Individuelle Lernbegleitung (ILB)2022-0.808.301 Mag.a Dr.in Ursula Fritz Sachbearbeiterin +43 1 531 20-4491 Minoritenplatz 5, 1010 Wien Rundschreiben Nr. 37/2022 (BMBWF) Titel: Individuelle Lernbegleitung (ILB) Rundschreiben Nr.: 37/2022 Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten, Ressourcenbewirtschaftung Verteilerkreis: Alle mindestens dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe Personenkreis: Direktor/innen Geltung: Unbefristet Rechtsgrundlage: § 19a des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden Fassung Kernaussagen/Ziele: Allgemeines zur ILB, Ressourcenbewirtschaftung, Abrechnung und Datengrundlagen Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 19.01.2023 Zeitliche Priorisierung: Das Rundschreiben muss ehestmöglich nach Einlangen von den Bildungsdirektionen an die Schulen übermittelt werden. Veröffentlichende Stelle: BMBWF 1. Allgemeines Das Schulunterrichtsgesetz sieht mit der Novelle BGBl. I. Nr. 96/2022 ab der 10. Schulstufe für alle mindestens dreijährigen mittleren und höheren Schulen eine ILB vor. Für die semestrierte Oberstufe bleiben die Rahmenbedingungen unverändert, in der ganzjährigen Oberstufe kann die ILB nun auch beginnend mit dem Schuljahr 2023/24 angeboten werden. Die Entscheidung, ob eine Schülerin/ein Schüler die ILB in Anspruch nehmen kann, trifft die Schulleitung oder die Abteilungsvorständin/der Abteilungsvorstand nach Beratung mit der Jahrgangs- oder Klassenvorständin/dem Jahrgangs- oder Klassenvorstand; Voraussetzung ist die Feststellung von Leistungsdefiziten im Rahmen des Frühwarnsystems. Die ILB ist eine der möglichen Fördermaßnahmen, die im Beratungsgespräch zwischen Klassenvorständin/-vorstand oder Jahrgangsvorständin/-vorstand, der unterrichtenden Lehrperson, der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler und deren Erziehungsberechtigten erörtert werden kann (§ 19 Abs. 3a SchUG). Bei der Lernbegleitung geht es insbesondere um methodisch-didaktische Anleitungen, Beratungen, Unterstützung zur Bewältigung der Lehrplananforderungen, die Planung von Lernsequenzen und die Sicherstellung einer geeigneten individuellen Lernorganisation. Die voraussichtliche Dauer (Beginn und Beendigung) des Begleitprozesses orientiert sich am Unterstützungsbedarf der zu betreuenden Schülerin/des zu betreuenden Schülers. Wenn gleiche Lernvoraussetzungen vorliegen, können bis zu drei Schüler/innen gleichzeitig von einer Lernbegleiterin bzw. einem Lernbegleiter betreut werden. Die Lernbegleitung wird zweckmäßigerweise mit einer Unterrichtsstunde pro Woche angesetzt, wobei Lernübungen für zu Hause gegeben werden können. Die verpflichtende Dokumentation über die Tätigkeit der Lernbegleiter/innen muss durch Aufzeichnungen vorgenommen werden (§ 55c Abs. 4 SchUG). Dafür stehen mögliche Dokumentationsblätter auf der BMBWF-Website unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/zrp/nost/ilb.html Für die Ausübung der ILB wird ein 3-teiliges vom BMBWF entwickeltes Schulungsprogramm an den Pädagogischen Hochschulen angeboten. Das Seminar 1 „Einführung in die Lernbegleitung“ ist Voraussetzung, die Seminare 2 „Wie Lernen gelingt“ und 3 „Professionelle Prozessbegleitung“ können bei nachweislich vorhandenen Kompetenzen angerechnet werden. 2. Ressourcenbewirtschaftung Für die ILB stehen Ressourcen im Ausmaß von maximal 40 Betreuungsstunden je betroffener Klasse und je Schuljahr (von September bis Juni) zur Verfügung. Für die Planung, Steuerung und Kontrolle der den Schulen für die ILB zur Verfügung stehenden Mittel ist die Schulbehörde in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen zuständig und es gilt, den genannten Parameter über alle Klassen des Bundeslandes im Schnitt nicht zu überschreiten. Konkret bedeutet dies, dass im Schnitt je Klasse 40 ILB-Einzelstunden zur Verfügung stehen, wobei diese im „alten“ Dienstrecht besoldungswirksam je Schuljahr abge rechnet und im „neuen“ Dienstrecht im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit abgegolten werden. Dieser Wert kann je Klasse und je Schule über- oder unterschritten werden, was von den Klassengrößen, aber auch von der spezifischen Leistungscharakteristik der Schüler/innen der Klasse (der Schule) abhängen kann. Wird in einem Bundesland durch das BMBWF eine Überschreitung festgestellt, werden Mittel im Ausmaß der ungerechtfertigten Überschreitung im darauffolgenden ILB-Budgetjahr vom BMBWF einbehalten. Die Schulleitungen werden gebeten, mit den zusätzlichen Ressourcen für die ILB flexibel und sorgsam umzugehen. 3. Abrechnung und Datengrundlagen Die technische Abwicklung der ILB erfolgt in der Unterrichtsverwaltungssoftware UNTIS als Sondereinsatz. So können basierend auf den Informationen der mit der ILB befassten Lehrpersonen die geplanten und tatsächlich gehaltenen Stunden mit geringem Aufwand für die Schulen verwaltet werden (für nähere Infos siehe http://www.upis.at/index.php/downloads/untispis-informationen). Der individuelle Anspruch einer Lehrperson beträgt 1,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Die Übermittlung der besoldungsrelevanten Daten (tatsächlich gehaltene Stunden) wird monatlich automatisiert im Wege der MDL-Files abgewickelt. Je nach Zeitpunkt der Fileübertragung durch die Schule bzw. Freigabe durch die Bildungsdirektion erfolgt die tatsächliche Anweisung der Geldbeträge daher im Nachhinein. Hinsichtlich der Auswertungsmöglichkeiten der für die ILB eingesetzten Stunden wurde in der UNTIS-Schulbilanz Vorkehrung getroffen. Die Bildungsdirektion hat in PM-SAP die Möglichkeit, die besoldeten Stunden auszuwerten (Lohnart 4889 „Abgelt. Indiv. Lernbegl“ im IT 0015). Wien, 19. Jänner 2023 Für den Bundesminister: SektChefin Doris Wagner, BEd MEdDownloadsRundschreiben Nr. 37/2022Zugeordnete/s Sachgebiet/ePädagogische Angelegenheiten, Ressourcenbewirtschaftung