023 bei der Schulleitung eingelangt sein:

  • Niederösterreich, Wien – 24. Februar 2023;
  • Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg – 3. März 2023;
  • Oberösterreich, Steiermark – 10. März 2023.

Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, den Aufnahmsbewerber/innen unverzüglich und nachweislich zurück zu übermitteln.

Dem Antrag zur Aufnahme sind, neben den von der Schule für die Durchführung des Aufnahmsverfahrens erforderlichen Bekanntgaben, das Original und eine Abschrift der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule anzuschließen. Im Antrag ist bekannt zu geben, ob bzw. welche weiteren Schulen allenfalls auch in Betracht gezogen werden.

Der Antrag auf Aufnahme ist auf dem Original der Schulnachricht der zum Zeitpunkt der Antragstellung besuchten Schule mit Schulstempel und Datum zu bestätigen. Das Original der Schulnachricht ist auszuhändigen, die Abschrift verbleibt an der Schule.

Wird zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Schule besucht oder wurde keine Schulnachricht ausgestellt, so tritt an die Stelle der Schulnachricht das von der zuletzt besuchten Schule ausgestellte Zeugnis.

Die Anträge sind nach den Bestimmungen der Aufnahmsverfahrensverordnung und – soweit vorhanden – nach den schulautonomen Reihungskriterien zu reihen.

Der pädagogischen Fachabteilung I/12a des BMBWF ist ehestmöglich, jedoch bis spätestens am 5. Montag nach den Semesterferien mitzuteilen, wie viele Schulplätze unter Bedachtnahme auf die vorzunehmende vorläufige Schulplatzzuweisung an der betreffenden Schule weiterhin verfügbar bleiben.

Nach Maßgabe der verfügbaren Plätze ist den nach der Reihung geeigneteren Aufnahmsbewerber/innen bis spätestens am 7. Montag nach den Semesterferien ein Schulplatz vorläufig zuzuweisen, wobei jene Plätze, deren Verfügbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet zu sein hat, auszuschließen sind. Eine vorläufige Schulplatzzuweisung hat nicht zu erfolgen, wenn nach Vermerken auf dem Original der Schulnachricht bereits zuvor ein Antrag auf Aufnahme bei einer oder mehreren anderen Schulen gestellt wurde.

Den Aufnahmsbewerberinnen/Aufnahmsbewerbern ist mitzuteilen, dass der vorläufig zugewiesene Schulplatz unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen gemäß den §§ 12 und 18 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. gemäß § 120 des Forstgesetzes 1975 erfüllt werden, als verbindlich anzusehen ist. Weiters ist die zu diesem Zeitpunkt allenfalls besuchte allgemeinbildende höhere Schule über die vorläufige Schulplatzzuweisung der Aufnahmsbewerberin/des Aufnahmsbewerbers zu informieren.

Gleichzeitig mit der vorläufigen Schulplatzzuweisung sind die Aufnahmsbewerber/innen, denen vorläufig kein Schulplatz zugewiesen werden konnte, darüber zu informieren und ihnen eine Informations-Hotline bei der jeweiligen Bildungsdirektion bekannt zu geben, über die freie Schulplätze gefunden werden können. Sollten die Aufnahmsbewerber/innen weiterhin eine höhere land- und forstwirtschaftliche Schule in Betracht ziehen, so erfolgt die Koordination dieser freien Schulplätze und entsprechende Information durch die pädagogische Fachabteilung I/12a des BMBWF ().

Der pädagogischen Fachabteilung I/12a des BMBWF ist bis zum 7. Montag nach den Semesterferien eine vorläufige Aufnahmeliste mit Namen, Geburtsdatum, Adresse und Reihungspunkten der Aufnahmsbewerber/innen sowie die Reihung einer eventuell vorhandenen Warteliste zu übermitteln.

2) Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt

Gemäß § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt

  • der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß
    • dem Leistungsniveau „Standard AHS
      oder
    • dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“.
  • der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe.
  • der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule.
  • der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS).

Eine Aufnahmsprüfung abzulegen haben Aufnahmsbewerber/innen der

  • Mittelschule aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden sowie
  • Volksschule in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache, wenn die 8. Stufe erfolgreich abgeschlossen worden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer höheren Schule gegeben, wenn

  • das Jahreszeugnis der 8. Stufe der Volksschule, der 4. Stufe der Mittelschule oder der 4. oder 5. Stufe der AHS in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein/ Zweite lebende Fremdsprache und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem dieser Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend“ enthält
    oder
  • der/die Schüler/in nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch1 erfolgreich abgeschlossen hat.

Ferner ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe bzw. die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht gegeben, wenn der/die Schüler/in nach erfolgreichem Abschluss der 7. Schulstufe der Volksschule, der 3. Klasse der Mittelschule oder der 3. Klasse der AHS die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat.

3) Aufnahme in einen dreijährigen Aufbaulehrgang

Gemäß § 18 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist Voraussetzung für die Aufnahme in einen dreijährigen Aufbaulehrgang nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

  • eine mindestens dreijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch
    oder
  • eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft und der erfolgreiche Besuch von mindestens zwei Stufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule
    oder
  • der erfolgreiche Besuch von mindestens drei Stufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule.

4) Aufnahme in die Forstfachschule

Gemäß § 120 des Forstgesetzes 1975 ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Forstfachschule

  • die körperliche Eignung und
  • die geistige Eignung, welche gemäß Abs. 2 als gegeben gilt mit dem Abschluss
    • der zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
      oder
    • einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe
      oder
    • einer höherwertigen Ausbildung als oben genannt
      sowie
  • das (mit Schuljahresbeginn) vollendete 16. Lebensjahr.

In Ausnahmefällen, wenn die Schulleitung feststellt, dass die/der Aufnahmsbewerber/in auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen den Anforderungen der Fachschule mit hoher Wahrscheinlichkeit genügen wird, sind die Voraussetzungen der geistigen Eignung gemäß Abs. 2 nicht erforderlich bzw. gelten diese Voraussetzungen auch unter den in Abs. 42 genannten Bedingungen als erfüllt.

5) Aufnahmsprüfungstermine für das Schuljahr 2023/24

Die Aufnahmsprüfungen haben am Dienstag und Mittwoch in der letzten Woche des Unterrichtsjahres 2022/23 stattzufinden.

Aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit werden die Direktionen ersucht, die schriftlichen und mündlichen Prüfungen zusammenzulegen. Die Aufnahmsbewerber/innen sind vom Aufnahmsprüfungstermin rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Die Direktionen werden ferner auf § 2 der Aufnahmsverfahrensverordnung hingewiesen und ersucht, rechtzeitig entsprechende Informationen zur Schulwahl bereit zu stellen und zugänglich zu machen.

Wien, 19. September 2022

Für den Bundesminister:
Mag.a Ingrid Veis

1 Wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluss in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Mittelschule abzulegen.

2 Abs. 4: Wenn die Berufsausbildung zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 Forstgesetz 1975 oder zum/zur Berufsjäger/in absolviert wird oder das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten