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Ausser Kraft getreten

Informationen zum Monat des Schulsports 2023 (29.05.2023 bis zum Ende des Unterrichtsjahres)

2023-0.292.444
BMBWF - I/5 (Schulsport)
Mag. Günther Apflauer
Sachbearbeiter

+43 1 531 20-2574
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 16/2023 (BMBWF)

Titel: Informationen zum Monat des Schulsports 2023 (29.05.2023 bis zum Ende des Unterrichtsjahres)
Rundschreiben Nr.: 16/2023
Sachgebiet: Bewegung und Sport
Verteilerkreis: Alle österreichischen Schulen
Personenkreis: Direktorinnen und Direktoren sowie Pädagoginnen und Pädagogen
Geltung: Ende des Unterrichtsjahres 2023
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Das BMBWF fördert im Juni 2023 Schulklassen und Schulen, die zusätzliche bewegungs- und sportbezogene Aktivitäten mit externen Sportanbietern oder Zusatzangebote zur Festigung der Schwimmkompetenz durchführen.
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 11.05.2023
Zeitliche Priorisierung: Das Rundschreiben muss ehestmöglich nach Einlangen von den Bildungsdirektionen an die Schulen übermittelt werden.
Veröffentlichende Stelle: BMBWF

Auch in diesem Schuljahr findet im Juni der Monat des Schulsports statt.
Im Zeitraum von 29.05.2023 bis zum Ende des Unterrichtsjahres fördert das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) in den einzelnen

Bundesländern Schulklassen und Schulen, die zusätzliche bewegungs- und sportbezogene Aktivitäten mit externen Sportanbietern oder Zusatzangebote zur Festigung der Schwimmkompetenz durchführen. Der Zuschuss des BMBWF dient dazu, die Kosten der Erziehungsberechtigten bzw. eigenberechtigten Schülerinnen und Schüler für die Organisation der Aktivität sowie für die Personalkosten externer Expertinnen und Experten zu reduzieren.

1. Ziele, die das BMBWF mit dem „Monat des Schulsports“ verfolgt

Der „Monat des Schulsports“ soll einen Beitrag dazu leisten,

  • auf die gesundheitliche Bedeutung von Bewegung und Sport mit der Durchführung von zusätzlichen sport- und bewegungsbezogenen Aktivitäten hinzuweisen,
  • durch die Kooperationen mit (regionalen) Sportvereinen Schülerinnen und Schüler zu motivieren, deren außerschulisches Sportangebot in der Freizeit in Anspruch zu nehmen sowie
  • Schülerinnen und Schüler zu unterstützen, eine altersadäquate Schwimmkompetenz zu erwerben und zu festigen.

2. Förderbare Aktivitäten und Förderungshöhe

Mit einem einmaligen maximalen Förderbetrag von bis zu 500,- werden Schulklassen unterstützt,

  • die einen externen Sportanbieter (z.B. österreichische Sportdach- und Sportfachverbände oder lokale Sportvereine) zu einem oder mehreren Terminen an die Schule einladen, damit Schülerinnen und Schüler ein neues oder vertieftes Sportartenkönnen erwerben;
  • die eine Sportart an einer externen Sportstätte an einem oder mehreren Terminen ausüben, damit Schülerinnen und Schülern auch in Sportarten Kompetenzen erwerben können, für die die spezielle Infrastruktur der externen Sportstätte benötigt wird;
  • die eine Zusatzaktivität für die Festigung der Schwimmkompetenzen der Schülerinnen und Schüler einmalig oder an mehreren Terminen durchführen. Beispielhafte Partnerorganisationen und Personengruppen, die qualifiziertes Unterstützungspersonal für den Schwimmunterricht anbieten, sind das Österreichische Jugendrotkreuz, die Österreichische Wasserrettung, der Österreichische Samariterbund, die Sport Austria, der Verband der öster­reichischen Schwimmschulen, der Österreichische Schwimmverband, die Universitätssportinstitute sowie selbstständige Schwimmlehrer/innen.

3. Durchführung der förderbaren Aktivitäten

Die sport- und bewegungsbezogenen Zusatzaktivitäten können im Rahmen von Schulveranstaltungen (z.B. ein eintägiger Schwimmunterricht findet außerhalb des Schulstandortes statt; eine Schule führt ein Sportfest oder einen Schulwettkampf durch, bei dem Sportvereine oder externe Sportanbieter Workshops anbieten) und im Rahmen von schulbezogenen Veranstaltungen stattfinden.

4. Förderbare Kosten

Folgende Leistungen können im Zuge der geplanten zusätzlichen Sportaktivitäten abgerechnet werden:

  • Personalkosten für externe qualifizierte Anleiter/innen aus Sport- und Schwimmvereinen sowie von anderen externen Sportanbietern
  • Transportkosten der Schüler/innen zu und von einer externen Sportstätte
  • Eintrittskosten in eine externe Sportstätte
  • Kosten für die Ablegung eines Schwimmabzeichens
  • Mietkosten für externes Sportmaterial, das für die Durchführung einer förderbaren Aktivität am Schulstandort benötigt wird

Nicht abrechenbare Kosten sind:

  • Kosten, die keine unabdingbare Voraussetzung zur Umsetzung einer Aktivität darstellen (z.B. Verpflegung und damit im Zusammenhang stehende Leistungen bei Sportfesten; Kosten für die Nutzung von Aufstiegshilfen; Pokale; Urkunden; T-Shirts)
  • Kosten für Regional-, Landes- und/oder Bundesschulsportmeisterschaften
  • Anschaffungen von Schulausstattung (Technische Geräte, Einrichtungsgegen­stände, Lehrmittel, Turn- und Sportgeräte) für eine weitere Verwendung an der Schule
  • Stornokosten

5. Antragsberechtigte Schulen

Antragsberechtigt sind öffentliche und private Schulen mit gesetzlich geregelter Schulart­bezeichnung nach dem Schulorganisationsgesetz, dem land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz sowie dem Forstgesetz, alle land- und fortwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut.

Stellvertretend für die Erziehungsberechtigten bzw. eigenberechtigten Schüler/innen einer Schulklasse stellt die Schulleitung den Antrag für einen Zuschuss.

6. Sonstige Bedingungen

  • Es können durch die Schulleitung Anträge für mehrere Klassen der eigenen Schule, jedoch jeweils nur ein Antrag pro Schulklasse für den „Monat des Schulsports“ eingebracht werden.
  • Für die Durchführung von Sportfesten und Schulwettkämpfen einer Schule, die in Kooperation mit einem externen Sportverein bzw. Sportanbieter durchgeführt werden, können Realkosten in maximaler Höhe von 1.500,- geltend gemacht werden.
  • Ein Antrag einer Schule für einen Schulwettkampf oder ein Schulsportfest, das mit externen Sportanbietern abgewickelt wird, verhindert nicht, dass eine Schulklasse derselben Schule für eine weitere Aktivität einen Antrag einreichen kann.
  • Der Förderbetrag wird erst nach Vorlage von entsprechenden Rechnungen, die den Formerfordernissen des Bundes erfüllen müssen, ausbezahlt. Jeder Beleg muss den Schulstempel oder eine elektronische Signatur der Schule aufweisen.
  • Die Schule bewahrt ab Durchführung der Projekte im Rahmen des „Monats des Schulsports“ die Originalrechnungen zwei Jahre für Stichprobenkontrollen auf.

7. Administration – „Monat des Schulsports“

Die Administration des „Monats des Schulsports“ und der Kampagne für Schwimmen übernimmt die Fit Sport Austria – ein langjähriger Partner des BMBWF. Sämtliche Fragen, die in Bezug auf den „Monat des Schulsports“ bestehen, können ab 15.05.2023 per E-Mail an an die Fit Sport Austria gerichtet werden.

8. Antragsabwicklung auf der Plattform www.monatdesschulsports.at

Die Abwicklung des „Monats des Schulsports“ erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege, auf der von der Fit Sport Austria zur Verfügung gestellten Plattform (www.monatdesschulsports.at). Die Abwicklung einer förderbaren Aktivität erfolgt in folgenden Schritten:

1. Antragstellung:

Auf der Plattform www.monatdesschulsports.at kann ab 15.05.2023 ein Förderantrag für eine Aktivität mit einer Schulklasse/Schule durch eine Lehrperson für den Durchführungszeitraum des „Monats des Schulsports“ (29.05.2023 bis zum Ende des Unterrichtsjahres) eingebracht werden. Mit der Antragstellung werden einmalig jene Daten erfasst, die auch zur Abrechnung des Projekts bekanntgegeben werden müssen und den Anforderungen des Bundes genügen. Projektanträge können längstens bis zum 24.06.2023 (24:00 Uhr) auf der Plattform eingebracht werden.

2. Genehmigung der Zusatzaktivität:

Die Fit Sport Austria führt innerhalb von längstens 5 Werktagen eine inhaltliche Prüfung des eingebrachten Antrags durch, ob dieser den Rahmenbedingungen des „Monats des Schulsports“ entspricht und übermittelt eine Genehmigung bzw. eine Ablehnung an die im Antrag anzugebende E-Mail-Adresse. Ebenso enthält das Antwortmail der Fit Sport Austria einen Link, mit dem ein Zugriff auf den eingebrachten Antrag durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller erfolgen kann (siehe auch Punkt 4). Im Falle einer Ablehnung des eingereichten Projekts besteht die Möglichkeit eines Neuantrags.

3. Durchführung der Aktivität:

Die Schulklasse/Schule führt die eingereichte und genehmigte Aktivität zwischen dem 29.05.2023 und dem Ende des Unterrichtsjahres durch.

4. Abrechnung der Aktivität:

Nach der Durchführung der Aktivität werden die zur Auszahlung der Förderung benötigten Rechnungen auf der Plattform www.monatdesschulsports.at durch jene Lehrperson hochgeladen, die den Projektantrag eingebracht hat. Der Zugang zum Projektantrag erfolgt über den im Genehmigungsemail übermittelten Zugangslink. Zentrales Element der Abrechnung sind Rechnungen bzw. Honorarnoten, die deutlich lesbar den Schulstempel oder eine elektronische Signatur der Schule aufweisen. Damit wird die sachliche und rechnerische Richtigkeit durch die Schulleitung bestätigt. Der letztmögliche Tag für das Einbringen von Rechnungen ist der 22.07.2023 (24:00 Uhr).

5. Auszahlung der Förderung:

Die Fit Sport Austria überweist nach Prüfung der hochgeladenen Rechnungen, des Schulstempels/der elektronischen Signatur auf den Belegen sowie nach Prüfung der Bankverbindung den Gesamtförderbetrag auf das von der Schule angegebene Konto (Angabe eines zweiten Zielkontos ist nicht möglich). Bei Vorliegen von nur einer Gesamtrechnung eines externen Anbieters (Sportverein, externe Sportstätte, …) kann der Zuschuss auf das Konto des externen Anbieters ausbezahlt werden, das von der Schule bekanntgegeben wird.

6. Sonstige Informationen zur Einbringung eines Antrages für eine Aktivität:

  • Ein Antrag wird für eine Aktivität einer Schulklasse formal durch die Schulleitung (operativ durch eine Lehrperson) eingebracht.
  • Jede Schulklasse kann jedoch nur für eine Aktivität im „Monat des Schulsports“ um eine Förderung ansuchen.
  • Auch wenn eingereichte Rechnungen einen höheren Gesamtbetrag aufweisen, ist der maximale Förderbetrag jener, der unter „Punkt 2: Förderbare Aktivitäten und Förderungshöhe“ angeführt ist.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
  • Die Anträge werden von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Fit Sport Austria auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Die Fit Sport Austria behält sich grundsätzlich vor, punktuell zu eingereichten Anträgen Nachfragen zu stellen.

Es wird ersucht, die von der Förderung umfassten Schulen im jeweiligen Aufsichtsbereich entsprechend in Kenntnis zu setzen.

Wien, 11. Mai 2023

Für den Bundesminister:
SektChefin Doris Wagner, BEd MEd

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten, Sonstige Rechtsangelegenheiten, Verwaltungsorganisation