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Information zur Aufnahme an Schulen für Mode

2022-0.778.844
BMBWF - I/12 (Humanberufliche Schulen; land- und forstwirtschaftliche höhere Schulen)
Mag.a Dorith Knitel
Sachbearbeiterin

+43 1 531 20-4494
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 31/2022 (BMBWF)

Titel: Information zur Aufnahme an Schulen für Mode
Rundschreiben Nr.: 31/2022
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Verteilerkreis: Alle mittleren und höheren Schulen für Mode
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: §§ 52, 58, 65 und 72 Schulorganisationsgesetz (SchOG), § 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), §§ 4 und 5 Schulordnung
Kernaussagen/Ziele: Information für Aufnahmswerber/innen und deren Erziehungsberechtigte hinsichtlich des Bildungsziels und der Sicherheitsbestimmungen
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 07.01.2023
Zeitliche Priorisierung: Das Rundschreiben muss ehestmöglich nach Einlangen von den Bildungsdirektionen an die Schulen übermittelt werden.
Veröffentlichende Stelle: BMBWF

Die nachfolgenden Informationen sollen Aufnahmswerberinnen und -werbern sowie Erziehungsberechtigten als Entscheidungsgrundlage dienen, ob die Ausbildung an einer Schule für Mode ihren Vorstellungen entspricht.

Die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben die Aufgabe, neben der Erweiterung der Allgemeinbildung jene fachliche Bildung zu vermitteln, die zur unmittelbaren Ausübung eines Berufes befähigt. Die fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenstände sehen daher berufsbezogene Inhalte vor, die für die einschlägigen Berufsfelder und die Erlangung der beruflichen Berechtigungen erforderlich sind.

Die Anforderungen der Praxis hinsichtlich der Art der Fertigungsstücke und der eingesetzten Maschinen sind zu beachten. Daher müssen vor allem in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen es um die Verarbeitung und Fertigung von Werkstücken und die fachgerechte Handhabung von Maschinen, Geräten und sonstigen erforderlichen Einrichtungen geht, die relevanten Sicherheitsbestimmungen zur Verhütung von Unfällen eingehalten werden.

Insbesondere sind Oberbekleidung (am Körper anliegend, nur knielang), Kopftücher (nach hinten gebunden) sowie Schmuck und Haar (keine langen Ketten oder große Ringe, keine langen, offenen Haare) vorschriftsgemäß zu tragen, damit sich keine Gegenstände in den Maschinen verfangen können.

Die Schülerinnen und Schüler lernen, Damen-, Herren- und/oder Kinderbekleidung aus un-terschiedlichen Materialien in zeitgemäßer Verarbeitungstechnik zu fertigen. Dabei ist es u.a. notwendig Tätigkeiten, wie etwa das Maßnehmen an anderen Personen und das Maßnehmen lassen durch andere Personen, durchzuführen.

Den Schulen wird empfohlen, eine Bestätigung über die Kenntnisnahme der Aufnahmeinformation durch die Erziehungsberechtigten einzuholen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die von den Erziehungsberechtigten eingeholte Unterschrift der Bewusstmachung der Entscheidung dient und nicht als Aufnahmevoraussetzung angesehen werden kann. Bei Nichtleistung der Unterschrift soll ein Aktenvermerk über die gegebene Information durch die Schulleitung erfolgen, um allfälligen späteren Einwänden entsprechend begegnen zu können.

Bei Aufnahmswerberinnen und -werbern mit Körper- oder Sinnesbeeinträchtigungen ist bereits im Rahmen des Aufnahmsverfahrens gemäß § 3 SchUG zu prüfen, ob deren Eignung für die betreffende Schulart vorliegt.

Wien, 7. Jänner 2023
Für den Bundesminister:
SektChefin Doris Wagner, BEd MEd

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten