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Rundschreiben Brandschutz BS

Rundschreiben W 4/2023

Titel: Brandschutz
Rundschreiben Nr.: W 4/2023
Sachgebiet: Personalwesen
Verteilerkreis: Alle BS
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele:

Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 19. Mai 2023
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentliche Stelle: Bildungsdirektion für Wien
Aufhebung Rundschreiben:

Sehr geehrte Frau Direktorin!
Sehr geehrter Herr Direktor!

Zur Gewährleistung der Sicherheit in Schulen sind Brandschutzbestimmungen umzusetzen und
einzuhalten. Daher werden seitens der Bildungsdirektion für Wien im Einvernehmen mit der Stadt
Wien – Schulen (MA 56) folgende Regelungen für die berufsbildenden Pflichtschulen getroffen:

Gemäß § 56 Schulunterrichtsgesetzund § 6 der Verordnung über die Schulordnung hat die/der
Schulleiter*in für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und für die Ordnung und Sicherheit in der
Schule zu sorgen.

Aufgrund vorgegangener Bestimmungen bestellt die Bildungsdirektion als Dienstgeber, die /den
Schulleiter*in als Brandschutzansprechperson gemäß Bundesbedienstetenschutzgesetz § 25 Abs. 4.
Die/der Schulleiter*in hat dementsprechend die Aufgaben der Brandschutzansprechperson
wahrzunehmen. Diese Funktion umfasst insbesondere die Wahrnehmung aller
brandschutztechnischen Gefahren, die Beseitigung bzw. die Veranlassung der Beseitigung und
Meldungen von wahrgenommenen Mängeln an die/den Brandschutzbeauftragten sowie die
Funktion des Sammelplatzleiters im Falle von Evakuierungen.

Aufgrund der in Berufsschulen verwendeten Arbeitsmittel/Lehrmittel sind gemäß
Bundesbedienstetenschutzgesetz § 25 Abs. 8 regelmäßige, standortspezifische Überprüfungen
notwendig. Dazu werden seitens der Stadt Wien – Schulen (MA 56) Checklisten gemäß TRVB 120
zur Verfügung gestellt. Diese Überprüfungen sind durch die Brandschutzansprechperson
anlassbezogen bzw. jedenfalls quartalsweise durchzuführen und der/dem Brandschutzbeauftragten
zu übermitteln.

Brandschutzbeauftragte werden seitens der Stadt Wien – Schulen (MA 56) bestellt.
Den Anordnungen und Vorgaben der/des Brandschutzbeauftragten sind Folge zu leisten.

Sollte die Funktion der Brandschutzansprechperson an eine Lehrperson übertragen werden, ist dies
der Stadt Wien – Schulen (MA 56) und der/dem Brandschutzbeauftragten zu melden.

Die Kontrolle der allgemeinen Bereiche, die nicht dem Unterricht dienen, wie z.B Gänge, Aula,
Kellerräumlichkeiten, etc, werden durch die Brandschutzwarte/Brandschutzwartinnen kontrolliert
und fallen nicht in den Aufgabenbereich der Schulleitungen.

Der Erlass des Stadtschulrates für Wien „Brandschutz- und Katastrophenalarm“, Zl. 341 370//1/93
wird aufgehoben.

Die Evaluierung des Standortes anhand der MA 56 Checklisten wird erstmalig und in Folge im
Anlassfall (z.B. personelle, bzw. ausstattungsbezogene Änderungen) gemeinsam von der Stadt
Wien – Schulen (MA 56), der/dem Brandschutzbeauftragten und der Brandschutzansprechperson
durchgeführt.

Für den Bildungsdirektor:
HRin Prof.in Mag.a Dr.in Barbara Auracher-Jäger
Abteilungsleiterin
Präs/1 – Zentralverwaltung und IKT
Präs/4 – Personal Bundes- und Pflichtschulen
Compliance-Beauftragte

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen