Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

Informationen zur Beurteilung der abschließenden Prüfungen Gesamthafte Beurteilung von Prüfungsgebieten - Neuverlautbarung

2023-0.215.25
BMBWF - I (Allgemeinbildung und Berufsbildung)
Mag.a Anna Lasselsberger, MBA
Sachbearbeiterin

+43 1 531 20-2528
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 14/2023 (BMBWF)

Titel: Rundschreiben
Informationen zur Beurteilung der abschließenden Prüfungen
Gesamthafte Beurteilung von Prüfungsgebieten - Neuverlautbarung
Rundschreiben Nr.: 14/2023
Sachgebiet: Schulwesen
Verteilerkreis: alle AHS und BHS
Personenkreis: Direktor/innen und Pädagog/innen
Geltung: 30. April 2023
Rechtsgrundlage: Schulunterrichtsgesetz, 8. Abschnitt §§ 34-42
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, 8. Abschnitt §§ 33-42
LBVO-abschlPrüf (Verordnung über die Leistungsbeurteilung für abschließende Prüfungen), § 3
Kernaussagen/Ziele: Gesamthafte Beurteilung der schriftlichen/praktischen/grafischen und mündlichen Prüfungsgebiete

  1. Ermittlung der Jahresnote
    a) Ermittlung der Jahresnote
    b) Ermittlung einer Jahresnote bei Schulen mit Semesterbeurteilung
    c) Ermittlung einer Jahresnote bei Prüfungsgebieten, die aus mehreren Unterrichtsgegenständen bestehen
    d) Ermittlung einer Jahresnote bei Schulen mit Semesterbeurteilung und Prüfungsgebieten, die aus mehreren Unterrichtsgegenständen bestehen
  2. Ermittlung der Gesamtnote für das jeweilige Prüfungsgebiet
    a) Voraussetzung für die Berücksichtigung der Jahresnote bzw. der ermittelten „Jahresnote“ bei der schriftlichen/grafischen/praktischen Klausurarbeit („Schwellenwert“)
    b) Voraussetzung für die Berücksichtigung der Jahresnote bzw. der ermittelten „Jahresnote“ bei der mündlichen Prüfung (Mitwirkung des Kandidaten/der Kandidatin bei den mündlichen Teilprüfungen)
    c) Modus zur Ermittlung der Gesamtnote
  3. FALLBEISPIELE

Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 28.04.2023
Zeitliche Priorisierung: Es wird ersucht, das Rundschreiben innerhalb von 48 Stunden nach Einlangen an den Bildungsdirektionen an die Schulen zu übermitteln.
Veröffentlichende Stelle: BMBWF

Vorbemerkung zur besseren Lesbarkeit:
Jene Passagen, die gegenüber RS Nr. 09/2022 aktualisiert wurden, sind
[in der PDF-Version] grau unterlegt.

Dies betrifft insbesondere die Frage der Mitwirkung der Kandidatinnen und Kandidaten an der mündlichen Prüfung.

Gesamthafte Beurteilung der schriftlichen/praktischen/grafischen und mündlichen Prüfungsgebiete

Die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, werden bei der Gesamtbeurteilung der Prüfungsgebiete abschließender Prüfungen berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 bis 6 der Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen (LBVO-abschlPrüf), BGBl. II Nr. 215/2021 in der geltenden Fassung).

Dies gilt auch für Externistenprüfungen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten weisen die zuletzt erbrachten Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe bei der Anmeldung zur Prüfung nach (§ 3 Abs. 1 LBVO-abschlPrüf).

Nachfolgend wird erläutert, wie die Leistungen der zuletzt besuchten Schulstufe berücksichtigt werden. Die Jahresnote bzw. die ermittelte „Jahresnote“ ist die Basis für die weitere Ermittlung der schriftlichen/grafischen/praktischen oder mündlichen Gesamtnote im Rahmen der abschließenden Prüfungen.

Für die Jahresnote bzw. die ermittelte „Jahresnote“ sowie für die Ermittlung der Gesamtnote kommen aufgrund der Komplexität unterschiedliche Modi zur Ermittlung der Beurteilungsstufe zur Anwendung:

1. Ermittlung der Jahresnote

a) „Jahresnote“ bei Schulen mit Semesterbeurteilung Gleichgewichtung der Semesterbeurteilungen bei uneindeutiger Beurteilungsstufe pädagogisches Gutachten der Lehrkraft
b) Jahresnote bei Prüfungsgebieten, die aus mehreren Unterrichtsgegenständen bestehen Anteilsmäßige Gewichtung der Jahresnoten entsprechend der Stunden der zuletzt besuchten Schulstufe bzw. der beiden zuletzt besuchten Semester bis einschl. 0,5 Abrundung
bei mehr als 0,5 Aufrundung
c) „Jahresnote“ an Schulen mit Semesterbeurteilung bei Prüfungsgebieten, die aus mehreren Unterrichtsgegenständen bestehen s. a) und b) s. a) und b) s. a) und b)

2. Ermittlung der Gesamtnote für das jeweilige Prüfungsgebiet

Berücksichtigung der ermittelten Jahresnote und der Klausurprüfungsnote / der Note der mündlichen Prüfung Gleichgewichtung der Jahresnote und der Klausurprüfungsnote bzw. der Note der mündlichen Teilprüfung bei uneindeutiger Beurteilungsstufe stärkere Gewichtung der Klausurprüfungsnote bzw. der Note der mündlichen Teilprüfung

1. Ermittlung der Jahresnote

a) Ermittlung einer Jahresnote bei Schulen mit Semesterbeurteilung

Bei Schulen mit Semesterbeurteilung (bspw. in der NOST/semestrierten Oberstufe und an SchUG-BKV-Formen) wird die Jahresnote aus den Noten der beiden vorangegangenen Semester ermittelt (§ 3 Abs. 4 LBVO-abschlPrüf).

Die beiden vorangegangenen Semester können innerhalb eines Unterrichtsjahres gelegen sein oder sich auch über zwei Unterrichtsjahre hinweg erstreckt haben. D.h. es können u.U. die Noten des Sommersemesters 2020/21 sowie des Wintersemesters 2021/22 zur Ermittlung der „Jahresnote“ hinzugezogen werden.

Diese beiden Semesternoten werden zu gleichen Teilen berücksichtigt. Bei Uneindeutigkeit wird die „Jahresnote“ aufgrund der gutachterlichen Beurteilung durch die Lehrperson festgelegt.

Beispiele:

Note im Wintersemester 1
Note im Sommersemester 2
Ermittelte Note: 1 oder 2, je nach gutachterlicher Beurteilung der Lehrkraft

Note im Wintersemester 4
Note im Sommersemester 3
Ermittelte Note: 3 oder 4, je nach gutachterlicher Beurteilung der Lehrkraft

b) Ermittlung einer Jahresnote bei Prüfungsgebieten, die aus mehreren Unterrichtsgegenständen bestehen

Bei Prüfungsgebieten, die aus mehreren Unterrichtsgegenständen bestehen, erfolgt eine anteilsmäßige Berücksichtigung der Jahresnoten entsprechend der Stundenanzahl in der Schulstufe, in der der Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist bzw. der beiden Semester, in denen der Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtet worden ist. D.h. die anteilsmäßige Berücksichtigung ergibt sich aus der Stundenverteilung der Unterrichtsgegenstände aus der Schulstufe bzw. den Semestern, in der/denen der Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist, der Betrachtungszeitraum ist somit auf die Schulstufe bzw. die Semester, in der/denen der Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist, beschränkt und bezieht sich nicht auf die Gesamtwochenstunden über alle Schuljahre hinweg.

Wenn sich daraus keine eindeutige, ganzzahlige Beurteilungsstufe ergibt, wird bis einschließlich eines Wertes von 0,50 abgerundet, bei einem Wert von über 0,50 wird aufgerundet (§ 3 Abs. 6 LBVO-abschlPrüf).

Beispiel zur Ermittlung der Jahresnote für die Berücksichtigung bei der Ermittlung der Gesamtnote in Betriebswirtschaftliche Fachklausur (BFK) an Handelsakademien

Jahresnote BW
(40% Gewichtung, da 2 WS1 im letzten SJ)
Jahresnote UNCO
(40% Gewichtung, da 2 WS im letzten SJ)
Jahresnote CS/BPQM
(20% Gewichtung, da 1 WS im letzten SJ)
Leistungen der letzten Schulstufe (= ermittelte Jahresnote)
4 4 3 4
(4*0,4+4*0,4+3*0,2=3,8 wird auf 4 aufgerundet)
2 1 1 1
(2*0,4+1*0,4+1*0,2=1,4 wird auf 1 abgerundet)

1 Wochenstunden

c) Ermittlung einer Jahresnote bei Schulen mit Semesterbeurteilung und Prüfungsgebieten, die aus mehreren Unterrichtsgegenständen bestehen

In bestimmen Schularten fallen die oben genannten Fälle zusammen. Hier muss aus mehreren Unterrichtsgegenständen, die semesterweise beurteilt werden, eine Jahresnote ermittelt werden.

In diesen Fällen bietet sich ein aus mehreren Schritten bestehendes Vorgehen an:

(1) Ermittlung der „Jahresnote“ für jeden betroffenen Unterrichtsgegenstand gemäß Pkt. 1a)
(2) Anteilsmäßige Gewichtung der „Jahresnote“ entsprechend der Stundenanzahl der beiden letzten Semester und Ermittlung einer „Jahresnote“ gemäß Pkt. 1b) (ggf. Auf- oder Abrundung bei uneindeutiger Beurteilungsstufe)
(3) Ermittlung der schriftlichen/praktischen/grafischen oder mündlichen Gesamtnote

2. Ermittlung der Gesamtnote für das jeweilige Prüfungsgebiet

Die schriftliche/praktische/grafische Gesamtnote wird nach Abschluss der Prüfungsgebiete festgelegt (gesamthafte Beurteilung des Prüfungsgebiets, § 3 LBVO-abschlPrüf).

a) Voraussetzung für die Berücksichtigung der Jahresnote bzw. der ermittelten „Jahresnote“ bei der schriftlichen/grafischen/praktischen Klausurarbeit („Schwellenwert“)

Für die Berücksichtigung der Jahresnote bzw. der ermittelten „Jahresnote“ bei Klausurarbeiten müssen zumindest 30% der gestellten Aufgabenstellungen erfüllt werden.

Im standardisierten Prüfungsgebiet „Deutsch“ („Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ als Unterrichtssprache) muss die Dimension Inhalt in einer der beiden Aufgaben des gewählten Themenpakets überwiegend erfüllt werden, damit eine Berücksichtigung der Jahresnote bzw. der ermittelten „Jahresnote“ erfolgen kann. Bei nicht-standardisierten Klausurarbeiten müssen durch die Fachlehrer/innen/konferenz definierte Anforderungen erfüllt werden.

Die Anforderungen, die im Bereich der standardisierten Prüfungsgebiete für eine Berücksichtigung der Jahres-/Semesternoten („Schwellenwert“) erfüllt werden müssen, sind in den Korrektur- und Beurteilungsanleitungen der jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiete festgelegt.

Die Anforderungen, die im Bereich des nicht standardisierten Prüfungsgebiets für eine Berücksichtigung der Jahres-/Semesternoten („Schwellenwert“) erfüllt werden müssen, sind durch die (Fach-)Lehrer/innen/konferenz festzulegen.

Prüfungskandidat/inn/en, die den Schwellenwert bei schriftlichen Klausurarbeiten nicht erreicht haben, erfüllen die Voraussetzung für die Einbeziehung der Jahres-/Semesternoten durch positive Absolvierung der Kompensationsprüfung.

Das bedeutet, dass die Ermittlung der Gesamtnote erst nach der Kompensationsprüfung erfolgt. D.h. auch Prüfungskandidat/inn/en, die eine Klausurarbeit negativ absolviert und den Schwellenwert erreicht haben, können zur Kompensationsprüfung antreten.

Nach der schriftlichen Klausurarbeit und der Kompensationsprüfung bzw. nach der grafischen/praktischen Klausurarbeit wird die Klausurprüfungsnote festgelegt. Für die Gesamtnote werden die Jahresnote bzw. die ermittelten „Jahresnote“ und die Note im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung herangezogen.

Schriftliche Klausurarbeitsnoten Schwellenwert Kompensations-
prüfungsnote
Note im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung Berücksichtigung der Jahresnote bzw. der ermittelten „Jahresnote“
positiv erreicht - positiv ja
negativ erreicht positiv positiv ja
negativ erreicht negativ negativ ja
negativ nicht erreicht positiv positiv ja
negativ nicht erreicht positiv negativ ja
negativ nicht erreicht kein Antritt negativ nein
negativ erreicht kein Antritt negativ ja
negativ nicht erreicht negativ negativ nein

b) Voraussetzung für die Berücksichtigung der Jahresnote bzw. der ermittelten „Jahresnote“ bei der mündlichen Prüfung

Für die Berücksichtigung der Jahresnote bzw. der ermittelten „Jahresnote“ bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Mitwirkung an der Prüfung erforderlich. Wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der mündlichen Teilprüfung nicht mitgewirkt hat oder die Mitwirkung an der Prüfung verhindert, ist die Anwendung der gesamthaften Beurteilung für die jeweilige Teilprüfung von der Prüfungskommission auszuschließen (§ 3 Abs. 1 LBVO-abschlPrüf). Aus dem Protokoll der Prüfungskommission muss klar hervorgehen, warum eine Mitwirkung an der mündlichen Teilprüfung nicht vorhanden war.

Beispiele für Mitwirkung:

a. Prüfungskandidat/in gibt eine Antwort auf eine Frage, z.B.: Prüfungskandidat/in kann die Fachsprache richtig anwenden oder (entsprechende) Sachverhalte wiedergeben bzw. mögliche (valide) Quellen zum Abrufen von Faktenwissen benennen bzw. nutzen.
b. Prüfungskandidat/in gibt eine unzureichende Antwort auf die Frage. Die Beantwortung lässt dennoch darauf schließen, dass dem/der Prüfungskandidat/in das Themengebiet bekannt ist.
c. Prüfungskandidat/in gibt Antworten, die einen inhaltlichen Bezug zu den Fragen aufweisen.

Beispiele für fehlende Mitwirkung:

a. Prüfungskandidat/in gibt keine Antwort auf eine Frage und schweigt.
b. Prüfungskandidat/in gibt Antworten, die in keinem (entsprechenden) Zusammenhang zu den Aufgabenstellungen stehen,z.B.: Prüfungskandidat/in spricht über einen anderen Themenkomplex, der keinen inhaltlichen Bezug zur Frage darstellt.

c) Modus zur Ermittlung der Gesamtnote

Die Jahresnote bzw. die ermittelte „Jahresnote“ und die Note im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung bzw. die Note im Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung werden für die Ermittlung der schriftlichen/grafischen/praktischen Gesamtnote bzw. der mündlichen Gesamtnote gleichwertig berücksichtigt. Wenn sich daraus keine eindeutige Beurteilungsstufe ergibt, werden die Leistungen bei der abschließenden Prüfung stärker gewichtet.

Jahresnote bzw. ermittelte „Jahresnote“* Note im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung Beurteilung eines Prüfungsgebietes („Gesamtnote“)
1 oder 2 1 1
3 oder 4 2
1, 2 oder 3 2 2
4 3
1 3 2
2, 3 oder 4 3
1 oder 2 4 3
3 oder 4 4
1 5 3
2 oder 3 4
4 5

*diese werden nur berücksichtigt, wenn bei den Klausurarbeiten der Schwellenwert erreicht bzw. bei den mündlichen Teilprüfungen mitgewirkt wurde

3. FALLBEISPIELE

Schriftliches Prüfungsgebiet - Fallbeispiel Handelsakademien

Fallbeispiel Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftliche Fachklausur in der NOST:

Jahresnote BW
(40% Gewichtung, da 2 WStd. im letzten SJ)
Jahresnote UNCO
(40% Gewichtung, da 2 WStd. im letzten SJ)
Jahresnote CS/BPQM
(20% Gewichtung, da 2 WStd. im letzten SJ)
Leistungen der letzten Schulstufe
(= ermittelte Jahresnote)
Wintersemester: 1
Sommersemester: 2
1
(1 oder 2, je nach Entscheidung der Lehrkraft)
Wintersemester: 3
Sommersemester: 4
4
(3 oder 4, je nach Entscheidung der Lehrkraft)
Wintersemester: 2
Sommersemester: 4
3
3
(2,6 wird auf 3 aufgerundet)

Mündliches Prüfungsgebiet: Fallbeispiel BAFEP/BASOP

Fallbeispiel Prüfungsgebiet „Wahlfach“ Bildungsanstalt für Elementarpädagogik; Grundlage: Lehrplan 2016; § 76 Abs. 4 Z 4 PO BMHS):

  • 1. Pflichtgegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung“: 1 WStd. im V. Jahrgang
  • 2. Pflichtgegenstand „Musikerziehung; Stimmbildung“: 2 WStd. im V. Jahrgang

Bei Berechnung der Jahresnote (= Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde) ist die Stundenanzahl der beiden Unterrichtsgegenstände (im Beispiel beträgt die Anzahl der Gesamt-WS. beider Gegenstände 3 JWS) anteilsmäßig zu berücksichtigen. Ergibt sich bei der Berechnung eine Note mit einem Kommawert, so ist bis einschließlich 0,50 abzurunden und darüber aufzurunden.

Rhythmisch-musikal. Erz. (33,3%, weil 1 WStd.) Musikerziehung; Stimmbildung
(66,6%, weil 2 WStd.)
Leistungen der letzten Schulstufe
(= ermittelte Jahresnote)
Sehr gut (1) / 0,33 Gut (2) / 1,32 Gut (2) / 1,65
Gut (2) / 0,66 Sehr gut (1) / 0,66 Sehr gut (1) / 1,32
Befriedigend (3) / 0,99 Sehr gut (1) / 0,66 Gut(2) / 1,65
Sehr gut (1) / 0,33 Befriedigend (3) / 1,98 Gut (2) / 2,31
Gut (2) / 0,66 Befriedigend (3) / 1,98 Befriedigend (3) / 2,64
Befriedigend (3) / 0,99 Gut (2) 1,32 Gut (2) / 2,31
Gut (2) / 0,66 Genügend (4) / 2,64 Befriedigend (3) / 3,30
Genügend (4) / 1,32 Gut (2) / 1,32 Befriedigend (3) / 2,64

Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Semesternoten der beiden letzten Semester, in denen der Gegenstand unterrichtet wurde, die „Jahresnote“. Die Semesternoten werden gleichwertig gewichtet. Bei Uneindeutigkeit (z.B. Wintersemester Beurteilung 3, Sommersemester Beurteilung 2) entscheidet die Lehrkraft. Die Ermittlung der „Jahresnote“ aus den Semesternoten erfolgt vor der anteilsmäßigen Berücksichtigung der Stundenanzahl der Unterrichtsgegenstände.

Die Leistungen der mündlichen Teilprüfung und jene der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Wenn sich daraus keine eindeutige Beurteilung ergibt, wird der Leistung im Rahmen der mündlichen Teilprüfung mehr Gewicht zugemessen.

Mündliches Prüfungsgebiet: Fallbeispiel Technische Lehranstalten - Fachschule

Fallbeispiel technische Lehranstalten, Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“: 4-jährige Fachschule für Mediengestaltung und digitale Druckproduktion (Grundlage: Lehrplan BGBl. II, Nr. 240/2016, Anl. 1 und 1.22; § 29 Abs. 1 Z 3 PO BMHS):

Das Prüfungsgebiet besteht in vorliegendem Beispiel aus 2 Pflichtgegenständen:

  • Pflichtgegenstand „Digitaldruck und Endfertigung“: 1 SeWSt. im 7. Semester, 2 SeWSt. im 8. Semester sowie
  • Pflichtgegenstand „Arbeitsvorbereitung und Medienproduktion“: 0 SeWSt. im 7. Semester, 2 SeWSt. im 8. Semester

Bei Berechnung der Jahresnote (=Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde) ist die Stundenanzahl der beiden Unterrichtsgegenstände anteilsmäßig zu berücksichtigen. Ergibt sich bei der Berechnung eine Note mit einem Kommawert, so ist bis einschließlich 0,50 abzurunden und darüber aufzurunden.

„Digitaldruck und Endfertigung“
(60,0% weil 1,5 WStd.)
„Arbeitsvorbereitung und Medienproduktion“
(40,0% weil 1,0 WStd.)
Leistungen der letzten Schulstufe
(= ermittelte Jahresnote)
7. Semester
1 SeWStd.
8. Semester
2 SeWStd.
7. Semester
0 SeWStd.
8. Semester
2 SeWStd.
(1+2)/2=1,5 Jahres WoStd. (0+2)/2=1,0 Jahres WoStd.
Befriedigend (3) / 1,8 Gut (2) / 0,8 Befriedigend (3) / 2,6
Gut (2) / 1,2 Genügend (4) / 1,6 Befriedigend (3) / 2,8
Genügend (4)/ 2,4 Befriedigend (3) /1,2 Genügend (4) / 3,6
Befriedigend (3) / 1,8 Genügend (4) /1,6 Befriedigend (3) /3,4
Genügend (4) /2,4 Sehr gut (1) / 0,4 Befriedigend (3) / 2,8
Sehr gut (1) / 0,6 Genügend (4) /1,6 Gut (2) / 2,2

Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Semesternoten der beiden letzten Semester, in denen der Gegenstand unterrichtet wurde, die „Jahresnote“. Die Semesternoten werden gleichwertig gewichtet. Bei Uneindeutigkeit (z.B. Wintersemester Beurteilung 3, Sommersemester Beurteilung 2) entscheidet die Lehrkraft. Die Ermittlung der „Jahresnote“ aus den Semesternoten erfolgt vor der anteilsmäßigen Berücksichtigung der Stundenanzahl der Unterrichtsgegenstände.

Die Leistungen der mündlichen Teilprüfung und jene der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Wenn sich daraus keine eindeutige Beurteilung ergibt, wird der Leistung im Rahmen der mündlichen Teilprüfung mehr Gewicht zugemessen.

Mündliche Prüfungsgebiete: Fallbeispiel HLFS

Fallbeispiel Prüfungsgebiet „Fachkolloquium Pflanzen- und Gartenbau sowie Nutztierhaltung“, Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Grundlage: Lehrplan 2016; § 91 Abs. 1 Z 2 PO BMHS):

  • Pflichtgegenstand „Pflanzen- und Gartenbau“: 5 WStd. im V. Jahrgang
  • Pflichtgegenstand „Nutztierhaltung“: 3 WStd. im V. Jahrgang

Bei Berechnung der Jahresnote (= Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde) ist die Stundenanzahl der beiden Unterrichtsgegenstände (im Beispiel beträgt die Anzahl der Gesamt-WSt. beider Gegenstände 8 WStd.) anteilsmäßig zu berücksichtigen. Ergibt sich bei der Berechnung eine Note mit einem Kommawert, so ist bis einschließlich 0,50 abzurunden und darüber aufzurunden.

Pflanzen- und Gartenbau (62,5%, weil 5 WStd.) Nutztierhaltung
(37,5%, weil 3 WStd.)
Leistungen der letzten Schulstufe
(= ermittelte Jahresnote)
Befriedigend (3) / 1,875 Gut (2) / 0,750 Befriedigend (3) / 2,625
Gut (2)/ 1,25 Genügend (4) / 1,5 Befriedigend (3) / 2,75
Genügend (4) / 2,5 Befriedigend (3) /1,125 Genügend (4) / 3,625
Befriedigend (3) / 1,875 Genügend (4) /1,5 Befriedigend (3) /3,375
Genügend (4) /2,5 Sehr gut (1) / 0,375 Befriedigend (3) / 2,875
Sehr gut (1) / 0,625 Genügend (4) /1,5 Gut (2) / 2,125

Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Semesternoten der beiden letzten Semester, in denen der Gegenstand unterrichtet wurde, die „Jahresnote“. Die Semesternoten werden gleichwertig gewichtet. Bei Uneindeutigkeit (z.B. Wintersemester Beurteilung 3, Sommersemester Beurteilung 2) entscheidet die Lehrkraft. Die Ermittlung der „Jahresnote“ aus den Semesternoten erfolgt vor der anteilsmäßigen Berücksichtigung der Stundenanzahl der Unterrichtsgegenstände.

Die Leistungen der mündlichen Teilprüfung und jene der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Wenn sich daraus keine eindeutige Beurteilung ergibt, wird der Leistung im Rahmen der mündlichen Teilprüfung mehr Gewicht zugemessen.

Mündliches Prüfungsgebiet: Fallbeispiel HLW

Fallbeispiel Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“, Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Grundlage: LP BGBl. II Nr. 340/2015 idgF – verordnete Stundentafel; PO BGBl. II Nr. 177/2012 idgF, § 55 Abs. 2):

  • Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“: 3 WStd. im V. Jahrgang
  • Pflichtgegenstand „Ernährung und Lebensmitteltechnologie“: 0 WStd. im V. Jahrgang; 2 WStd. im IV. Jahrgang

Bei Berechnung der Jahresnote (= Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde) ist die Stundenanzahl der beiden Unterrichtsgegenstände (im Bsp. betragen die Gesamtwstd. der beiden Gegenstände 5 WStd.) anteilsmäßig zu berücksichtigen. Ergibt sich bei der Berechnung eine Note mit einem Kommawert, so ist bis einschließlich 0,50 abzurunden und darüber aufzurunden.

Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft (60 %, weil 3 WStd. unterrichtet) Ernährung und Lebensmitteltechnologie (40 %, weil 2 WStd. unterrichtet) Leistungen der letzten Schulstufe
(= ermittelte Jahresnote)
Sehr gut (1) - 0,6 Gut (2) - 0,8 Sehr gut (1) - 1,4
Gut (2) - 1,2 Sehr gut (1) - 0,4 Gut (2) - 1,6
Sehr Gut (1) - 0,6 Befriedigend (3) - 1,2 Gut (2) - 1,8
Befriedigend (3) - 1,8 Sehr gut (1) - 0,4 Gut (2) - 2,2
Sehr Gut (1) - 0,6 Genügend (4) - 1,6 Gut (2) - 2,2
Genügend (4) - 2,4 Sehr gut (1) - 0,4 Befriedigend (3) - 2,8
Gut (2) - 1,2 Befriedigend (3) - 1,2 Gut (2) - 2,4
Befriedigend (3) - 1,8 Gut (2) - 0,8 Befriedigend (3) - 2,6
Gut (2) - 1,2 Genügend (4) - 1,6 Befriedigend (3) - 2,8
Genügend (4) - 2,4 Gut (2) - 0,8 Befriedigend (3) - 3,2
Befriedigend (3) - 1,8 Genügend (4) - 1,6 Befriedigend (3) - 3,4
Genügend (4) - 2,4 Befriedigend (3) - 1,2 Genügend (4) - 3,6

Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Semesternoten der beiden letzten Semester, in denen der Gegenstand unterrichtet wurde, die „Jahresnote“. Die Semesternoten werden gleichwertig gewichtet. Bei Uneindeutigkeit (z.B. Wintersemester Beurteilung 3, Sommersemester Beurteilung 2) entscheidet die Lehrkraft. Die Ermittlung der „Jahresnote“ aus den Semesternoten erfolgt vor der anteilsmäßigen Berücksichtigung der Stundenanzahl der Unterrichtsgegenstände.

Die Leistungen der mündlichen Teilprüfung und jene der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Wenn sich daraus keine eindeutige Beurteilung ergibt, wird der Leistung im Rahmen der mündlichen Teilprüfung mehr Gewicht zugemessen.

Wien, 28. April 2023

Für den Bundesminister:
SektChefin Doris Wagner, BEd MEd

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht