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Erlass - IPH

Geschäftszahl: BD/PS-PD-2-16/2-2023
Bildungsdirektion für Burgenland
Kommissärin Mag.a Stephanie Fischl
Sachbearbeiterin

+43 2682 710
Kernausteig 3, 7000 Eisenstadt

Erlass Nr. 02/2023 (BD B)

Titel: IPH
Erlass Nr.: 02/2023
Sachgebiet: Dienst- und Besoldungsrecht
Verteilerkreis: Direktionen aller burgenländischen Schulen
Personenkreis: Schulleitungen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: VBG, LDG, LVG, BDG, GehG
Kernaussagen/Ziele: Allgemeines, Sonderbestimmung über die Verwendung der Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, Spezielle Pflichten der Lehrperson in der Induktionsphase, Mentorinnen und Mentoren, Aufgaben der Schulleitung, Übergangsbestimmung
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Eisenstadt, 03.04.2023
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: BD B

  1. Allgemeines
  2. Sonderbestimmung über die Verwendung der Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase
  3. Spezielle Pflichten der Lehrperson in der Induktionsphase
  4. Mentorinnen und Mentoren
  5. Aufgaben der Schulleitung
  6. Übergangsbestimmung

Die Bildungsdirektion für Burgenland erlaubt sich auf nachstehende Bestimmungen hinzuweisen:

  1. Allgemeines

Mit der Dienstrechtsnovelle 2022 wurde die bisher für (bestimmte) Lehrpersonen pd vorgesehene Induktionsphase neu geregelt. Für Lehrpersonen in der Ausbildungsphase war die Induktionsphase bisher nicht vorgesehen. Mit Wirksamkeit vom 01. September 2022 ist die Induktionsphase nunmehr grundsätzlich für alle Lehrpersonen vorgesehen (eine Ausbildungsphase tritt gegebenenfalls hinzu).

Nachstehende Vertragslehrpersonen sind gem. § 39 Abs. 12 VBG von den Bestimmungen über die Induktionsphase ausgenommen:

  • die die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben,
  • die das Unterrichtspraktikum absolviert haben und in das Entlohnungsschema pd eingereiht werden,
  • die eine mindestens einjährige Lehrpraxis (selbstständige Tätigkeit als Lehrperson, nicht bloße Assistenz oder Lehrbeauftragtentätigkeit) in einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 25% an einer Schule gemäß SchOG (auch an Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, nicht an Statutschulen), Bundessportakademiengesetz oder Lufw. Bundesschulgesetz oder an einer vergleichbaren Schule in einem EWR-Vertragsstaat, in der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen. Auch als kirchlich bestellte Religionslehrperson und als Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 Privatschulgesetz wird die notwendige Lehrpraxis erworben, wenn sie an einer der dort genannten Schulen zurückgelegt wird.

Absolventinnen und Absolventen des „alten“ universitären Lehramtsstudiums mit abgeschlossenem Unterrichtspraktikum (Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 und 7 BDG 1979) sind bei Einreihung in pd nicht mehr von der Ablegung der Induktionsphase ausgenommen und müssen diese entsprechend absolvieren.

Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres (§ 39 Abs. 2 VBG). Die Induktionsphase endet

  • bei Dienstantritt im Zeitraum erster Tag des Schuljahres bis 3. November am Ende des jeweiligen Schuljahres,
  • bei Dienstantritt ab 4. November mit Ablauf der Zwölfmonatsfrist ab Dienstantritt (Beispiel: Dienstantritt am 1. Dezember, (wenn ein weiterer Vertrag ab Beginn des nächsten Schuljahres abgeschlossen worden ist) Ende der Induktionsphase am
    30. November des Folgejahres).

Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt; die Induktionsphase ist im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Gesamtzeitraum (zwölf Monate bzw. ggf. kürzer) fortzusetzen (§ 39 Abs. 4 und 5 VBG). Analoges gilt für Karenzen nach MSchG/VKG.

Hat das Dienstverhältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Gesamtzeitraum (zwölf Monate bzw. ggf. kürzer) fortzusetzen (§ 39 Abs. 4 und 5 VBG).

Die Schulleitung hat die Möglichkeit, frühestens nach einer sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung der Lehrperson vorzeitig über deren positiven Verwendungserfolg zu berichten, wobei der Vertragslehrperson im Vorfeld Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Ergibt sich daraus für die Personalstelle ein positives Gesamtbild über den Verwendungserfolg der Lehrperson, hat sie die Induktionsphase vorzeitig zu beenden und die betroffene Vertragslehrperson sowie die Schulleitung davon zu verständigen (§ 39 Abs. 4 VBG). Eine solche vorzeitige Beendigung der Induktionsphase wird zB dann angezeigt sein, wenn die Vertragslehrperson in einem Dienstverhältnis als Landeslehrperson bereits einen Teil der Induktionsphase absolviert hat und sich in der aktuellen Verwendung bewährt; weiters kommen dafür Fälle in Betracht, in denen sich die Vertragslehrperson außergewöhnlich rasch und gut eingearbeitet hat. Eine vorzeitige Beendigung darf nur in Abstimmung mit der Schulaufsicht erfolgen. Die Verpflichtung zum Besuch der Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen besteht weiterhin.

Sonderbestimmungen zum Entgelt:

Abweichend von § 46 Abs. 1 VBG (Monatsentgelt pd-Schema) gebührt Vertragslehrpersonen für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß § 38 Abs. 12 dritter Satz ab dem Beginn der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts (bspw.: 6,25% der Entlohnungsstufe 1 iHv € 3.116,10 sind € 194,76), vgl. hierzu § 46 Abs. 7 VBG.

Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 38 Abs. 2 bis 3a, Abs. 7 sowie Abs. 10 bis 11a VBG hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, gem. § 38 Abs. 12 VBG als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für

  • Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,
  • für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Vertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr, so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Vertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.

Selbige Bestimmungen findet sich in § 18 Abs. 6 LVG und § 3 Abs. 12 LVG.

  1. Sonderbestimmung über die Verwendung der Vertragslehrperson in der Induktionsphase

Die Regelungen über die Verwendung als Lehrperson und die Dienstpflichten als Lehrperson sind für die Dauer der Induktionsphase wie folgt modifiziert:

  • Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden (Verbot des fachfremden Einsatzes; § 39 Abs. 11 erster Satz VBG).
  • Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes heranzuziehen (§ 39 Abs. 11 zweiter Satz VBG); dieses Verbot greift im Schuljahr 2022/2023 nicht, wenn der Einsatz in dieser Funktion aus organisatorischen Gründen unbedingt erforderlich ist (§ 100 Abs. 106 VBG).
  • Lehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, dürfen nicht zu dauernden Mehrdienstleistungen herangezogen werden (§ 39 Abs. 11 zweiter Satz VBG)

Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung ihrer aus der Induktionsphase resultierenden zusätzlichen Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (§ 40a Abs. 3 dritter Satz VBG) anzurechnen (§ 39 Abs. 10 letzter Satz VBG).

Die vollbeschäftigte Vertragslehrperson in der Induktionsphase hat somit lediglich weitere Aufgaben, die einer Wochenstunde entsprechen, zu erbringen („23. Wochenstunde“).

Für die Vertragslehrperson in der Induktionsphase mit einem Teilbeschäftigungsausmaß von mehr als 50% führt die Anrechnung dazu, dass lediglich ein Bruchteil einer weiteren Wochenstunde zu erbringen ist, sodass die einer Wochenstunde entsprechenden Aufgaben gemäß § 40a Abs. 3 und Anlage 3 VBG (z.B. Verwaltung einer Lehrmittelsammlung) nicht übertragen werden dürfen; es verbleibt somit nur eine anteilige qualifizierte Beratungstätigkeit für diese Vertragslehrpersonen.

  1. Spezielle Pflichten der Lehrperson in der Induktionsphase

Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase hat (wie bisher) mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten; sie hat (wie bisher) nach Möglichkeit den Unterricht anderer Lehrpersonen zu beobachten (§ 39 Abs. 10 VBG).

Die dienstrechtliche Verpflichtung zum Besuch spezieller Induktionslehrveranstaltungen ist entfallen (die einführenden Lehrveranstaltungen im Sinne des § 38 Abs. 12 VBG zählen nicht zur Induktionsphase). Neu ist die Verpflichtung der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zur Teilnahme an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen (§ 39 Abs. 10 VBG, § 39a Abs. 4 VBG).

Die Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen sind von der Schulleitung einzuberufen; teilnahmeverpflichtet sind die Mentorinnen und Mentoren und die Lehrpersonen in der Induktionsphase. Die Schulleitung hat die Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen zu dokumentierten. Ziele der Veranstaltungen sind:

  • Reflexion des Aufgabenbereichs Mentoring mit den Mentorinnen und Mentoren und den Lehrpersonen in der Induktionsphase
  • Entwicklung der Lehrpersonen in der Induktionsphase in Bezug auf die Anforderungen im Berufseinstieg (z.B. Rollenfindung, Kooperation in und mit der Institution Schule)

Die Vertragslehrperson hat gemäß § 39 Abs. 10 dritter Satz VBG gegebenenfalls an einem durch die Pädagogischen Hochschulen angebotenen Coaching teilzunehmen (entsprechende Angebote für Gruppencoaching werden von den Pädagogischen Hochschulen gestellt).

  1. Mentorinnen und Mentoren

Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor sind gemäß § 39a Abs. 1 VBG:

  • (wie bisher) eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson (an einer Schule gemäß SchOG oder an einer land- und forstwirtschaftlichen Schule) und
  • die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten (bisher war der Hochschullehrgang „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS gefordert).

Bis zum Schuljahr 2029/2030 gilt folgende Übergangsbestimmung: Auch Lehrpersonen, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit jedoch besonders geeignet sind (§ 39a Abs. 6 VBG), dürfen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden. In diese Personengruppe fallen auch die bisher gesondert angeführten Betreuungslehrkräfte (im Unterrichtspraktikum oder im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung).

Die Schulleitung kann bezüglich der an ihrer Schule verwendeten Lehrpersonen die Funktion Mentoring nicht übernehmen.

Die Bestellung der Mentorinnen und Mentoren erfolgt nunmehr durch die Schulleitung. Einer Lehrperson dürfen bis zu drei Vertragslehrpersonen zur Begleitung übertragen werden (§ 39a Abs. 2 VBG).

Der Aufgabenbereich Mentoring umfasst (wie bisher, § 39a Abs. 3 VBG)

  • Beratung bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts,
  • Analyse und Reflexion der Tätigkeit der Vertragslehrperson in Unterricht und
  • Erziehungsmaßnahmen,
  • erforderliche Anleitung,
  • Unterstützung in der beruflichen Entwicklung (und nunmehr ausdrücklich auch bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen) sowie
  • Hospitation im erforderlichen Ausmaß
  • NEU: Einführung in die Spezifika des Schulstandorts und zur Vermittlung aktueller Schwerpunkte der Schulentwicklung (§ 39a Abs. 3 letzter Satz VBG)[1].

Für Mentorinnen und Mentoren sind die Verpflichtung zur Erstellung eines Entwicklungsprofils und die Erstattung eines Gutachtens zum Verwendungserfolg entfallen. Über den Verwendungserfolg hat nunmehr die Schulleitung zu berichten. Seitens des BMBWF wird empfohlen, die im Rahmen des Mentoring gesetzten Maßnahmen in knapper Form zu dokumentieren und zu einzelnen Aspekten der Leistung der Vertragslehrperson in der Induktionsphase Aufzeichnungen zu führen, damit die Rücksprache mit der Schulleitung anlässlich der Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg fundiert stattfinden kann (hierzu ist im Anhang eine Vorlage zu finden, Beilage 1).

Bestimmungen über die lehrverpflichtungs- und besoldungsrechtliche Berücksichtigung der Funktion:

  • „altes“ Dienstrecht: Es gebührt eine Vergütung gemäß § 63 GehG bzw. § 90e Abs. 4 Z 3 VBG. Angemerkt wird, dass für Vertragslehrpersonen im Schema II L eine Vergütung im Gesetz nicht vorgesehen ist; deren Heranziehung sollte daher unterbleiben.
  • „neues“ Dienstrecht (pd): Die Funktion Mentoring wird als eine Wochenstunde der „23./24. Wochenstunde“ berücksichtigt (§ 40a Abs. 3 Z 2 VBG); weiters gebührt für das Mentoring (nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung) eine (nach der Zahl der betreuten Lehrpersonen gestaffelte) Dienstzulage gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 8 VBG; eine Aliquotierung bei Teilbeschäftigung findet nicht statt (§ 46a Abs. 12 erster Satz VBG). Auch für Lehrpersonen, die gemäß der Übergangsbestimmung im § 39a Abs. 6 VBG ohne Absolvierung des Lehrganges eingeteilt werden, gelten § 40a Abs. 3 Z 2 VBG und der Anspruch auf Dienstzulage.

Abwesenheit von Mentorinnen oder Mentoren: Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann an ihrer oder seiner Stelle für die Dauer dieser Abwesenheit eine andere Lehrperson als Mentorin oder als Mentor eingeteilt werden. In einem solchen Fall endet die Funktion der ursprünglich eingeteilten Lehrperson und die lehrverpflichtungs- und besoldungsrechtliche Berücksichtigung der Funktion.

  1. Aufgaben der Schulleitung

Die Aufgaben der Schulleitung gliedern sich in die Bereiche Einteilung und Koordination, Beratung, Hospitation und den Bericht über den Verwendungserfolg.

  1. Einteilung und Koordination

Der Schulleitung (Schulclusterleitung) obliegt die Einteilung von Lehrpersonen für die Funktion Mentoring. Wie bisher darf einer Lehrperson die Begleitung von bis zu drei Vertragslehrpersonen übertragen werden (§ 39a Abs. 2 VBG). Die Einteilung für die Funktion Mentoring ist der Bildungsdirektion bekannt zu geben (ebenso ein allfälliger Wechsel wegen einer mehr als einmonatigen Abwesenheit der ursprünglich für das Mentoring eingeteilten Lehrperson).

Die Schulleitung darf eine Lehrperson für die Funktion Mentoring an einer anderen Schule (im Einvernehmen mit der Leitung dieser anderen Schule) einteilen; wenn diese andere Schule außerhalb des Dienstortes der für das Mentoring vorgesehenen Lehrperson liegt, bedarf eine solche Einteilung der Zustimmung der Lehrperson (§ 39 Abs. 8 VBG).

Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule (§ 39a Abs. 4 VBG). Im Falle einer Kooperation von Schulen im Bereich Mentoring (die sich zB dann anbietet, wenn an einer Schule nur eine geringe Zahl von Lehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen ist oder wenn an einer Schule ein Mangel an Mentorinnen und Mentoren besteht) sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren (§ 39a Abs. 4 letzter Satz VBG).

