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Ausser Kraft getreten

Bundessportakademien - Informationen zum Schuljahr 2022/23

2022-0.561.426
BMBWF - I/5 (Schulsport)
Mag. Günther Apflauer
Sachbearbeiter

+43 1 531 20-2574
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 23/2022 (BMBWF)

Titel: Bundessportakademien - Informationen zum Schuljahr 2022/23
Rundschreiben Nr.: 23/2022
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Verteilerkreis: alle Bundessportakademien
Personenkreis: Schulleitungen
Geltung: Schuljahr 2022/23
Rechtsgrundlage: § 7 Schulorganisationsgesetz; § 10a Bundessportakademiegesetz; § 3 Abs. 10 und § 9 Abs. 3 BLVG; § 45a Abs. 4 VBG
Kernaussagen/Ziele: Information zu Schulversuchen, Budget, Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, Ausbildungsplanung, Dienstreisen
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 06.11.2022
Zeitliche Priorisierung: Veröffentlichende Stelle:
BMBWF

1. Schulversuchslehrpläne für das Schuljahr 2022/23

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung genehmigt gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, die schulversuchsweise Führung der in der Beilage angeschlossenen Lehrpläne. Die genehmigten Lehrpläne wurden teilweise modifiziert und auf die kompetenzorientierte Lehrplangeneration umgestellt:

I. Folgende Lehrpläne sind für das Schuljahr 2022/23 adaptiert worden:

Lehrerinnen- und Lehrerausbildungen
  • Anlage A.2: Lehrgang zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrer für Bewegung und Sport an Schulen (SFKZ 5142): Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung. In der Bildungs- und Lehraufgabe wurde fälschlicherweise von einem 4-semestrigen Bildungsgang gesprochen. Tatsächlich handelt es sich um einen 6-semestrigen Bildungsgang.
  • Anlage A.3: Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrerinnen und Tennislehrern (SFKZ 5147): Es erfolgt eine redaktionelle Korrektur im Bereich des Nachweises des Pflichtpraktikums.
  • Anlage A.8. Lehrgang zur Ausbildung von Diplomskilehrerinnen und Diplomskilehrern (SFKZ 5146): Als Voraussetzung für den Einstieg in die Ausbildung wird eine 3-monatige Unterrichtspraxis und die Absolvierung des „EURO“-Test Skirennlaufs eingeführt. In der Abschlussprüfung findet dagegen der Skirennlauf keine Berücksichtigung mehr.
Trainerinnen- und Trainerausbildungen

Anlage B.3: Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainerinnen und Fußballtrainern
(SFKZ 5148): Das Pflichtpraktikum, das bis zur Abschlussprüfung bisher abgelegt werden musste, wird gestrichen. Hintergrund ist die geänderte Ausbildungsstruktur des Österreichischen Fußballbundes.

Instruktoren und Instruktorinnenausbildung
  • Anlage C.2: Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Skitouren und Snowboardtouren (SFKZ 5251): Es kommt zu Stundenverschiebungen innerhalb der Unterrichtsgegenstände Deutsch (von 10 auf 6), Sportbiologie und 1. Hilfe (von 12 auf 10) Risikomanagement und Unfallkunde (von 4 auf 6) sowie Schnee- und Lawinenkunde (von 12 auf 16).
  • Anlage C.16: Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktorinnen und Fußballinstruktoren (SFKZ 5181): Auf der Basis einer geänderten Ausbildungsstruktur des Österreichischen Fußballbundes erfolgt ein Komplettumbau des bisher bestehenden Lehrplans.

Alle anderen Lehrpläne, die hier nicht angeführt sind, erhalten ihre Gültigkeit und werden weiterhin als Schulversuch geführt.

II. Änderungen in der Anlage zur Eignungsprüfungsverordnung

Sämtliche eingemeldete Änderungen zu den Eignungsprüfungskriterien wurden in die Anlage für das Schuljahr 2022/23 aufgenommen.

III. Änderungen in der Abschlussprüfungsverordnung

Keine Änderungen notwendig.

Alle aktuell gültigen Lehrpläne im Schulversuch für das Schuljahr 2022/23 können auf der Homepage www.bspa.at abgerufen werden.

2. Mitteilung zum Budget für das Kalenderjahr 2022

Die Standorte der Bundessportakademien werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Zuteilung des Budgets für das Kalenderjahr 2022 formal informiert. Die bisherigen Informationen zum Budget 2022 erfolgten lediglich per E-Mail. Den Standorten der Bundessportakademien Wien, Graz, Linz und Innsbruck stehen beim Fond/DB 30010500 folgende budgetären Mittel in der reellen Gebarung (Fond/DB 30010500) im Kalenderjahr 2022 zur Verfügung:

Fistl Standort FV 2022
1460102 BSPA Linz 261.000,-
1660103 BSPA Graz 258.000,-
1760103 BSPA Innsbruck 630.000,-
1961501 BSPA Wien 734.000,-

Ebenso erfolgt die Information zu den in der zweckgebundenen Gebarung zur Verfügung stehenden Rücklagen:

Fistl Standort Rücklage
1460102 BSPA Linz 271.194,24
1660103 BSPA Graz 296.262,91
1760103 BSPA Innsbruck 101.952,08
1961501 BSPA Wien 442.248,13 (USZ Wien und BSPA Wien)
davon 80.954,61 für die BSPA Wien

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung weist darauf hin, dass entsprechend § 10a Bundessportakademiegesetz (BGBl. I Nr. 56/2016), eingehobene Entgelte bzw. Beiträge im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule zu verwenden sind. Auf einen entsprechenden Verbrauch der vereinnahmten Beträge wäre durch die Schulleitungen zu achten.

