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Rechtliche Angelegenheiten - Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) - Terminbekanntgabe für das Jahr 2022

90.83/0061-allg/2022

BD Tirol / Abt. Präs/3 - Recht
Dr. Armin Andergassen
Sachbearbeiter
office@bildung-tirol.gv.at
+43 512 9012-9165
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck

Rundschreiben Nr. 05-2022 (BD T)

Titel: Medienkooperations- u. -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) – Terminbekanntgabe für das Jahr 2022
Rundschreiben Nr.: 05-2022
Sachgebiet: Schulrecht, sonstige rechtliche Angelegenheiten
Verteilerkreis: Direktionen der mittleren und höheren Schulen
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: Kalenderjahr 2022
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Innsbruck, 08.03.2022
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Tirol

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist verpflichtet, sämtliche Werbeaufträge (§ 2 MedKF-TG) und Förderungen an Medieninhaber (§ 4 MedKF-TG), die über einer Grenze von insgesamt € 5.000,00 pro Quartal und Medium oder pro Gesamthöhe der Förderung liegen, der Medienbehörde KommAustria (RTRGmbH) zu melden.

Die Meldungen (auch Leermeldungen) sind immer quartalsmäßig mittels des beiliegenden Formblattes (Excel Tabelle) an die Bildungsdirektion für Tirol elektronisch über die Anwendung ISO/I.Deal zu den unten angeführten Stichtagen zu übermitteln.

Für das

  1. Quartal 2022 wird um Meldung bis Montag, 21. März 2022
  2. Quartal 2022 wird um Meldung bis Freitag, 17. Juni 2022
  3. Quartal 2022 wird um Meldung bis Montag, 19. September 2022
  4. Quartal 2022 wird um Meldung bis Montag, 12. Dezember 2022

einlangend in der Bildungsdirektion für Tirol gebeten.

Es mögen ALLE Einschaltungen und Förderungen auch unterhalb der Grenze von € 5.000,00 gemeldet werden, da die Grenze von € 5.000,00 insgesamt für das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (einschließlich aller Bildungsdirektionen und Schulen) gilt. Betroffen sind auch alle Bundesschulen. Die Beträge sind pro Quartal und Medium zu addieren und von der Bildungsdirektion in das Formular einzutragen. Sollte es sich bei einer Einschaltung um Regionalmedien und/oder ein Medienhaus handeln, dann ist der genaue Name der Medien notwendig (bitte in Tabelle ergänzen).

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung möchte auch darauf hinweisen, dass bei Schaltungen immer das Medium selbst genannt (keine Firmennamen) werden muss. Das betrifft beispielsweise RMA (Regionalmedien Austria), Mediaprint (Krone, Kurier) und Online-Medien. Stellenausschreibungen sind von der Meldung ausgenommen.

Die Meldungen sind immer quartalsmäßig mittels der Exceltabelle vorzunehmen. Leermeldungen bitte per Nachricht – ohne Exceltabelle.

Bekanntzugeben ist der Nettobetrag (ohne Werteabgabe!)

Bei der Erstellung der Meldungen sind folgende Informationen zu berücksichtigen:

  • Was ist zu melden:

Zahlungen für Werbeaufträge und entgeltliche Veröffentlichungen:
Bekanntzugeben sind jene Beträge, die von einem Rechtsträger für Werbemaßnahmen und sonstige entgeltliche Veröffentlichungen in periodischen elektronischen Medien sowie in periodischen Druckwerken (Werbeaufträge) aufgewendet wurden, auch wenn sie unter Vermittlung über Dritte erteilt worden sind.

Beispiele für Werbeaufträge sind Aufträge für Inserate, Werbeeinschaltungen (inkl. Produktplatzierung) aber auch nur informative Beiträge bzw. Sponsoring von Beiträgen in Zeitungen oder Zeitschriften oder deren Beilagen, im Radio oder Fernsehen, auf Websites bzw. im Rahmen von Abrufdiensten sowie in elektronischen Newslettern oder Einschaltungen zum Tag der offenen Tür. Maßgeblich für die quartalsweise Zurechnung ist der Zeitpunkt der Durchführung des Auftrags oder der Kooperation (d.h. das Erscheinungsdatum eines Inserates, die Ausstrahlung eines Spots usw.).

Förderungen:
Weiters besteht eine Bekanntgabepflicht für Gelder, die von einem Rechtsträger für Förderungen an Medieninhaber periodischer Medien aufgewendet wurden.
Neben den gesetzlich eingerichteten Fonds zur Privatrundfunkförderung sowie der Presse- und Publizistikförderung sind auch sonstige Förderungen bekanntzugeben, soweit sie mit diesen „qualitativ“ vergleichbar sind (z.B. Förderungen von Ländern und Gemeinden im Rundfunkbereich, Landes-Presseförderungen).

Maßgeblich für die quartalsweise Zurechnung ist der Zeitpunkt der Förderzusage oder des Abschlusses des Fördervertrages.

Leermeldungen:
Bitte beachten Sie: wenn Sie im betroffenen Quartal in einem der beiden Bereiche keine Ausgaben getätigt haben, ist dennoch eine Leermeldung abzugeben! Bitte als Mail bzw. Nachricht ohne Excel-Datei übermitteln.

  • Was ist nicht zu melden?

Ausnahmen von dieser Bekanntgabepflicht bestehen für gesetzliche Veröffentlichungsverpflichtungen, Stellenangebote, Ausschreibungen und andere Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichem Interesse. Folder, Plakate, Moderationen und Traueranzeigen sind ebenfalls von der Meldepflicht ausgenommen.

Hinweis: Bei nicht fristgerechter bzw. unvollständiger/unrichtiger Meldung droht dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bzw. der nachgeordneten Dienststelle nach Setzung einer vierwöchigen Nachfrist eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 20.000,00, im Wiederholungsfall von bis zu € 60.000,00. Säumige Rechtsträger haben zudem mit einer Veröffentlichung auf der Webseite der RTR zu rechnen (Ampelsystem).

Weiterführende Informationen zum Medienkooperationsgesetz bzw. zu den Details der Meldeverpflichtung sowie „häufig gestellte Fragen“ sind auf den Internetseiten der RTR
GmbH unter https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/medientransparenz/veröffentlicht.

Mit diesem Schreiben wird das Rundschreiben Nr. 1/2021 aufgehoben.

Innsbruck, 8. März 2022
Der Bildungsdirektor:
Dr. Paul Gappmaier

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht, Sonstige Rechtsangelegenheiten