Vorgangsweise bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen – Schulfreierklärungen90.06/0687-allg/2019 BD Tirol / Abt. Präs/3 Stabstelle Kommunikation und Schulpartnerschaft Dr. Armin Andergassen Bernhard Deflorian Mag. Martin Fritz Sachbearbeiter office@bildung-tirol.gv.at +43 512 9012-9165/9103/9105 Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck Rundschreiben Nr. 2019/09 (BD T) Titel: Vorgangsweise bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen – Schulfreierklärungen Rundschreiben Nr.: 2019-09 Sachgebiet: Schulrecht, sonstige Rechtsangelegenheiten Verteilerkreis: alle Tiroler Schulen Personenkreis: Direktor/innen Geltung: unbefristet Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Innsbruck, 20.12.2019 Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Tirol Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen wie starkem Schneefall oder Starkregen, Lawinengefahr, Gefahr von Erdrutsch, Unwettern, Sturmböen und dgl. kann es notwendig sein, dass einzelne Tage für Schulen im betroffenen Gebiet schulfrei erklärt werden. Dadurch soll eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler am Schulweg vermieden werden. Im Krisenfall gilt folgender Ablauf: Bei kritischer Wetterlage steht die Bildungsdirektion in Kontakt mit der Abteilung Zivil- & Katastrophenschutz des Landes und den Leiterinnen und Leitern der Bildungsregionen sowie den Bezirkshauptmannschaften. Der Bildungsdirektor (bzw. seine Vertretung) entscheidet, ob eine Empfehlung ausgegeben wird, schulfrei zu erklären (für allgemeinbildende Pflichtschulen und Berufsschulen) bzw. ob eine entsprechende Verordnung erlassen wird (für mittlere und höhere Schulen). Die Empfehlung, einen oder mehrere Tage schulfrei zu erklären, ergeht per E-Mail an die betroffenen allgemeinbildenden Pflichtschulen und Berufsschulen. Die Entscheidungsbefugnis liegt bei den Schulleiterinnen und Schulleitern der allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen (§ 110 Abs. 6 Tiroler Schulorganisationsgesetz bzw. § 66 Abs. 5 Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz). An die betroffenen mittleren und höheren Schulen ergeht die Schulfreierklärung per Verordnung (§ 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz). Sollte diese Verordnung nicht unverzüglich erlassen werden können (z.B. am Wochenende), kündigt die Bildungsdirektion den betroffenen Schulen die Übermittlung der Verordnung an. In diesem Fall wird die Schulleitung per E-Mail informiert und ersucht, die Schulfreierklärung bereits als gegeben zu betrachten. Die Bildungsdirektion informiert die Medien und veröffentlicht eine Mitteilung auf ihrer Homepage: www.bildung-tirol.gv.at. Die betroffenen Schulen informieren die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten auf geeignete Weise. Hier empfehlen sich vor allem folgende elektronische Systeme: a. Mitteilungen bzw. Nachrichten zum Tag über das elektronische Klassenbuch „WebUntis“: Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte haben über Untis Mobile (App) Zugriff auf die aktuellen Tagesstundenpläne und auf das Nachrichtensystem „Nachrichten zum Tag“. Ist die Schule darüber hinaus mit dem WebUntis-Messenger ausgestattet, können zusätzlich Push-Nachrichten übermittelt werden. Alle mittleren und höheren Schulen sind mit WebUntis ausgestattet, in Osttirol z.B. auch alle NMS. b. Messengersysteme: Einige Schulen haben als Ersatz für WhatsApp eigene, auf schulische Anforderungen abgestimmte Messengersysteme wie School Update, Schoolfox oder InfoSMS im Einsatz, über die schnell Mitteilungen an Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler übermittelt werden können. Zusätzlich bzw. alternativ: Schulhomepage, Rundrufe der Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer bzw. Klassenvorständinnen und Klassenvorstände. 7. Nach Möglichkeit soll das Schulgebäude geöffnet sein. Schülerinnen und Schüler, die in die Schule kommen, müssen beaufsichtigt werden. 8. Auch wenn ein betreffender Tag nicht schulfrei erklärt wurde, gelten Schülerinnen und Schüler, die die Schule nicht sicher erreichen können, als entschuldigt: Das Fernbleiben aufgrund der Ungangbarkeit des Schulweges, schlechter Witterung oder wenn die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler am Schulweg gefährdet ist, stellt in allen Schularten eine gerechtfertigte Verhinderung dar (§ 9 Abs. 3 Z 5 Schulpflichtgesetz für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler bzw. § 45 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler). Erste Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Schulleitungen sind die Leiterinnen und Leiter der Bildungsregionen. Innsbruck, 20. Dezember 2019 Der Bildungsdirektor: Dr. Paul Gappmaier Elektronisch gefertigtDownloadsRundschreiben Nr. 09-2019Zugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht, Sonstige Rechtsangelegenheiten Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 9/2019 BMBWF-466/0006-II/10d/2019 Dienst- und Naturalwohnungen Nr. 8/2019 90.06/0678-allg/2019 Freiwilliges 10., 11. oder 12. Schuljahr an allgemeinbildenden Pflichtschulen Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. 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