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Rechtliche Angelegenheiten - Herbstferien und schulautonome Tage

90.15/0174-allg/2021

BD Tirol / Abt. Präs/3 - Recht
Mag. Clemens Rainer
Sachbearbeiter
office@bildung-tirol.gv.at
+43 512 9012-9167
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck

Rundschreiben Nr. 02-2021 (BD T)

Titel: Herbstferien und schulautonome Tage
Rundschreiben Nr.: 02-2021
Sachgebiet: Schulrecht, sonstige Rechtsangelegenheiten
Verteilerkreis: alle Tiroler Schulen (ausgenommen Berufsschulen)
Personenkreis: Direktor/innen, Lerpersonen, Verwaltungspersonal
Geltung: unbefristet
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Innsbruck, 09.03.2021
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Tirol
Rechtsgrundlage: § 110 Abs. 4 Tiroler Schulorganisationsgesetz, § 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz

1. Allgemeines:

Da in den vergangenen Wochen und Monaten vermehrt Anfragen betreffend Herbstferien und schulautonome Tage an uns herangetragen wurden, möchten wir in diesem Rundschreiben die wesentlichen Informationen zu dieser Thematik übersichtlich darstellen und einen Überblick über die kommenden Schuljahre geben.

Seit dem laufenden Schuljahr 2020/21 gibt es österreichweit flächendeckend für alle Schulen Herbstferien, die jährlich in der Zeit vom 27. bis einschließlich 31. Oktober stattfinden.
Die neue Ferienregelung hat Auswirkungen auf die Anzahl der schulautonomen Tage, denn diese wurden aufgrund der Einführung der Herbstferien verringert. Die Entscheidung über die Verwendung der schulautonomen Tage trifft das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss. Bei der Beschlussfassung hat die Schulleitung Stimmrecht.

2. Schulautonome Tage:

Im Detail ist zwischen den Regelungen für die allgemein bildenden Pflichtschulen (§ 8 Abs. 5 Schulzeitgesetz) und jenen für die mittleren und höheren Schulen (§ 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz) zu unterscheiden.

- APS-Bereich:

Grundsätzlich stehen den allgemein bildenden Pflichtschulen in Schuljahren, in denen der 26. Oktober auf einen Dienstag, Mittwoch, Donnerstag oder Freitag fällt, drei schulautonome Tage zur Verfügung. In Schuljahren, in denen der 26. Oktober auf einen Montag oder Samstag fällt, verringert sich die Anzahl auf zwei schulautonome Tage und in Schuljahren, in denen dieser Tag auf einen Sonntag fällt, auf einen schulautonomen Tag.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass im APS-Bereich grundsätzlich zwei Tage zentral durch die Bildungsdirektion per Verordnung schulfrei erklärt werden. Dies sind in der Regel die „Zwickeltage“ nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam.

Dadurch ergibt sich in den kommenden Schuljahren für die allgemein bildenden Pflichtschulen folgende Anzahl an schulautonomen Tagen, die zur Verfügung stehen:

- Schuljahr 2021/22: 3 Tage (davon 2 zentral verordnet) --> 1 schulautonomer Tag
- Schuljahr 2022/23: 3 Tage (davon 2 zentral verordnet) --> 1 schulautonomer Tag
- Schuljahr 2023/24: 3 Tage (davon 2 zentral verordnet) --> 1 schulautonomer Tag
- Schuljahr 2024/25: 2 Tage (davon 2 zentral verordnet) --> 0 schulautonome Tage
- Schuljahr 2025/26: 1 Tag (davon 1 zentral verordnet) --> 0 schulautonome Tage

- Mittlere und höhere Schulen:

In den mittleren und höheren Schulen stehen in Schuljahren, in denen der 26. Oktober auf einen Dienstag, Mittwoch, Donnerstag oder Freitag fällt, vier schulautonome Tage zur Verfügung. In Schuljahren, in denen der 26. Oktober auf einen Montag oder Samstag fällt, verringert sich die Anzahl auf drei schulautonome Tage, in Schuljahren, in denen dieser Tag auf einen Sonntag fällt, auf zwei schulautonome Tage.

Für die AHS-Langformen werden grundsätzlich zwei Tage zentral durch die Bildungsdirektion per Verordnung schulfrei erklärt. Auch hier sind dies in der Regel die „Zwickeltage“ nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam. Für die Oberstufenrealgymnasien (ORG) sowie die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS) gilt diese Verordnung nicht, d.h. die genannten zwei Tage stehen den Schulen zur freien Verfügung.

Dadurch ergibt sich in den kommenden Schuljahren für die mittleren und höheren Schulen folgende Anzahl an schulautonomen Tagen, die zur Verfügung stehen:

AHS-Langformen:

- Schuljahr 2021/22: 4 Tage (davon 2 zentral verordnet) --> 2 schulautonome Tage
- Schuljahr 2022/23: 4 Tage (davon 2 zentral verordnet) --> 2 schulautonome Tage
- Schuljahr 2023/24: 4 Tage (davon 2 zentral verordnet) --> 2 schulautonome Tage
- Schuljahr 2024/25: 3 Tage (davon 2 zentral verordnet) --> 1 schulautonomer Tag
- Schuljahr 2025/26: 2 Tage (davon 2 zentral verordnet) --> 0 schulautonome Tage

Oberstufenrealgymnasien und BMHS:

- Schuljahr 2021/22: 4 schulautonome Tage
- Schuljahr 2022/23: 4 schulautonome Tage
- Schuljahr 2023/24: 4 schulautonome Tage
- Schuljahr 2024/25: 3 schulautonome Tage
- Schuljahr 2025/26: 2 schulautonome Tage

3. Sonstiges:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bildungsdirektion im APS-Bereich bis zu zwei weitere Tage (§ 110 Abs. 4 Tiroler Schulorganisationsgesetz) und für die mittleren und höheren Schulen einen weiteren Tag (§ 2 Abs. 5 Schulzeitgesetz) durch Verordnung schulfrei erklären.

Grundsätzlich können die Schulen frei wählen, welche Tage sie als schulautonome Tage in Anspruch nehmen. Dabei ist es auch möglich, die früheren Ferientage „Osterdienstag“ und „Pfingstdienstag“ schulfrei zu erklären.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des ehemaligen Landesschulrates für Tirol und der ehemaligen Abteilung Bildung des Amtes der Tiroler Landesregierung (Rundschreiben Nr. 11/2015 vom 17. November 2015 und Schulrundschreiben GZ. IVa-72/195- 2015 vom 19. Oktober 2015), wonach für die Abhaltung von Herbstferien ein Zeitraum von neun Tagen nicht überschritten werden darf, nicht mehr in Kraft sind, d.h. die Schulen können beispielsweise den 25. Oktober 2021 als schulautonomen Tag wählen, um die Herbstferien im Schuljahr 2021/22 zu verlängern.

Innsbruck, 09. März 2021
Der Bildungsdirektor:
Dr. Paul Gappmaier

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulpsychologie – Bildungsberatung, Schulrecht