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Rundschreiben Brandschutz APS

Rundschreiben W 5/2023

Titel: Brandschutz
Rundschreiben Nr.: W 5/2023
Sachgebiet: Personalwesen
Verteilerkreis: Alle APS
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele:
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 19. Mai 2023
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentliche Stelle: Bildungsdirektion für Wien
Aufhebung Rundschreiben:

Sehr geehrte Frau Direktorin!
Sehr geehrter Herr Direktor!

Der Erlass des Stadtschulrates für Wien „Sicherheit an Schulen“, Zl. 100.094/0062-kanzl/2005 vom
12.12.2005 samt Beilage (Handlungsanleitung für etwaige Notfälle) wird hinsichtlich der Regelungen
zum Brandschutz wie folgt geändert:

Zur Gewährleistung der Sicherheit in Schulen sind Brandschutzbestimmungen umzusetzen und
einzuhalten. Daher werden seitens der Bildungsdirektion für Wien im Einvernehmen mit der Stadt
Wien – Schulen (MA 56) folgende Regelungen für die allgemein bildenden Pflichtschulen getroffen:

Gemäß § 56 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/86, in der derzeit geltenden Fassung, und § 6 der
Verordnung über die Schulordnung, BGBl. 373/1974 in der derzeit geltenden Fassung, hat die/der
Schulleiter*in für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und für die Ordnung und Sicherheit in der
Schule zu sorgen.

Aufgrund vorgegangener Bestimmungen bestellt die Bildungsdirektion als Dienstgeber, die /den
Schulleiter*in als Brandschutzansprechperson gemäß Bundesbedienstetenschutzgesetz § 25 Abs. 4.
Die/der Schulleiter*in hat dementsprechend die Aufgaben der Brandschutzansprechperson
wahrzunehmen.

Diese Funktion umfasst insbesondere die Wahrnehmung aller brandschutztechnischen Gefahren,
die Beseitigung bzw. die Veranlassung der Beseitigung und Meldungen von wahrgenommenen
Mängeln an die Stadt Wien – Schulen (MA 56).

Zusätzlich sind in der Schule jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im
Katastrophenfall eine Gefährdung der Schüler*innen zu verhindern. Entsprechende Übungen für
den Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen (gemäß § 6 Abs. 2 Verordnung über die
Schulordnung). Der Brandschutzansprechperson kommt die Funktion des Sammelplatzleiters im
Falle von Evakuierungen oder Evakuierungsübungen zu.

Sollte aufgrund von behördlichen Vorschreibungen in diesem Schulobjekt eine/ein
Brandschutzbeauftragte*r erforderlich sein, wird diese/dieser zusätzlich seitens der Stadt Wien –
Schulen (MA 56) bestellt. Der/dem Brandschutzbeauftragten obliegt u.a. der Aufbau der
Alarmorganisation, in welcher die/der Schulleiter*in in ihrer/seiner Funktion als
Brandschutzansprechperson als Teil vorgesehen ist. Diese übernimmt damit die Funktion des
Sammelplatzleiters.

Den Anordnungen und Vorgaben der/des Brandschutzbeauftragten sind Folge zu leisten.

Für den Bildungsdirektor:
HRin Prof.in Mag.a Dr.in Barbara Auracher-Jäger
Abteilungsleiterin
Präs/1 – Zentralverwaltung und IKT
Präs/4 – Personal Bundes- und Pflichtschulen
Compliance-Beauftragte

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen