Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

Sondervertragliche Vereinbarung für Lehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie für Berufsschullehrer

715/9-III/D/16/98
Sachbearbeiter: Dr. Hofbauer
Tel.: 531 20 - 3267

Verteiler: VII-2
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: siehe Gegenstand
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 46/1998 (BMBWF)

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Direktionen der technischen und gewerblichen Zentrallehranstalten

Bedingt durch die Änderung bezüglich der Anrechnung von in der Privatwirtschaft zurückgelegter Praxiszeiten ist es nur erschwert möglich, Personen, die eine entsprechende Berufspraxis in der Privatwirtschaft erworben haben, für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Gegenständen zu gewinnen.

Um diesem Erschwernis entgegenzuwirken und vor allem den Anfall erhöhter Mehrdienstleistungen abzuwenden, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zum Zwecke der einheitlichen Gestaltung von Sonderverträgen gem. § 36Abs. 2 VBG 1948 Nachstehendes festgelegt:
1. Personenkreis:

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

1.1. Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IL, Entlohnungsgruppe l 1

1.2. Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IL, Entlohnungsgruppe l 2

2. sonderentgeltbegründende Verwendung/Tätigkeit:

2.1. Unterrichtstätigkeit an berufsbildenden technischen mittleren und höheren
Lehranstalten in den Gegenständen:

Chemie (und chemische Betriebstechnik)

Elektrotechnik

Elektronik

EDV und Organisation

Bautechnik

Holztechnik

Möbelbau und Innenausbau

Maschinenbau und Automatisierungstechnik

Wirtschaftsingenieurwesen

Grafische Ausbildungen

Textiltechnik

Lebensmitteltechnologie

Fachpraktischer Unterricht für höhere und mittlere technische Lehranstalten

Fachtheoretischer Unterricht für mittlere Lehranstalten

2.2. Unterrichtstätigkeit an Lehranstalten für Tourismus in den Gegenständen:

Fachpraktische (Köche und Kellner)

Fachtheoretische Gegenstände

Wirtschaftsinformatik (Wirtschaftspädagogen)

2.3. Unterrichtstätigkeit an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik in den Gegenständen:

Wirtschaftsinformatik (Wirtschaftspädagogen)

2.4. Unterrichtstätigkeit an Berufsschulen in den Lehrberufen:

Elektro und Elektronik

Lehrberufen im Bereich Metall, insbesondere

Installationsberufe

Mechanikerberufe

Schlosserberufe
3. Sonderbestimmungen:

Inhalt der Sonderbestimmungen ist die Festsetzung einer besseren als der gesetzlich gebührenden besoldungsrechtlichen Einstufung.

3.1. Bei der sondervertraglichen Festsetzung der besoldungsrechtlichen Einstufung werden berücksichtigt:

3.1.1. die Einstufung gemäß den Bestimmungen des § 26 Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme dessen Absatz 3

und

3.1.2.1. bei IL/l 1-Lehrern bis zu weiteren (über die Hälfteanrechnung gemäß § 26 Absatz 1 Ziffer 3 lit.b Vertragsbedienstetengesetz 1948 hinaus) 12 Jahren nachgewiesener einschlägiger Berufspraxis;

3.1.2.2. bei IL/l 2-Lehrern bis zu weiteren (über die Hälfteanrechnung gemäß § 26 Absatz 1 Ziffer 3 lit.b Vertragsbedienstetengesetz 1948 hinaus) 7 Jahren nachgewiesener einschlägiger Berufspraxis.

3.2. Die Berücksichtigung von bis zu weiteren 12 Jahren (l 1-Lehrer) bzw. bis zu 7 Jahren (l 2-Lehrer) nachgewiesener einschlägiger Berufspraxis bei der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Einstufung gilt nur für die Dauer des sondervertraglichen Dienstverhältnisses und bei der ausschließlichen Verwendung in den oben angeführten Unterrichtsgegenständen.

Eine Verwendung in anderen Unterrichtsgegenständen beendet das Bestehen des Sondervertrages.

3.3. Die Berücksichtigung der unter Punkt 3.1 lit.b und lit.c angeführte Berücksichtigung sonstiger Zeiten entfällt bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis.
4. Sonstige sondervertragliche Bestimmungen:

4.1. Ausschluss der Anwendung folgender Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948:

§ 26 (Vorrückungsstichtag)

5. Die vorliegende generelle Genehmigung gilt für jene Dienstverhältnisse, die ab 1. September 1998 neu begründet werden, und ist bis zum Ablauf des Schuljahres 2000/2001 gültig.

Hinsichtlich jener Dienstverhältnisse, die ab dem Schuljahr 1995/96 bis 31. August 1998 begründet worden waren, ergeht eine gesonderte Veranlassung.

6. Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) bzw. die Direktionen der Zentrallehranstalten werden ersucht, bis Ende November 2000 zu berichten, dass durch die verfügten Maßnahmen der Anfall von Mehrdienstleistungen in den vorstehend genannten Bereichen nachhaltig vermindert werden konnte.

7. Bei den Vorlageberichten wolle die sonderentgeltbegründende Tätigkeit und der Hinweis auf das vorliegende Rundschreiben (zur Abgrenzung sonstiger Anrechnungsfälle nach § 26 (3) Vertragsbedienstetengesetz) angeführt werden.

Wien, 21. September 1998

Für die Bundesministerin:
Dr. Oberleitner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen