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Ausser Kraft getreten

Induktionsphase

Betrifft: Induktionsphase (Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst - Durchführungsbestimmungen PD 3. Änderung) Neue Formulare online/Kompensationsmöglichkeit

RUNDSCHREIBEN W 2/2023

Sehr geehrte Frau Direktorin!
Sehr geehrter Herr Direktor!
Sehr geehrte Frau Administratorin!
Sehr geehrter Herr Administrator!

Die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, enthält eine Reihe von Neuerungen u.a. die Induktionsphase (§§ 39 und 39a VBG/§§ 5 und 6 LVG) betreffend, die eine Anpassung der Erlasslage erfordern. Nachstehende Information ergänzt jene vom 20. Oktober 2022 „Induktionsphase neu“ (Beilage_0).

1. Induktionsphase - Anwendungsbereich 2022/23
Während bisher Lehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase vorgesehen war, von der Induktionsphase ausgenommen waren, ist nunmehr die Induktionsphase grundsätzlich für alle Lehrer/innen vorgesehen. Eine Ausbildungsphase tritt gegebenenfalls hinzu. Diese Erweiterung führt insbesondere zur Einbeziehung der Lehrpersonen im Bereich Fachtheorie und Fachpraxis sowie jener, die im Wege des Quereinstieges Allgemeinbildung aufgenommen werden.

Von den Bestimmungen ausgenommen sind weiterhin Vertragslehrer/innen

  • welche die Induktionsphase bereits erfolgreich abgeschlossen haben (im Bundes- oder Landesdienst)
  • die eine mindestens einjährige Lehrpraxis (mindestens 25%) aufweisen
  • Absolvent/innen des „alten“ universitären Lehramtsstudiums mit abgeschlossenem Unterrichtspraktikum

Die erforderlichen 40 bzw. 80 Unterrichtseinheiten Einführungsveranstaltungen für Lehrpersonen in der Induktionsphase werden seitens der Pädagogischen Hochschulen angeboten. Diese Einführungsveranstaltungen sind in der Regel vor Dienstantritt zu absolvieren. War dies aus durch die Vertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich,so müssen sie berufsbegleitend nachgeholt werden.

Das BMBWF hat in seinem Schreiben vom 15. September 2022 die Möglichkeit eingeräumt „je nach im Lehramtsstudium besuchten Lehrveranstaltungen Anrechnungen von maximal fünf Tagen“ für die einführenden Lehrveranstaltungen vorzunehmen.

Die Bildungsdirektion für Wien macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und orientiert sich dabei an der von der PH Wien und der KPH Wien/Krems vorgelegten Liste zur Kompensation (siehe Beilage_1). Somit hat, wer die in dieser Liste genannten Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studiums erfolgreich absolviert hat, gemeinsam mit dem Abschluss von zusätzlichen fünf Tagen der einführenden Lehrveranstaltungen die Anstellungserfordernisse erfüllt.

Für das Schuljahr 2022/23 ebenfalls im Ausmaß von maximal fünf Tagen (40 Stunden) angerechnet werden Lehrveranstaltungen aus dem Curriculum des jeweiligen Lehramtsstudiums. Die Studierenden müssen den Nachweis der absolvierten Lehrveranstaltungen durch Vorlage von gesammelten Prüfungsbestätigungen bei der Schulleitung erbringen.

2. Induktionsphase und Dauer Dienstverhältnisses

Die Neufassung des § 38a Abs. 2 VBG/§ 4 Abs. 2 LVG bewirkt (soweit nicht schon zuvor eine vertragliche Befristung greift) eine ex lege-Befristung bis zum Ende des Schuljahres, in dem dieInduktionsphase zur Gänze oder zu einem Teil absolviert wird.

Die Regelung bewirkt nicht, dass ein z.B. am 1. Dezember bis zum Ende des laufenden Schuljahres eingegangenes Dienstverhältnis kraft Gesetz über die vertraglich vereinbarte Dauer
hinaus bis zum Ende des Folge-Schuljahres erstreckt werden würde.

Zu beachten ist dabei, dass die ex lege-Befristung nicht zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses über die vereinbarte Vertragsdauer hinausführt. Die Weiterverwendung
nach Befristungsende ist von einem ausreichenden Verwendungserfolg abhängig.

Gemäß § 39 Abs. 7 VBG/§ 5 Abs. 6 LVG in der bis 31. August 2022 geltenden Fassung war die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus nur dann
wirksam, wenn der Verwendungserfolg in der Induktionsphase mit „durch besondere Leistungen erheblich überschritten“ oder „aufgewiesen“ beurteilt worden ist. Die „Sperrwirkung“ im Fall
eines negativen Kalküls entfällt.

3. Dauer der Induktionsphase
Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten

  • bei Dienstantritt im Zeitraum erster Tag des Schuljahres bis 3. November des jeweiligen Schuljahres.
  • bei Dienstantritt ab 4. November mit Ablauf der Zwölfmonatsfrist ab Dienstantritt (Beispiel: Dienstantritt am 1. Dezember, wenn in Folge ein weiterer Vertrag ab Beginn des nächsten Schuljahres abgeschlossen worden ist, ist das Ende der Induktionsphase am 30. November des Folgejahres)

Wird durch die Schulleitung der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die IPH vorzeitig zu beenden.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit einer vorzeitigen Beendigung der Induktionsphase auch die lehrverpflichtungs- und besoldungsrechtliche Berücksichtigung der Funktion Mentoring entfällt. Diese Meldung ist bei Bundeslehrpersonen unverzüglich Präs/4d (zuständige/-n Mitarbeiter/in) und bei Landeslehrpersonen Präs/4a & 4e zu übermitteln. Die Verpflichtung zum Besuch der Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen (bis zum regulären Ablauf der Induktionsphase) bleibt aufrecht.

4. Spezielle Pflichten der Lehrperson und Sonderbestimmungen in der Induktionsphase

Die Verpflichtung zum Besuch spezieller Induktionslehrveranstaltungen entfällt (die einführenden Lehrveranstaltungen zählen nicht zur Induktionsphase). Neu ist die verpflichtende
Teilnahme an Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen
(Lehrpersonen in der Induktionsphase, MentorInnen, Schulleitung), die von der Schulleitung einzuberufen und zu dokumentieren sind.

Ziele dieser Veranstaltungen sind:

  • Reflexion des Aufgabenbereichs Mentoring mit den Mentor/innen und den Lehrpersonen in der Induktionsphase
  • Entwicklung der Lehrpersonen in der Induktionsphase in Bezug auf die Anforderungen im Berufseinstieg (z.B. Rollenfindung, Kooperation in und mit der Institution Schule)
  • Der Vertragslehrperson ist für die Erfüllung ihrer (aus der Induktionsphase resultierenden zusätzlichen Aufgaben) eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (§ 40a Abs. 3 dritter Satz VBG/§ 8 Abs. 3 LVG) anzurechnen (§ 39 Abs. 10 letzter Satz VBG/§ 5 Abs. 10 LVG).

5. MentorInnen

Die Verpflichtung der Mentor/innen zur Erstellung eines Entwicklungsprofils und eines Gutachtens zum Verwendungserfolg entfällt, da dies nun Aufgabe der Schulleitung ist. Ungeachtet dessen wird empfohlen, die im Rahmen des Mentoring gesetzten Maßnahmen in knapper Form zu dokumentieren (Beilage_3) und zu einzelnen Aspekten der Leistung der Vertragslehrperson in der Induktionsphase Aufzeichnungen zu führen, damit die Rücksprache mit der Schulleitung anlässlich der Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg fundiert stattfinden kann.

6. Schulleitung

Wie bisher berichtet die Schulleitung der Personalstelle schriftlich - bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase - über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson. Der Bericht ist über ISOWeb hochzuladen. Das neue Formular „Bericht Schulleitung Verwendungserfolg“ ist als Beilage_2 angeschlossen.

Da die Begleitung (Mentoring) und der Bericht über den Verwendungserfolg (Schulleitung)
bewusst getrennt worden sind, kann die Schulleitung
bezüglich der an ihrer Schule verwendeten Lehrpersonen die Funktion Mentoring nicht übernehmen.

7. Die Schulleitung darf eine Lehrperson für die Funktion Mentoring an einer anderen Schule (im Einvernehmen mit der Leitung dieser anderen Schule) einteilen. Liegt diese Schule
außerhalb des Dienstortes der Lehrperson, bedarf es der Zustimmung der Lehrperson. Im Falle der Kooperation von Schulen im Bereich Mentoring sind die Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren. Neue Formulare online

Der neue „Bericht der Schulleitung zum Verwendungserfolg“ und die Dokumentation des
Mentorings „Unterlage Mentoring“ sind über den Formularserver der Bildungsdirektion für Wien
https://bi.bildung-wien.gv.at/formulare/formulare.php abrufbar. Bitte ab sofort nur noch diese zu
verwenden.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Abteilung Präs/4 selbstverständlich gerne
zur Verfügung.

Für den Bildungsdirektor:
HRin Prof.in Mag.a Dr.in Barbara Auracher-Jäger
Abteilungsleiterin
Präs/? – Zentralverwaltung und IKT
Präs/? – Personal Bundes- und Pflichtschulen
Compliance-Beauftragte

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Dienst- und Besoldungsrecht