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Erlass - Ganztägige Schulformen und Fächervergütung

Geschäftszahl: BD/PD-2-366/379-2022
Bildungsdirektion für Burgenland
ORin Mag.a (FH) Alexandra Rouschal
Leiterin

+43 2682 710 1115
Kernausteig 3, 7000 Eisenstadt

Erlass Nr. 01/2023 (BD B)

Titel: Erlass Ganztägige Schulformen und Fächervergütung
Erlass Nr.: 01/2023
Sachgebiet: Dienst- und Besoldungsrecht
Verteilerkreis: alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Burgenland
Personenkreis: Lehrpersonen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: LDG/LVG
Kernaussagen/Ziele: Ganztägige Schulformen und Fächervergütung
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Eisenstadt, 20.10.2022
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: BD B

Zum korrekten Vollzug der Abgeltung von Fächervergütungen an ganztägigen Schulformen verweist die Bildungsdirektion für Burgenland auf nachstehende Vorgaben:

Laut §8 lit. j SchOG unterscheidet man in ganztägigen Schulformen, an denen neben dem Unterricht auch Betreuungszeit angeboten wird, zwischen:

  • Gegenstandsbezogener Lernzeit in Pflichtgegenständen
    Die gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, ist durch Lehrer*innen zu besorgen und bestimmten Unterrichtsgegenständen zuzuordnen. In der gegenstandsbezogenen Lernzeit geht es nicht um die Erarbeitung neuer Lernstoffe, sondern um die Förderung und Unterstützung der Schüler*innen in den verschiedenen Fachbereichen. In dieser Lernzeit ist der Ertrag der Unterrichtsarbeit zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Die Unterstützung der Lehrer*innen erfolgt soweit, dass die Schüler*innen die ihnen gestellten Aufgaben selbstständig bearbeiten können.
  • Individueller Lernzeit
    m Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen die eigenständige Vertiefung und die Erledigungen der Aufgabenstellungen aus dem Unterricht (z.B. Hausübungen, Aneignung der Lerninhalte, etc.)

    Zur Abgrenzung wird festgehalten, dass einem Landeslehrer die individuelle Lernzeit gem. § 43 Abs. 5 LDG nur mit dessen Zustimmung übertragen werden darf und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung gilt.
  • Freizeitteil
    Im Freizeitteil erfolgt die Förderung der kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Begabungen durch pädagogisch geschultes Personal (Lehrer*innen, Erzieher*innen, Freizeitpädagog*innen etc.).

Fächervergütung - gegenstandsbezogene Lernzeit
Laut Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 43 Abs. 5 gilt in ganztägigen Schulformen eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung.

  • Gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 LVG gebührt Lehrer*innen im PD-Schema (neues Dienstrecht) eine monatliche Vergütung bei Verwendung in der Sekundarstufe 1 in den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache.
  • Gemäß §22 Abs.1 Z 2 gebührt Lehrer*innen im PD-Schema (neues Dienstrecht) ebenso eine monatliche Vergütung bei Verwendung in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II.
  • Es gilt laut §22 Abs. 2 zwischen Fächervergütung C (Sekundarstufe 1) und B (Berufsschule) zu unterscheiden.

Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst im Regelfall drei Wochenstunden (Solange schulautonom nicht eine andere Festlegung erfolgt, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese drei Stunden grundsätzlich nicht geblockt, sondern im Wochenablauf gut verteilt angeboten werden sollten. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der unterschiedlichen Lernzeiten unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsbedingte Gegebenheiten wie in der nachfolgenden Tabelle festgelegt werden:

Lernzeit/Wochenstunde(n)
Gegenstandsbezogene Lernzeit 1 2 3 4
Individuelle Lernzeit 8 6 4 2

Sind die notwendigen personellen Ressourcen für eine individuelle Lernzeit im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden nicht gesichert, kann stattdessen die gegenstandsbezogene Lernzeit mit fünf Wochenstunden anberaumt werden.).

Pädagogische Rahmenbedingungen - gegenstandsbezogene Lernzeit

  • Regelmäßiger Austausch der Pädagog*innen des Unterrichtsteils und des Betreuungsteils
  • Individuelle, gezielte Förderung der Schüler*innen
  • Vermeidung von Über- und Unterforderung
  • Abwechslungsreiche Methoden

Die gegenstandsbezogene Lernzeit muss so abgehalten werden, dass jeder Lernstunde ein Fach zugeordnet ist, in dem schwerpunktmäßig und bedarfsorientiert gearbeitet wird. Da die Lerngruppen klassenübergreifend sind, werden die Themen einer Lernstunde oft sehr differenziert sein. Im Sinne der Individualisierung ist offenen Arbeitsformen mit gezielt zusammengestellten Aufgabenpaketen der Vorzug zu geben. Vorbereitete Lernimpulse sind zur Vertiefung und zur Förderung der Talente zu setzen.

Bei Schüler*innen mit erhöhtem Förderbedarf ist dem richtigen Einüben von Alltagshandlungen im Sinne eines lebenspraktischen Trainings besonderes Augenmerk zu schenken.

Ein hohes Maß an Individualisierung mit einer breiten Palette an methodischen Zugängen ist dazu notwendig. Im Fokus stehen das individuelle Lernziel, die selbstständige Lernkontrolle und die eigenverantwortliche Zeiteinteilung. Zur besseren, individuellen Betreuung empfiehlt sich die Organisation von Arbeiten in kleinen Gruppen oder in Einzelarbeitsphasen. Dies gilt vor allem, wenn die Gruppe aus Schüler*innen verschiedener Klassen mit unterschiedlichen Begabungen und Leistungspotenzialen bzw. Unterstützungsbedarf besteht.

Themenschwerpunkte in der gegenstandsbezogenen Lernzeit können sein:

  • Festigung, Wiederholung und Übung des aktuellen Unterrichtsstoffes
  • Gezielte Übungen zur Schularbeitsvorbereitung
  • Vertiefende Angebote für begabte Schüler*innen
  • Förderangebote für Schüler*innen mit Lerndefiziten
  • Differenzierte Aufbereitung spezifischer Unterrichtsinhalte
  • Lernworttraining, Diktatübungen, Vokabeltraining, etc.
  • Sprach- und Leseförderung, Rechtschreib- und Grammatikförderung
  • etc.

Wenn gegenstandsbezogene Lernzeit erteilt wird, gebührt für diese Stunden die Fächervergütung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die korrekte Einteilung bzw. Erfassung der gegenstandsbezogenen Lernzeit gem. § 9 Abs. 5 SchUG im Verantwortungsbereich der jeweiligen Schulleitung liegt.

Um Kenntnisnahme und entsprechende Umsetzung wird ersucht.

Mit besten Grüßen

Der Bildungsdirektor: Mag. Heinz Josef Zitz

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Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Dienst- und Besoldungsrecht