3. Mitteilung über die Reduzierung der Lehrverpflichtung für Abteilungsvorstände für das Schuljahr 2022/23

Das Ausmaß der Lehrverpflichtungsreduzierung für Abteilungsvorstände an den Bundessportakademien erfolgt gemäß § 3 Abs. 10 BLVG sowie § 9 Abs. 3 BLVG, wobei nur jene Ausbildungstage zur Verminderung der Lehrverpflichtung führen, die durch das Aufgabengebiet der Abteilung abgedeckt werden. Für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht (pd) erfolgt die Reduzierung der Lehrverpflichtung bei Abteilungsvorständen gemäß § 45a Abs. 4 VBG.

Die Erfassung der Ausbildungstage des Unterrichtsjahres 2021/22 ist zur Bestimmung der Reduzierung der Lehrverpflichtung für das Schuljahr 2022/23 maßgebend. Die Reduzierung der Lehrverpflichtung für Abteilungsvorstände wird, nach Rückmeldung durch die Schulleitungen der BSPA, für das Schuljahr 2022/23 nachfolgend festgelegt:

Standort Ausbildungstage 2021/22 Höhe der Reduzierung der Lehrverpflichtung der Lehrverpflichtungsgruppe III
BSPA Graz
Abt. Instruktorenausbildungen 367 Ausbildungstage 14 Wochenstunden
BSPA Innsbruck
Abt. Instruktorenausbildungen 328 Ausbildungstage 14 Wochenstunden
Abt. Trainerausbildungen 311 Ausbildungstage 14 Wochenstunden
Abt. Skilehrer und Bergführer 324 Ausbildungstage 14 Wochenstunden
BSPA Linz
Abt. Instruktorenausbildungen 335 Ausbildungstage 14 Wochenstunden
BSPA Wien
Abt. Sportlehrerausbildung 490 Ausbildungstage 14 Wochenstunden
Abt. Instruktorenausbildungen 435 Ausbildungstage 14 Wochenstunden
Abt. Trainerausbildungen 301 Ausbildungstage 14 Wochenstunden
Abt. Schneesportinstruktoren und Schulkooperationen 388 Ausbildungstage 14 Wochenstunden

Zur tatsächlichen Berechnung der seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermittelten Reduzierung der Lehrverpflichtung entsprechend § 9 Abs. 3 BLVG für weitere Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer der Bundessportakademien, wäre ebenfalls die Wertigkeit der Lehrverpflichtungsgruppe III heranzuziehen.

4. Ausbildungsplanung der Bundessportakademien 2023

Die von den Bundessportakademien, auf der Basis der gemeinsamen Planungen mit der Sport Austria und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, vorgelegten Ausbildungsplanungen für das Kalenderjahr 2023 gelangen nachfolgend zur Genehmigung (siehe Beilagen). Bei den Ausbildungsplanungen für das Kalenderjahr 2023 sind die für das Kalenderjahr 2023 zur Verfügung stehenden Mittelverwendungen im Globalbudget 30.01 (Fonds 30010500; FISTL 1961501) sowie die festgesetzten Mehrdienstleistungspools von max. 340 MDL/L1 Lehrer/in der Bundessportakademie (siehe GZ 36.365/42-I/9/2016), der nicht überschritten werden darf, zu berücksichtigen.

Erfahrungsgemäß werden immer wieder Ausbildungen der Ausbildungsplanungen 2023 abgesagt bzw. müssen verschoben werden, sodass freiwerdende Budgetmittel für die Durchführung weiterer, erst im Laufe des Kalenderjahres 2023 hinzukommende und durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigende Ausbildungen, genutzt werden können. Diesbezüglich ersucht das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Schulleitungen der Bundessportakademien um rechtzeitige Information.

Treten bei der Realisierung der vorgelegten Ausbildungsplanung im vorgesehenen Budgetrahmen Probleme auf, ist unverzüglich das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu suchen.

5. Genehmigung und Verrechnung von Dienstreisen

Zur Vereinfachung der Abwicklung des Ausbildungsprogramms werden die Bildungsdirektionen ersucht, die Genehmigung von Inlandsdienstreisen, die aufgrund des gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erstellten Ausbildungsprogramms von Bundeslehrkräften der Bundessportakademien zu absolvieren sind - soweit dies nicht ohnedies erfolgt ist - der Direktion/Schulleitung zu übertragen.

Dienstreisen, die außerhalb des erstellten Ausbildungsprogramms von Bundeslehrkräften der Bundessportakademien angetreten werden sollen, bedürfen weiterhin der auf dem Dienstweg einzuholenden Genehmigung durch die Bildungsdirektionen.

Auf Grund der schulzeitrechtlichen Bestimmungen kann es dazu kommen, dass eine Bundeslehrerin/ein Bundeslehrer innerhalb eines Ausbildungsteils einer Ausbildung sowohl seinen/ihren Unterricht im Zuge der Erfüllung seiner/ihrer Lehrverpflichtung (während der Schultage) als auch als Lehrbeauftragte/Lehrbeauftragter (in der schulfreien Zeit) abhält.

Die Verrechnung der Dienstreise wäre aus administrativen Gründen einheitlich entweder im Zuge des Dienstreiseauftrages oder als Fahrtkosten (Lehrbeauftragte) abzurechnen. In beiden Fällen sind die Bestimmungen der RGV (idgF) anzuwenden.

Wien, 6. November 2022
Für den Bundesminister:
SektChefin Doris Wagner, BEd MEd

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten