Rundschreiben Brandschutz BSRundschreiben W 4/2023 Titel: Brandschutz Rundschreiben Nr.: W 4/2023 Sachgebiet: Personalwesen Verteilerkreis: Alle BS Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: Kernaussagen/Ziele: Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 19. Mai 2023 Zeitliche Priorisierung: Veröffentliche Stelle: Bildungsdirektion für Wien Aufhebung Rundschreiben: Sehr geehrte Frau Direktorin! Sehr geehrter Herr Direktor! Zur Gewährleistung der Sicherheit in Schulen sind Brandschutzbestimmungen umzusetzen und einzuhalten. Daher werden seitens der Bildungsdirektion für Wien im Einvernehmen mit der Stadt Wien – Schulen (MA 56) folgende Regelungen für die berufsbildenden Pflichtschulen getroffen: Gemäß § 56 Schulunterrichtsgesetzund § 6 der Verordnung über die Schulordnung hat die/der Schulleiter*in für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und für die Ordnung und Sicherheit in der Schule zu sorgen. Aufgrund vorgegangener Bestimmungen bestellt die Bildungsdirektion als Dienstgeber, die /den Schulleiter*in als Brandschutzansprechperson gemäß Bundesbedienstetenschutzgesetz § 25 Abs. 4. Die/der Schulleiter*in hat dementsprechend die Aufgaben der Brandschutzansprechperson wahrzunehmen. Diese Funktion umfasst insbesondere die Wahrnehmung aller brandschutztechnischen Gefahren, die Beseitigung bzw. die Veranlassung der Beseitigung und Meldungen von wahrgenommenen Mängeln an die/den Brandschutzbeauftragten sowie die Funktion des Sammelplatzleiters im Falle von Evakuierungen. Aufgrund der in Berufsschulen verwendeten Arbeitsmittel/Lehrmittel sind gemäß Bundesbedienstetenschutzgesetz § 25 Abs. 8 regelmäßige, standortspezifische Überprüfungen notwendig. Dazu werden seitens der Stadt Wien – Schulen (MA 56) Checklisten gemäß TRVB 120 zur Verfügung gestellt. Diese Überprüfungen sind durch die Brandschutzansprechperson anlassbezogen bzw. jedenfalls quartalsweise durchzuführen und der/dem Brandschutzbeauftragten zu übermitteln. Brandschutzbeauftragte werden seitens der Stadt Wien – Schulen (MA 56) bestellt. Den Anordnungen und Vorgaben der/des Brandschutzbeauftragten sind Folge zu leisten. Sollte die Funktion der Brandschutzansprechperson an eine Lehrperson übertragen werden, ist dies der Stadt Wien – Schulen (MA 56) und der/dem Brandschutzbeauftragten zu melden. Die Kontrolle der allgemeinen Bereiche, die nicht dem Unterricht dienen, wie z.B Gänge, Aula, Kellerräumlichkeiten, etc, werden durch die Brandschutzwarte/Brandschutzwartinnen kontrolliert und fallen nicht in den Aufgabenbereich der Schulleitungen. Der Erlass des Stadtschulrates für Wien „Brandschutz- und Katastrophenalarm“, Zl. 341 370//1/93 wird aufgehoben. Die Evaluierung des Standortes anhand der MA 56 Checklisten wird erstmalig und in Folge im Anlassfall (z.B. personelle, bzw. ausstattungsbezogene Änderungen) gemeinsam von der Stadt Wien – Schulen (MA 56), der/dem Brandschutzbeauftragten und der Brandschutzansprechperson durchgeführt. Für den Bildungsdirektor: HRin Prof.in Mag.a Dr.in Barbara Auracher-Jäger Abteilungsleiterin Präs/1 – Zentralverwaltung und IKT Präs/4 – Personal Bundes- und Pflichtschulen Compliance-Beauftragte Elektronisch gefertigtDownloadsRundschreiben Nr. 4/2023Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen