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Vorgangsweise bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen – Schulfreierklärungen

90.06/0687-allg/2019

BD Tirol / Abt. Präs/3
Stabstelle Kommunikation und Schulpartnerschaft
Dr. Armin Andergassen
Bernhard Deflorian
Mag. Martin Fritz
Sachbearbeiter
office@bildung-tirol.gv.at
+43 512 9012-9165/9103/9105
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck

Rundschreiben Nr. 2019/09 (BD T)

Titel: Vorgangsweise bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen – Schulfreierklärungen
Rundschreiben Nr.: 2019-09
Sachgebiet: Schulrecht, sonstige Rechtsangelegenheiten
Verteilerkreis: alle Tiroler Schulen
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Innsbruck, 20.12.2019
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Tirol

Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen wie starkem Schneefall oder Starkregen, Lawinengefahr, Gefahr von Erdrutsch, Unwettern, Sturmböen und dgl. kann es notwendig sein, dass einzelne Tage für Schulen im betroffenen Gebiet schulfrei erklärt werden. Dadurch soll eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler am Schulweg vermieden werden.

Im Krisenfall gilt folgender Ablauf:

  1. Bei kritischer Wetterlage steht die Bildungsdirektion in Kontakt mit der Abteilung Zivil- & Katastrophenschutz des Landes und den Leiterinnen und Leitern der Bildungsregionen sowie den Bezirkshauptmannschaften.
  2. Der Bildungsdirektor (bzw. seine Vertretung) entscheidet, ob eine Empfehlung ausgegeben wird, schulfrei zu erklären (für allgemeinbildende Pflichtschulen und Berufsschulen) bzw. ob eine entsprechende Verordnung erlassen wird (für mittlere und höhere Schulen).
  3. Die Empfehlung, einen oder mehrere Tage schulfrei zu erklären, ergeht per E-Mail an die betroffenen allgemeinbildenden Pflichtschulen und Berufsschulen. Die Entscheidungsbefugnis liegt bei den Schulleiterinnen und Schulleitern der allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen (§ 110 Abs. 6 Tiroler Schulorganisationsgesetz bzw. § 66 Abs. 5 Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz).
  4. An die betroffenen mittleren und höheren Schulen ergeht die Schulfreierklärung per Verordnung (§ 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz). Sollte diese Verordnung nicht unverzüglich erlassen werden können (z.B. am Wochenende), kündigt die Bildungsdirektion den betroffenen Schulen die Übermittlung der Verordnung an. In diesem Fall wird die Schulleitung per E-Mail informiert und ersucht, die Schulfreierklärung bereits als gegeben zu betrachten.
  5. Die Bildungsdirektion informiert die Medien und veröffentlicht eine Mitteilung auf ihrer Homepage: www.bildung-tirol.gv.at.
  6. Die betroffenen Schulen informieren die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten auf geeignete Weise. Hier empfehlen sich vor allem folgende elektronische Systeme:

a. Mitteilungen bzw. Nachrichten zum Tag über das elektronische Klassenbuch „WebUntis“: Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte haben über Untis Mobile (App) Zugriff auf die aktuellen Tagesstundenpläne und auf das Nachrichtensystem „Nachrichten zum Tag“. Ist die Schule darüber hinaus mit dem WebUntis-Messenger ausgestattet, können zusätzlich Push-Nachrichten übermittelt werden. Alle mittleren und höheren Schulen sind mit WebUntis ausgestattet, in Osttirol z.B. auch alle NMS.
b. Messengersysteme:
Einige Schulen haben als Ersatz für WhatsApp eigene, auf schulische Anforderungen abgestimmte Messengersysteme wie School Update, Schoolfox oder InfoSMS im Einsatz, über die schnell Mitteilungen an
Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler übermittelt werden können.
Zusätzlich bzw. alternativ: Schulhomepage, Rundrufe der Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer bzw. Klassenvorständinnen und Klassenvorstände.

7. Nach Möglichkeit soll das Schulgebäude geöffnet sein. Schülerinnen und Schüler, die in die Schule kommen, müssen beaufsichtigt werden.
8. Auch wenn ein betreffender Tag nicht schulfrei erklärt wurde, gelten Schülerinnen und Schüler, die die Schule nicht sicher erreichen können, als entschuldigt: Das Fernbleiben aufgrund der Ungangbarkeit des Schulweges, schlechter Witterung oder wenn die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler am Schulweg gefährdet ist, stellt in allen Schularten eine gerechtfertigte Verhinderung dar (§ 9 Abs. 3 Z 5 Schulpflichtgesetz für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler bzw. § 45 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler).
Erste Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Schulleitungen sind die Leiterinnen und Leiter der Bildungsregionen.

Innsbruck, 20. Dezember 2019
Der Bildungsdirektor:
Dr. Paul Gappmaier

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht, Sonstige Rechtsangelegenheiten