  1. Beratung

Die Schulleitung hat Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, soweit erforderlich, zu beraten und zu unterstützen (§ 39a Abs. 5 VBG):

  • Regelmäßige Information über den aktuellen Stand der Induktionsphase bei den Mentorinnen und den Mentoren
  • Einberufung von drei- bis vier Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen je Semester für Mentorinnen und Mentoren sowie die Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, wobei die Schulleitung an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen (§ 39a Abs. 4 VBG) sowie diese zu dokumentieren hat. Hierbei ist insbesondere auf die Schulspezifika sowie Schwerpunkte der Standorte (siehe unter Punkt 4) und bestimmte Anliegen von Teilnehmern und Teilnehmerinnen sowie Informationen zu organisatorischen Abläufen (bspw. Schulveranstaltungen) einzugehen.
  1. Hospitation

Die Schulleitung hat die Lehrpersonen in der Induktionsphase in einem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren (§ 39a Abs. 5 VBG).

  1. Bericht über den Verwendungserfolg

Diese Aufgabe steht auch im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Schulleitung, spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase (wenn das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase endet, spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses) aufgrund eigener Wahrnehmung bzw. nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor über den Verwendungserfolg der Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase schriftlich zu berichten (hierzu ist im Anhang eine Vorlage zu finden, Beilage 2).

Der jeweiligen Vertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 39 Abs. 3 VBG). Im Anschluss ist der Bericht der Personalstelle zu übermitteln. Durch diese erfolgt im positiven Fall die Bestätigung über die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase (§ 39 Abs. 6 VBG).

Vorgehensweise bei negativem Verwendungserfolg:

Wird ein negativer Verwendungserfolg erwartet, hat die Schulleitung das Schulqualitätsmanagement sowie die Personalabteilung unverzüglich zu informieren.

Im Rahmen eines Gesprächs mit der betroffenen Mentorin/dem betroffenen Mentor, der Lehrperson in der Induktionsphase sowie der Schulleitung sind entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung zu vereinbaren und zu dokumentieren. Mögliche Maßnahmen sind:

  • Angebote zur Personalentwicklung (zB Coaching)
  • Wechsel der Mentorin/des Mentors
  • Versetzung an eine andere Schule (falls planstellenmäßig möglich)
  • Möglichkeit der Anforderung einer entsprechenden Unterstützung der Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der Personalentwicklung (zB Einzelcoaching in den Bildungsregionen)
  1. Übergangsbestimmungen

Vertragslehrpersonen, die die Induktionsphase nach der alten Rechtslage vor dem Schuljahr 2022/23 bereits angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach § 39 und § 39a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022 fort (§ 100 Abs. 102 VBG).

Das bedeutet, dass für die Dauer (einschließlich der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung), die Verwendung, die speziellen Pflichten, das Mentoring und die Aufgaben der Schulleitung das neue Recht gilt.

Daraus ergibt sich etwa, dass die Verpflichtung zum Besuch spezieller Induktionslehrveranstaltungen entfällt, jedoch die Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen zu besuchen sind.

Für den Verwendungsbericht der Schulleitung sind die für den Zeitraum vor dem
1. September 2022 abgegebenen Beurteilungen zu berücksichtigen.

Vertragslehrpersonen, die im Schuljahr 2021/22 sondervertraglich beschäftigt gewesen sind und mit Beginn des Schuljahres 2022/23 mit Sonder- oder Regelvertrag weiterbeschäftigt wird, haben die Induktionsphase zu absolvieren, soweit sie nicht unter die allgemeine Ausnahme (einjährige Lehrpraxis mit einem Beschäftigungsausmaß von mind. 25%) gemäß § 39 Abs. 12 VBG fallen; die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung besteht auch hier.

Mit besten Grüßen

Für den Bildungsdirektor:

Mag.a Sandra Steiner

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[1] Darunter werden folgende Themen verstanden: aktuelle Projekte der Schule, pädagogische Leitvorstellungen, Qualitätsmanagement an der Schule (Qualitätshandbuch), aktuelle Arbeitsgruppen und Lehrer/innen-Teams, Schulentwicklungsplan, schulinterne Vereinbarungen, Schul- und Hausordnung sowie organisatorische Vorgaben

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Dienst- und Besoldungsrecht