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Neues Dienstrecht - „23./24. Wochenstunde“

BD-302/3-2019

BD Tirol / Abt. Personal Pflichtschulen
Mag. Christian Jesacher
Sachbearbeiter
office@bildung-tirol.gv.at
+43 512 9012-9215
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck

Rundschreiben Nr. 2019-05 (BD T)

Titel: Neues Dienstrecht - „23./24. Wochenstunde“
Rundschreiben Nr.: 2019-05
Sachgebiet: Personalwesen, Schulrecht, sonstige Rechtsangelegenheiten
Verteilerkreis: aller allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen Tirols
Personenkreis: Direktor/innen, Verwaltungspersonal
Geltung: unbefristet
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Innsbruck, 12.09.2019
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Tirol

Abschnitt I: Allgemeines

Gemäß § 8 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 - LVG beträgt die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson pd 24 Wochenstunden. Davon sind 22 Wochenstunden im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 1 LVG (Unterrichtsverpflichtung bestehend aus Unterrichtserteilung und qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung) zu erbringen; im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden („23./24. Wochenstunde“) sind zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen.

Als solche zusätzliche Aufgaben, die der Unterrichtserteilung im Ausmaß von je einer Wochenstunde gleichzuhalten sind, kommen in Betracht:

a. Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes (§ 54 SchUG),
b. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 6 LVG)
c. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (§ 52 SchUG)
d. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (QIBB/SQA im Sinne des § 6 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes)
e. Fachkoordination an Schulen unter Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung (§ 54a Abs. 1 lit. b SchUG)
f. Koordination an (Neuen) Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 2 GehG)

§ 8 Abs. 4 LVG sieht vor, dass Landesvertragslehrpersonen pd qualifizierte Beratungstätigkeit zu erbringen haben, wenn sie

  1. mit keiner der oben angeführten Aufgaben (Funktionen) im Sinne der Punkte a bis f beauftragt sind, im Umfang von 72 Stunden pro Schuljahr,
  2. mit einer der oben angeführten Aufgaben (Funktionen) im Sinne der Punkte a bis f beauftragt sind, im Umfang von 36 Stunden pro Schuljahr.

Liegt eine Beauftragung mit zwei der oben angeführten Aufgaben (Funktionen) vor, ist keine Beratungstätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 LVG zu erbringen.

Nähere Ausführungen zu diesen Aufgaben bzw. Funktionen enthält Abschnitt III, nähere Ausführungen zur qualifizierten Beratungstätigkeit enthält Abschnitt IV.

Abschnitt II: Grundsätze für die Übertragung von Aufgaben bzw. Funktionen oder Beratungstätigkeiten im Rahmen der „23./24. Wochenstunde“

Bei der Entscheidung bezüglich der Übertragung einer Aufgabe bzw. Funktion oder einer qualifizierten Beratungstätigkeit ist zu beachten:

Es sind in diesem Zusammenhang keine Tätigkeiten zu übertragen, die als standortbezogene Tätigkeiten (§ 8 Abs. 10 LVG) oder individuell organisierte Tätigkeiten (§ 8 Abs. 11 LVG) zu den
allgemeinen lehramtlichen Pflichten zählen.

Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere: Die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an
Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere: Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung

Weiters sind keine Tätigkeiten zu übertragen, für die eine andere Form der Abgeltung (etwa eine Dienstzulage für eine Spezialfunktion oder die Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung) vorgesehen ist;
dies betrifft folgende Fälle:

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

  • Betrauung mit der Schulleitung in Fällen mit weniger als zehn Vollbeschäftigungsäquivalenten („Leitung von Kleinschulen“, § 19 Abs. 10 LVG)
  • Betrauung mit der stellvertretenden Leitung an Berufsschulen (§ 21 LVG)
  • Betrauung mit der Wahrnehmung von Spezialfunktionen (§ 19 Abs. 1 bis 9 LVG): Schülerberatung, Berufsorientierungskoordination, Lerndesign Neue Mittelschulen sowie Sonder- und Heilpädagogik

Einrechnungen in die Unterrichtsverpflichtung

  • Leitungsfunktionen und (andere) Funktionen in Schulclustern (§ 8 Abs. 20 bis 22 LVG)
  • Leitung eines Schülerheimes (§ 9 Abs. 6 LVG)
  • Erziehungstätigkeiten von Landesvertragslehrpersonen an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen (§ 9 Abs. 6 LVG)
  • pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (§ 8 Abs. 14a LVG)
  • Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek (§ 8 Abs. 14a LVG)

Sonstige Abgeltungen:

  • Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (§ 24 LVG)
  • Abgeltungen im Zusammenhang mit Externistenprüfungen (§ 2 Abs. 11 LVG)

Bei der Übertragung von Aufgaben ist

  • auf die besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Neigungen der Landesvertragslehrperson im Sinne einer sorgfältigen Personalentwicklung und
  • auf die spezifische Bedarfslage an der Schule – auch unter Berücksichtigung der Bilanz und Zielvereinbarungen – Bedacht zu nehmen.

Die Übertragung von Aufgaben ist als Teil der Lehrfächerverteilung anzusehen.

Am Ende des jeweiligen Schuljahres ist die Übertragung von Aufgaben von der Schulleitung
auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen; die Ergebnisse sind bei künftigen Festlegungen zu
berücksichtigen.

Abschnitt III: Zu den einzelnen Aufgaben bzw. Funktionen und zur Beratungstätigkeit

Zu den Punkten a bis f des Abschnittes I: Eine Beauftragung mit einer dieser Aufgaben bzw. Funktionen (die jeweils einer Wochenstunde entspricht) darf nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 % erfolgen. Eine Beauftragung mit zwei dieser Aufgaben (die jeweils einer Wochenstunde entsprechen) darf nur bei Vollbeschäftigung erfolgen.

Zu Punkt b des Abschnittes I: Mentoring ist in §§ 5 und 6 LVG umschrieben. Gemäß § 6 Abs. 2 LVG dürfen dem Mentor bzw. der Mentorin bis zu drei Lehrpersonen zugewiesen werden. Für eine Landesvertragslehrperson pd, die mit der Funktion Mentoring betraut ist, erfolgt die Berücksichtigung immer im Umfang von einer Wochenstunde.

Zu Punkt c des Abschnittes I: Diese Aufgaben beziehen sich auf die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (Kustodiate). Eine Beauftragung ist unzulässig, wenn eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist.

Zu Punkt d des Abschnittes I: Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (auf Ebene des Schulclusters) gehören:

  1. Schulkoordination im Qualitätsmanagement
  2. Kollegiale Beratung und Koordination im Zuge des Qualitätsmanagements, z.B.
  • Koordination von Maßnahmen zur Sprachlichen Bildung
  • Koordination der Umsetzung von Unterrichtsprinzipen (z.B. Wirtschaftserziehung und Verbraucher/innenbildung, Umweltbildung)
  • Koordination von Fachgruppen
  • Koordination der Kommunikation Schule Erziehungsberechtigte (z.B. KELGespräche/ iKPM Rückmeldungen)
  • Mitarbeit an der Vorbereitung und Durchführung von Mobilitätsprogrammen
  • Koordination von Wettbewerben an der Schule
  • Wissensmanagement: Unterstützung beim Zugang zu und Umgang mit Fachwissen, Multiplikation von Wissenszuwachs aus der Fortbildung
  • Wissensmanagement zu außerschulischen Aktivitäten (Informationen zu Exkursionen, Lehrausgängen werden allen Kolleg/innen bekannt gemacht)
  • Buddy Funktion für Kolleg/innen, Know How Börse (z.B. im Bereich e Learning)

1. Umfeldbezogene Koordination und Beratung, z.B.

  • Koordination von Aktivitäten zur Schulkultur
  • Koordination von Aktivitäten zur Stärkung der Außenbeziehungen (z.B. Kontakte zur Wirtschaft, Tätigkeiten im Bereich des Übergangs an der Nahtstelle Kindergarten und den Schularten mit klarem Rollen und Verantwortungsprofil, Organisation des Tags der offenen Tür oder von Firmentagen, Information bei Bildungsmessen, Betreuung der Schulwebsite)

Einzelne Agenden im Sinne des Punktes d können als Arbeitspaket zusammengestellt werden, das in Summe der Arbeitsbelastung bei regelmäßiger Unterrichtserteilung im Ausmaß einer Wochenstunde entspricht. Überschneidungen mit Nebenleistungen, die gemäß „altem“ Dienstrecht honoriert werden, sind zu vermeiden.

Eine Beauftragung mehrerer Vertragslehrpersonen pd ist zulässig; die im „Altrecht“ praktizierte Belohnungsregelung ist nicht anzuwenden.

Abschnitt IV: Qualifizierte Beratungstätigkeit

Die Beratungsstunden (Einheiten von 50 Minuten) sind je nach Anordnung -das gesetzlich vorgesehene Ausmaß ist dabei nicht zu überschreiten - in regelmäßiger oder geblockter Form an der Schule zu erbringen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (Lernprobleme, Entwicklung von Begabungen, Bildungsberatung usw.), der vertiefenden Beratung der Eltern oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG; sie sind additiv zu den regelmäßigen Sprechstunden und zum Einsatz im Rahmen der Sprechtage zu erbringen. Bei der Anordnung von Beratungsstunden in geblockter Form ist auf eine entsprechende Vorhersehbarkeit für die betroffene Lehrkraft zu achten. Wird die (entsprechend auszuweisende und in geeigneter Weise bekannt zu machende) Beratungsstunde nicht in Anspruch genommen bzw. kann sie z.B. wegen Erkrankung der Lehrkraft nicht stattfinden, ist diese Einheit nicht einzubringen.
Vertretungen bezüglich der Beratungsstunden sind nicht einzuteilen oder vorzunehmen.

Qualifizierte Beratungstätigkeit kann folgende Bereiche umfassen:

  1. Gruppenbezogene Beratung und Lernbegleitung als Angebot für Schüler/innen in Kleingruppen (in Abgrenzung vom auf den Unterrichtsgegenstand bezogenen Förderunterricht, von unverbindlichen Übungen und Freigegenständen oder anderem Unterricht) z.B. in folgenden Themen:
  • im Lesetraining
  • im Legasthenie-/Dyskalkulietrainingin
  • in der Deutsch als Zweitsprache (DaZ) - Förderung (inkl. Vermittlung bildungssprachlicher Kompetenzen)
  • in der Vermittlung von Lernstrategien („Lernen lernen“)
  • in der Begabungs--/Begabtenförderung

2. Individuelle oder gruppenbezogene schüler/innenzentrierte Beratung

  • vertiefende individuelle Fördermaßnahmen zu unterschiedlichen Themen, ergänzend zu Punkt 1
  • Lehrer/innen stehen den Schüler/innen der Schule als Ansprechpersonen für persönliche, vertrauliche Gespräche zur Verfügung, um in schwierigen Situationen weiterzuhelfen und damit Krisensituationen abzufedern. Sie verweisen die Schüler/innen an die zuständigen Stellen (z.B. Schulpsychologie, Bildungsberatung, Jugendcoaching, Schularzt).
  • in der Betreuung von Peer-Mediator/innen, Peer Mentor/innen, E-Buddies

3. Vertiefte Beratung von Erziehungsberechtigten, außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage; dies bedeutet, dass schüler/innenzentrierte Beratungsangebote punktuell durch Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten einzelner Schüler/innen ergänzt werden.

Weiters können Beratungsstunden für die Wahrnehmung von Tätigkeiten von Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes BAG, BGBl. Nr. 142/1969) verwendet werden.

Vorgangsweise bei Teilbeschäftigung

Die weiteren Aufgaben („23./24. Wochenstunde“) sind für die vollbeschäftigte Landesvertragslehrperson pd mit zwei Wochenstunden festgelegt. Der Umfang dieser Aufgaben reduziert sich bei Teilbeschäftigung aliquot; die entsprechenden Werte pro Woche (/W) bzw. pro Unterrichtsjahr (/J) sind in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen.

Diese Tabelle ist eine modellhafte Darstellung für die Fälle, in denen eine Verwendung ausschließlich in Unterrichtsgegenständen einer 22-stündigen Unterrichtsverpflichtung (WST/22) bzw. ausschließlich in Unterrichtsgegenständen einer 20-stündigen Unterrichtsverpflichtung (WST/20), jeweils in ganzjährig geführten Klassen, erfolgt; in der Praxis werden sich im Regelfall Mischwerte ergeben.

Darstellung Unterrichtsverpflichtung

Beispiel 1: Der unterrichtliche Einsatz erfolgt mit sechs Wochenstunden einer 22-stündigen Lehrverpflichtung; das Beschäftigungsausmaß beträgt 27,273 %. Eine Beauftragung mit einer
der Aufgaben (Funktionen) gemäß den Punkten a bis f ist nicht zulässig. Es sind Beratungstätigkeiten im Gegenwert von 0,545 Unterrichtsstunden/Woche oder 19,636 (abgerundet auf 19) Unterrichtsstunden/Unterrichtsjahr zu beauftragen.

Beispiel 2: Der unterrichtliche Einsatz erfolgt mit 13 Wochenstunden einer 22-stündigen Lehrverpflichtung; das Beschäftigungsausmaß beträgt 59,091 %.

Fall a: Der Lehrperson wird die Funktion Klassenvorstehung übertragen. Die „23./24.Stunde“ ist im Ausmaß von 1,182 Wochenstunden zu erbringen; davon ist eine Wochenstunde durch die Klassenvorstehung erbracht. Es sind Beratungstätigkeiten im Gegenwert von 0,182 Unterrichtsstunden/Woche oder 6,545 (abgerundet auf 6) Unterrichtsstunden/Unterrichtsjahr zu beauftragen.

Fall b: Der Lehrperson wird keine Aufgabe (Funktion) im Sinne der Punkte a bis fübertragen. Die „23./24.Stunde“ ist im Ausmaß von 1,182 Wochenstunden zu erbringen. Es sind Beratungstätigkeiten im Gegenwert von 1,182 Unterrichtsstunden/Woche oder 42,545 (abgerundet auf 42) Unterrichtsstunden/Unterrichtsjahr zu beauftragen.

Rechtliche Grundlagen:

§ 8 Abs. 3 LVG

(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden, im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 (zweisprachiger Unterricht), 22 Wochenstunden. Von dieser
Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der
vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:

  1. Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986),
  2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 6),
  3. Aufgaben im Sinne der Anlage,
  4. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.

Bei der Ausübung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde, die
Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage Z 2.

Anlage zu § 8 LVG

  1. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG (Anlage 5 zum GehG)
  2. Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des § 18 Bundes Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962
  3. Fachkoordination im Sinne des § 54 Abs. 1 lit. b SchUG
  4. Koordination an Neuen Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 2 GehG)

Innsbruck, 12.09.2019
Der Bildungsdirektor:
Dr. Paul Gappmaier

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Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen, Schulrecht, Sonstige Rechtsangelegenheiten