Rundschreiben Brandschutz APSRundschreiben W 5/2023 Titel: Brandschutz Rundschreiben Nr.: W 5/2023 Sachgebiet: Personalwesen Verteilerkreis: Alle APS Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: Kernaussagen/Ziele: Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Wien, 19. Mai 2023 Zeitliche Priorisierung: Veröffentliche Stelle: Bildungsdirektion für Wien Aufhebung Rundschreiben: Sehr geehrte Frau Direktorin! Sehr geehrter Herr Direktor! Der Erlass des Stadtschulrates für Wien „Sicherheit an Schulen“, Zl. 100.094/0062-kanzl/2005 vom 12.12.2005 samt Beilage (Handlungsanleitung für etwaige Notfälle) wird hinsichtlich der Regelungen zum Brandschutz wie folgt geändert: Zur Gewährleistung der Sicherheit in Schulen sind Brandschutzbestimmungen umzusetzen und einzuhalten. Daher werden seitens der Bildungsdirektion für Wien im Einvernehmen mit der Stadt Wien – Schulen (MA 56) folgende Regelungen für die allgemein bildenden Pflichtschulen getroffen: Gemäß § 56 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/86, in der derzeit geltenden Fassung, und § 6 der Verordnung über die Schulordnung, BGBl. 373/1974 in der derzeit geltenden Fassung, hat die/der Schulleiter*in für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und für die Ordnung und Sicherheit in der Schule zu sorgen. Aufgrund vorgegangener Bestimmungen bestellt die Bildungsdirektion als Dienstgeber, die /den Schulleiter*in als Brandschutzansprechperson gemäß Bundesbedienstetenschutzgesetz § 25 Abs. 4. Die/der Schulleiter*in hat dementsprechend die Aufgaben der Brandschutzansprechperson wahrzunehmen. Diese Funktion umfasst insbesondere die Wahrnehmung aller brandschutztechnischen Gefahren, die Beseitigung bzw. die Veranlassung der Beseitigung und Meldungen von wahrgenommenen Mängeln an die Stadt Wien – Schulen (MA 56). Zusätzlich sind in der Schule jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schüler*innen zu verhindern. Entsprechende Übungen für den Ernstfall sind jährlich mindestens einmal durchzuführen (gemäß § 6 Abs. 2 Verordnung über die Schulordnung). Der Brandschutzansprechperson kommt die Funktion des Sammelplatzleiters im Falle von Evakuierungen oder Evakuierungsübungen zu. Sollte aufgrund von behördlichen Vorschreibungen in diesem Schulobjekt eine/ein Brandschutzbeauftragte*r erforderlich sein, wird diese/dieser zusätzlich seitens der Stadt Wien – Schulen (MA 56) bestellt. Der/dem Brandschutzbeauftragten obliegt u.a. der Aufbau der Alarmorganisation, in welcher die/der Schulleiter*in in ihrer/seiner Funktion als Brandschutzansprechperson als Teil vorgesehen ist. Diese übernimmt damit die Funktion des Sammelplatzleiters. Den Anordnungen und Vorgaben der/des Brandschutzbeauftragten sind Folge zu leisten. Für den Bildungsdirektor: HRin Prof.in Mag.a Dr.in Barbara Auracher-Jäger Abteilungsleiterin Präs/1 – Zentralverwaltung und IKT Präs/4 – Personal Bundes- und Pflichtschulen Compliance-Beauftragte Elektronisch gefertigtDownloadsRundschreiben Nr. 5/2023Zugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen