Gewährung von Geldaushilfen116.02/0032-allg/2019 BD Tirol / Abt. Präs/1 - Zentralverwaltung und IKT; Abt. Präs/5 - Personal Bundesschulen Dr. Christina Wallas- Köck Sachbearbeiterin Mag. Julia Wendt Sachbearbeiterin office@bildung-tirol.gv.at +43 512 9012-9240 Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck Rundschreiben Nr. 2022-06 (BD T) Titel: Gewährung von Geldaushilfen Rundschreiben Nr.: 2020-02 Sachgebiet: Personalwesen, Budget- und Rechnungswesen Verteilerkreis: mittleren und höheren Schulen Tirols, Bundesbedienstete der Bildungsdirektion Tirol Personenkreis: Direktor/innen, Bundesbedienstete der Bildungsdirektion Tirol Geltung: unbefristet Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Innsbruck, 18.02.2020 Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Tirol Den Bundesbediensteten (Lehr- und Verwaltungspersonal) können bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen Geldaushilfen für folgende Anlassfälle gewährt werden (§ 23 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 - GehG bzw. § 25 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG): Zahnarztkosten Kosten für Hörgeräte Begräbniskosten für nahe Angehörige Kosten für Sehbehelfe 1. Die Höhe der zu gewährenden Geldaushilfe ergibt sich unter Zugrundelegung folgenden Berechnungsschlüssels: als Bemessungsgrundlage kommt der tatsächliche Aufwand, höchstens jedoch ein Betrag von EUR 2.050,00 bei Zahnarztrechnungen EUR 2.050,00 bei Hörgeräten EUR 1.500,00 bei Begräbniskosten EUR 300,00 für Sehbehelfe in Betracht. 2. Bis zu einem Familiennettoeinkommen von unter 1.400,00 EUR werden 50 % des Aufwandes ersetzt. Ab einem Familiennettoeinkommen von 1.400,00 EUR ist ein prozentueller Selbstbehalt vom Nettoeinkommen anzuwenden. Unter Familiennettoeinkommen wird das monatliche Gesamtnettoeinkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes beider Ehegatten, eingetragener Partner bzw. Lebensgefährten ohne Sonderzahlungen verstanden. Zum Gesamtnettoeinkommen zählt jedenfalls auch der Empfang von Unterhaltsleistungen sowie von Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Allfällige Einkommen von Kindern zählen nicht zum Familiennettoeinkommen. Für jedes Kind, für das ein Kinderzuschuss gebührt, wird das monatliche Familiennettoeinkommen um 250,00 EUR, für jedes behinderte Kind um 500,00 EUR vermindert. Weiters wird dieses Einkommen für nicht berufstätige Ehegatten, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährten um 170,00 EUR vermindert. Desgleichen sind auch Unterhaltsleistungen für frühere Ehegatten (eingetragene Partner) bzw. für Kinder im Ausmaß der oben genannten Beträge vom Nettoeinkommen abzuziehen. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Nettoeinkommen von 1.400,00 EUR 10 % und erhöht sich für jeden folgenden Betrag von 100,00 EUR linear um 2 % (z.B. bei 1.500,00 EUR 12 %, bei 1.600,00 EUR 14 % usw.). Ausbezahlt wird in diesen Fällen 50 % des um den Selbstbehalt verminderten Aufwandes nach folgender Formel: Aufwand minus Selbstbehalt ------------------------------------- = Aushilfe 2 Die sich auf Grund des Berechnungsschlüssels ergebenden Beträge sind auf den nächsten Betrag von 5,00 EUR aufzurunden. 3. Wird dem Antragsteller/der Antragstellerin oder dessen Ehegattin/Ehegatten, eingetragener Partnerin/eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährtin/Lebensgefährten aus demselben Anlassfall eine Zuwendung von dritter Seite (anderer Dienstgeber, Privatversicherung etc.) gewährt, vermindert sich der Aufwand um diesen Betrag. Ist sowohl die Ehegattin als auch der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner bzw. die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte im Bundesdienst tätig, so kann eine Geldaushilfe für Ausgaben der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners bzw. der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten nur dann gewährt werden, wenn der/die unmittelbar betroffene Bundesbedienstete selbst ein Ansuchen gestellt hat und dieses entweder negativ oder in einem Ausmaß, das unter den im Punkt 1 genannten Beträgen liegt, behandelt wurde. Im letzteren Fall kann nur der Differenzbetrag gewährt werden. Für Ausgaben, die für Kinder anfallen, können Geldaushilfen dann gewährt werden, wenn für das Kind ein Kinderzuschuss gebührt. 4. Die gegenständlichen Richtlinien finden auch auf Lehrlinge und Verwaltungspraktikant/- innen ihre Anwendung. 5. Geldaushilfen aus anderen als den genannten Anlassfällen können nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt werden und bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Ministerium. Den diesbezüglichen ausführlich zu begründenden Anträgen sind die erforderlichen Nachweise (Rechnungen, Bestätigungen über Zuwendungen von dritter Seite) und eine Bestätigung über die Höhe des Familiennettoeinkommens anzuschließen und im Dienstweg einzureichen. 6. Eine Geldaushilfe ist nur dann zu gewähren, wenn der Antrag von der Bediensteten/vom Bediensteten innerhalb von sechs Kalendermonaten – ab Rechnungsdatum - bei der Dienststelle geltend gemacht/eingebracht wird. Bei Überschreitung dieser Frist wird der Antrag auf Geldaushilfe ausnahmslos abgelehnt. Maßgeblich für den Fristenlauf ist das Datum des Einlaufstempels der Dienststelle. Beispiel 1: Für einen Sehbehelf wird eine Geldaushilfe beantragt. Die Rechnung war datiert mit 15. Mai 2019. Der Antrag muss spätestens am 15. November 2019 in der Dienststelle aufliegen. Beispiel 2: Für eine Zahnregulierung waren in Folge mehrere Termine erforderlich (so z.B. 23. Mai, 28. Mai sowie 3. Juni 2019). Die Rechnung wurde datiert mit 3. Juni 2019. Der Antrag muss spätestens bis 3. Dezember 2019 bei der Dienststelle eingelangt sein. Beispiel 3: Für einen Sehbehelf wird eine Geldaushilfe beantragt. Die Rechnung war datiert mit 15. Mai 2019. Der Antrag weist zwar das Datum 15. November 2019 auf, der Antrag selbst ist jedoch erst am 18. November 2019 (Datum Einlaufstempel!) bei der Dienststelle eingelangt. Der Antrag auf Geldaushilfe ist daher abzulehnen. Es wird ersucht, dieses Rundschreiben den Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Das Formular „Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe“ ist in der Formularsammlung auf der Website der Bildungsdirektion für Tirol zu finden. Das Rundschreiben Nr. 01/2016 des Landesschulrates für Tirol wird aufgehoben. Innsbruck, 18. Februar 2020 Der Bildungsdirektor: Dr. Paul Gappmaier Elektronisch gefertigtDownloadsRundschreiben Nr. 02-2020Zugeordnete/s Sachgebiet/eBudget- und Rechnungswesen, Personalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 3/2020 100.93/0008-allg/2020 Verwaltungsreduktion – Aufhebung von Rundschreiben Nr. 1/2020 122.31/0151-allg/2020 Vorgangsweise bei einer Grippewelle Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. 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