Schülereigenschaft von Kindern mit Bescheiden nach §§ 5 und 11 Schulpflichtgesetz SchPflG, Berücksichtigung bei der Aufnahme der Schulpflichtmatrik-Applikation, Anwendung schulrechtlicher Vorschriften, Aufnahme in das SchulverwaltungsprogrammAbteilung Präs/3 (Recht) Referat Präs/3a Mag. Viktor Josef Humer Sachbearbeiter viktor.humer@bildung-noe.gv.at +43 2742 280 5320 Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten Rundschreiben Nr. 3/2023 (BD NÖ) Titel: Schülereigenschaft von Kindern mit Bescheiden nach §§ 5 und 11 Schulpflichtgesetz SchPflG, Berücksichtigung bei der Aufnahme der Schulpflichtmatrik-Applikation, Anwendung schulrechtlicher Vorschriften, Aufnahme in das Schulverwaltungsprogramm Rundschreiben Nr.: 3/2023 Sachgebiet: sonstige Rechtsangelegenheiten Verteilerkreis: alle VS, ASO, NÖMS und PTS in Niederösterreich Personenkreis: Schulleitungen und Lehrpersonen Geltung: bis auf Weiteres Rechtsgrundlage: §§ 5 und 11 SchPflG Kernaussagen/Ziele: Berücksichtigung bei der Aufnahme der Schulpflichtmatrik Applikation, Anwendung schulrechtlicher Vorschriften, Aufnahme in das Schulverwaltungsprogramm Ort und Zeit der Genehmigung: St. Pölten, 06.04.2023 Zeitliche Priorisierung: Das Rundschreiben muss ehestmögliich nach Einlangen von den DirektorInnen weitergegeben werden Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für NÖ Schulpflichtige Kinder, die ihre Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht (hU) oder am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllen, jedoch die notwendige Externistenprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, bei denen das Reflexionsgespräch bei hU nicht stattfand oder Umstände hervortraten, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am hU dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, haben aufgrund eines Bescheides nach §§ 5 und 11 SchPflG eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen. In der Folge wird die Schulleitung der sprengelmäßig zuständigen Schule von der Bildungsdirektion für Niederösterreich (BDfNÖ) angewiesen, das Kind als Schülerin oder Schüler aufzunehmen. Für den Fall, dass das Kind anstatt der oben angeführten Schule eine andere öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besucht, wäre dies von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der BDfNÖ umgehend unter Nennung der betreffenden Schule mitzuteilen. In diesem Fall wird auch die zuständige Schulaufsichtsbeamtin bzw. der zuständige Schulaufsichtsbeamte mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Nach Rechtskraft oben genannter Bescheide und Aufnahme dieser Kinder an der zuständigen Sprengelschule als Schülerinnen und Schüler erfolgen allfällige Schulversäumnisanzeigen nach den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 4 SchPflG durch die zuständige Schulleitung (siehe die Erlässe der BDfNÖ vom 9.9.2022, GZ I-1040/843-2022, ergänzt durch den Erlass vom 17.11.2022, GZ I1040/958-2022 sowie vom 29.11.2022, GZ I-104/141-2022 (letzteren zur Rechtskraft)). Für den Fall, dass oben beschriebene Kinder zum Zeitpunkt der Aufnahme der SchulpflichtmatrikApplikation im Herbst 2022 bereits rechtskräftig Schülerinnen und Schüler Ihrer Schule, jedoch nicht Teil der Meldung an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) waren, sind diese Schülerinnen und Schüler unverzüglich der BDfNÖ per Schreiben an schulpflichtmatrik@bildung-noe.gv.at namhaft zu machen. Für kommende Schuljahre werden Sie ersucht, oben beschriebene Kinder als Schülerinnen und Schüler Ihrer Schule bei Aufnahme der Schulpflichtmatrik-Applikation an die BRZ zu melden, wenn diese zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig Schülerinnen oder Schüler Ihrer Schule sind. Diese Kinder unterliegen auch den sonst einschlägigen schulrechtlichen Regelungen, insbesondere jenen über die Leistungsbeurteilung, über allenfalls notwendige Feststellungsprüfungen (wenn sich bei längerem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt) sowie über die Ausstellung von Jahreszeugnissen. Diese Kinder sind somit administrativ auch als Schülerinnen und Schüler in dem von Ihnen verwendeten Schulverwaltungsprogramm zu führen. Um Kenntnisnahme und Beachtung wird ersucht. St. Pölten, 06.04.2023 Für den Bildungsdirektor: HR Mag. Markus Loibl Leiter der RechtsabteilungDownloadsSchülereigenschaft von Kindern mit Bescheiden nach §§ 5 und 11 Schulpflichtgesetz SchPflG, Berücksichtigung bei der Aufnahme der Schulpflichtmatrik-Applikation, Anwendung schulrechtlicher Vorschriften, Aufnahme in das SchulverwaltungsprogrammZugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht