Rechtliche Angelegenheiten - Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) - Terminbekanntgabe für das Jahr 202290.83/0061-allg/2022 BD Tirol / Abt. Präs/3 - Recht Dr. Armin Andergassen Sachbearbeiter office@bildung-tirol.gv.at +43 512 9012-9165 Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck Rundschreiben Nr. 05-2022 (BD T) Titel: Medienkooperations- u. -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) – Terminbekanntgabe für das Jahr 2022 Rundschreiben Nr.: 05-2022 Sachgebiet: Schulrecht, sonstige rechtliche Angelegenheiten Verteilerkreis: Direktionen der mittleren und höheren Schulen Personenkreis: Direktor/innen Geltung: Kalenderjahr 2022 Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Innsbruck, 08.03.2022 Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Tirol Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist verpflichtet, sämtliche Werbeaufträge (§ 2 MedKF-TG) und Förderungen an Medieninhaber (§ 4 MedKF-TG), die über einer Grenze von insgesamt € 5.000,00 pro Quartal und Medium oder pro Gesamthöhe der Förderung liegen, der Medienbehörde KommAustria (RTRGmbH) zu melden. Die Meldungen (auch Leermeldungen) sind immer quartalsmäßig mittels des beiliegenden Formblattes (Excel Tabelle) an die Bildungsdirektion für Tirol elektronisch über die Anwendung ISO/I.Deal zu den unten angeführten Stichtagen zu übermitteln. Für das Quartal 2022 wird um Meldung bis Montag, 21. März 2022 Quartal 2022 wird um Meldung bis Freitag, 17. Juni 2022 Quartal 2022 wird um Meldung bis Montag, 19. September 2022 Quartal 2022 wird um Meldung bis Montag, 12. Dezember 2022 einlangend in der Bildungsdirektion für Tirol gebeten. Es mögen ALLE Einschaltungen und Förderungen auch unterhalb der Grenze von € 5.000,00 gemeldet werden, da die Grenze von € 5.000,00 insgesamt für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (einschließlich aller Bildungsdirektionen und Schulen) gilt. Betroffen sind auch alle Bundesschulen. Die Beträge sind pro Quartal und Medium zu addieren und von der Bildungsdirektion in das Formular einzutragen. Sollte es sich bei einer Einschaltung um Regionalmedien und/oder ein Medienhaus handeln, dann ist der genaue Name der Medien notwendig (bitte in Tabelle ergänzen). Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung möchte auch darauf hinweisen, dass bei Schaltungen immer das Medium selbst genannt (keine Firmennamen) werden muss. Das betrifft beispielsweise RMA (Regionalmedien Austria), Mediaprint (Krone, Kurier) und Online-Medien. Stellenausschreibungen sind von der Meldung ausgenommen. Die Meldungen sind immer quartalsmäßig mittels der Exceltabelle vorzunehmen. Leermeldungen bitte per Nachricht – ohne Exceltabelle. Bekanntzugeben ist der Nettobetrag (ohne Werteabgabe!) Bei der Erstellung der Meldungen sind folgende Informationen zu berücksichtigen: Was ist zu melden: Zahlungen für Werbeaufträge und entgeltliche Veröffentlichungen: Bekanntzugeben sind jene Beträge, die von einem Rechtsträger für Werbemaßnahmen und sonstige entgeltliche Veröffentlichungen in periodischen elektronischen Medien sowie in periodischen Druckwerken (Werbeaufträge) aufgewendet wurden, auch wenn sie unter Vermittlung über Dritte erteilt worden sind. Beispiele für Werbeaufträge sind Aufträge für Inserate, Werbeeinschaltungen (inkl. Produktplatzierung) aber auch nur informative Beiträge bzw. Sponsoring von Beiträgen in Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Beilagen, im Radio oder Fernsehen, auf Websites bzw. im Rahmen von Abrufdiensten sowie in elektronischen Newslettern oder Einschaltungen zum Tag der offenen Tür. Maßgeblich für die quartalsweise Zurechnung ist der Zeitpunkt der Durchführung des Auftrags oder der Kooperation (d.h. das Erscheinungsdatum eines Inserates, die Ausstrahlung eines Spots usw.). Förderungen: Weiters besteht eine Bekanntgabepflicht für Gelder, die von einem Rechtsträger für Förderungen an Medieninhaber periodischer Medien aufgewendet wurden. Neben den gesetzlich eingerichteten Fonds zur Privatrundfunkförderung sowie der Presse- und Publizistikförderung sind auch sonstige Förderungen bekanntzugeben, soweit sie mit diesen „qualitativ“ vergleichbar sind (z.B. Förderungen von Ländern und Gemeinden im Rundfunkbereich, Landes-Presseförderungen). Maßgeblich für die quartalsweise Zurechnung ist der Zeitpunkt der Förderzusage oder des Abschlusses des Fördervertrages. Leermeldungen: Bitte beachten Sie: wenn Sie im betroffenen Quartal in einem der beiden Bereiche keine Ausgaben getätigt haben, ist dennoch eine Leermeldung abzugeben! Bitte als Mail bzw. Nachricht ohne Excel-Datei übermitteln. Was ist nicht zu melden? Ausnahmen von dieser Bekanntgabepflicht bestehen für gesetzliche Veröffentlichungsverpflichtungen, Stellenangebote, Ausschreibungen und andere Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichem Interesse. Folder, Plakate, Moderationen und Traueranzeigen sind ebenfalls von der Meldepflicht ausgenommen. Hinweis: Bei nicht fristgerechter bzw. unvollständiger/unrichtiger Meldung droht dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bzw. der nachgeordneten Dienststelle nach Setzung einer vierwöchigen Nachfrist eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 20.000,00, im Wiederholungsfall von bis zu € 60.000,00. Säumige Rechtsträger haben zudem mit einer Veröffentlichung auf der Webseite der RTR zu rechnen (Ampelsystem). Weiterführende Informationen zum Medienkooperationsgesetz bzw. zu den Details der Meldeverpflichtung sowie „häufig gestellte Fragen“ sind auf den Internetseiten der RTR GmbH unter https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/medientransparenz/veröffentlicht. Mit diesem Schreiben wird das Rundschreiben Nr. 1/2021 aufgehoben. Innsbruck, 8. März 2022 Der Bildungsdirektor: Dr. Paul GappmaierDownloadsRundschreiben Nr. 05-2022Zugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht, Sonstige Rechtsangelegenheiten Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 5/2022 2021-0.655 Finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Änderung und Wiederverlautbarung Nr. 4/2022 580014/0013-PA-Stab/2022 Covid Datenmonitoring – KW 2.1 Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen