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Informationen zum Auswahlverfahren leitender Funktionen im Bereich der mittleren und höheren Schulen

90.16/0243-allg/2019

BD Tirol / Abt. Präs/3 - Recht / Abt. Präs/5 - Personal Bundesschulen
Dr. Armin Andergassen
Mag. Julia Wendt
SachbearbeiterIn
office@bildung-tirol.gv.at
+43 512 9012-9110
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck

Rundschreiben Nr. 2022-06 (BD T)

Titel: Informationen zum Auswahlverfahren leitender Funktionen im Bereich der mittleren und höheren Schulen
Rundschreiben Nr.: 2019-07
Sachgebiet: Personalwesen, Schulrecht, sonstige Rechtsangelegenheiten
Verteilerkreis: alle Tiroler Schulen
Personenkreis: Direktor/innen, Verwaltungspersonal
Geltung: unbefristet
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Innsbruck, 23.10.2019
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Tirol

Die Bildungsdirektion für Tirol gibt aus aktuellem Anlass und aufgrund mehrerer Anfragen von Schulleiterinnen bzw. Schulleitern im Folgenden wichtige Informationen zum neuen Auswahlverfahren
für leitende Funktionen für die Schulgemeinschaftsausschüsse (SGA) bekannt:

Das Auswahlverfahren für die Besetzung von leitenden Funktionen wurde mit dem Bildungsreformgesetz 2017 durch die Vorgabe einheitlicher Auswahlkriterien und eines einheitlichen
Anhörungs- und Besetzungsverfahrens eingeführt. Zur Durchführung des Auswahlverfahrens wurde eine Begutachtungskommission bei der Bildungsdirektion eingerichtet. Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind zudem über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

1. Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern aus dem SGA in die Begutachtungskommission (§ 207f Abs. 3 Z 2 BDG):

Die Begutachtungskommission setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen. Aus dem SGA der betroffenen Schule ist je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler zu entsenden, um mit beratender Stimme an den Sitzungen der Begutachtungskommission teilnehmen zu können.
Über die Entsendung hat der SGA einen Beschluss zu fassen. Hierbei sind die Anwesenheitsund Abstimmungserfordernisse des SchUG zu beachten: Der SGA ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen (Lehrerinnen bzw. Lehrer, Schülerinnen bzw. Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Ein Mitglied, das befangen ist, gilt als verhindert und nimmt nicht an der Sitzung bzw. Abstimmung teil (z.B. weil ein Mitglied selbst Bewerberin bzw. Bewerber ist). In der Praxis ist auch ein Umlaufbeschluss vorstellbar, d.h. die Beschlussfassung
erfolgt durch eine schriftliche Abstimmung per E-Mail.

2. Übermittlung der Bewerbungen und Anhörung der Bewerberinnen bzw. Bewerber am Schulstandort (§ 207f Abs. 9 Z 1 und 2 BDG):

Die Begutachtungskommission hat dem jeweiligen schulpartnerschaftlichen Gremium der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die formal zulässigen Bewerbungen zu
übermitteln. Der SGA hat das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Da der Dienststellenausschuss ebenfalls berechtigt ist, die Bewerberinnen und Bewerber anzuhören, besteht – um für die Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der im Auswahlverfahren vorgesehenen Anhörungen bzw. Hearings zu verringern – die Möglichkeit, eine gemeinsame Anhörung (SGA und Dienststellenausschuss) durchzuführen. Eine solche gemeinsame Anhörung ist selbstständig in Abstimmung mit dem Dienststellenausschuss zu organisieren.
Im Rahmen der Anhörung sind grundsätzlich nur Fragen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle stehen, zu den Qualifikationen sowie zum beruflichen Werdegang der Bewerberin bzw. des Bewerbers, zulässig. Insbesondere dürfen die Persönlichkeitsrechte der Bewerberin bzw. des Bewerbers (im Besonderen die Privatsphäre) keinesfalls verletzt werden.

Nicht zulässig sind also insbesondere Fragen nach

  • Heiratsplänen und/oder Kinderwunsch,
  • vorhandenen Kindern und deren Betreuung im Allgemeinen oder im Krankheitsfall,
  • einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft oder
  • den finanziellen Verhältnissen der Bewerberin bzw. des Bewerbers oder deren/dessenPartnerin bzw. Partner.

Der Stellungnahme des SGA hat ein Beschluss vorauszugehen. Zu den Anwesenheits- und Abstimmungserfordernissen bzw. zur Befangenheit von Mitgliedern wird auf die Ausführungen unter Punkt 1. verwiesen. Sollte am Standort eine Anhörung (Hearing) stattgefunden haben, ist unverzüglich ein Beschluss im SGA herbeizuführen. Falls keine Anhörung stattgefunden hat und der SGA seine Stellungnahme lediglich auf die Bewerbungsunterlagen stützt, kann auch ein Umlaufbeschluss gefasst werden.

Bei der Beschlussfassung ist inhaltlich Folgendes zu beachten:
Sofern eine Anhörung vor dem SGA (evtl. gemeinsam mit dem Dienststellenausschuss) stattfindet, sind im Anschluss die aus der Anhörung gewonnenen Erkenntnisse zu diskutieren
und ist ein Beschluss über die Eignung der Bewerberinnen bzw. Bewerber zu fassen. Im Rahmen der Beschlussfassung ist ein Punktesystem von 1 bis 6 Punkten vorzusehen, wobei die volle
Punktzahl (6 Punkte) einer Eignung im höchsten Ausmaß entspricht. Die Vergabe der gleichen Anzahl an Punkten an mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber ist grundsätzlich möglich. Im Hinblick darauf, dass aus der Stellungnahme des SGA für die Begutachtungskommission eine Präferenz für eine Bewerberin oder einen Bewerber ableitbar sein soll, wird allerdings empfohlen, bei der Bepunktung eine entsprechende Differenzierung vorzunehmen.
Der oder die Vorsitzende des SGA hat in weiterer Folge den Beschluss in Form einer begründeten Stellungnahme (welche den Beschluss des SGA über die Punktevergabe zu enthalten hat) zu verschriftlichen und innerhalb der vorgesehenen Frist an die Begutachtungskommission zu übermitteln.

Sofern keine Anhörung stattfindet, ist,

  • wenn eine Sitzung des SGA einberufen wird, wie oben beschrieben vorzugehen und
  • wenn keine Sitzung des SGA einberufen wird, sowohl über die Punktevergabe als auch die – vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des SGA zu erstellende –begründete schriftliche Stellungnahme im Umlaufwege Beschluss zu fassen.

3. Einsichtnahme in das Gutachten durch ein Mitglied des SGA (§ 207f Abs. 11 BDG):

Vom Vorsitz der Begutachtungskommission ist ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen bzw. Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens an die Bildungsdirektion hat der Vorsitz einem vom SGA ermächtigten Mitglied auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.

Das zur Einsichtnahme ermächtigte Mitglied

  • muss nicht (zwingend) der bzw. die als beratendes Mitglied in die Begutachtungskommission entsandte Vertreter bzw. Vertreterin (siehe Punkt 1.) sein und
  • kann daher jede im SGA vertretene, nicht befangene Person sein.

Die Auswahl des Mitglieds erfolgt wiederum über einen Beschluss des SGA (siehe Punkt 1. und 2.). Auch hier ist ein Umlaufbeschluss möglich.

Innsbruck, 23. Oktober 2019
Der Bildungsdirektor:
Dr. Paul Gappmaier

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen, Schulrecht, Sonstige Rechtsangelegenheiten