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Vorgehensweise bei schulbezogenen Veranstaltungen

90.06/0611-allg/2019

BD Tirol / Präs/3-Recht
Dr. Armin Andergassen
Sachbearbeiter
office@bildung-tirol.gv.at
+43 512 9012-9165
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck

Rundschreiben Nr. 2019-02 (BD T)

Titel: Vorgehensweise bei schulbezogenen Veranstaltungen
Rundschreiben Nr.: 2019-02
Sachgebiet: Schulrecht, sonstige rechtliche Angelegenheiten
Verteilerkreis: alle Tiroler Schulen
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Innsbruck, 08.03.2019
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Tirol

In § 13a Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes ist geregelt, dass die zuständige Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären kann sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist. Die Bildungsdirektion für Tirol wird in Zukunft Veranstaltungen dann zu schulbezogenen Veranstaltungen erklären, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen,
  2. wenn eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist,
  3. und wenn die Veranstaltungen mehrere Schulen betreffen und nicht nur von rein regionaler Bedeutung sind (indem sich etwa die betroffenen Schulen in großer räumlicher Nähe zu einander befinden, also z.B. nur in einer einzelnen Ortsgemeinde oder in einander benachbarten Ortsgemeinden gelegen sind).

Anträge auf Erklärung zu schulbezogenen Veranstaltungen sind an die Bildungsdirektion zu richten, die dann das Vorliegen der genannten Voraussetzungen prüft.

Sollte die Bildungsdirektion in einem konkreten Fall zu dem Schluss kommen, dass sie nicht selbst die Erklärung zur schulbezogenen Veranstaltung vornimmt, werden die Antragsteller
davon verständigt. Die betroffenen Schulen haben dann gemäß der Bestimmung des § 13 Abs. 1 SchUG die Möglichkeit, durch Beschluss des Klassen- bzw. Schulforums (§ 63a SchUG) bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 64 SchUG) die Erklärung zur schulbezogenen Veranstaltungen vorzunehmen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die oben in den Punkten 1 und 2 genannten Voraussetzungen für solche Beschlüsse ebenfalls gelten. Weiters wird darauf verwiesen, dass die Erklärung zur schulbezogenen Veranstaltung nur dann erfolgen darf, wenn die hiefür erforderlichen Lehrpersonen sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Schulleitung festzustellen.

Im Falle von Veranstaltungen von nur rein regionaler Bedeutung, die mehrere Schulen gleichzeitig betreffen, wird dringend empfohlen, dass sich die Schulen bezüglich der Erklärung zu schulbezogenen Veranstaltungen rechtzeitig gegenseitig abstimmen.

Die Erklärungen zu schulbezogenen Veranstaltungen sind vor allem aus Gründen der Versicherung von Bedeutung (haftungsrechtliche Absicherung der Lehrpersonen nach dem Amtshaftungsgesetz sowie Unfallversicherung der Schülerinnen und Schüler gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz).

Mit freundlichen Grüßen

Innsbruck, 08. März 2019
Der Bildungsdirektor:
Dr. Paul Gappmaier

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht, Sonstige Rechtsangelegenheiten