Teilnahme von Schülern an Schülerdemonstrationen während der UnterrichtszeitGeschäftszahl: 13.261/22-III/A/4/98 Sachbearbeiterin: Mag. Andrea GÖTZ Tel.: 53120-2365 Fax: 53120-99-2365 Sachgebiet: Schulrecht Inhalt: Teilnahme von Schülern an Schülerdemonstrationen während der Unterrichtszeit Geltung: unbefristet angesprochener Personenkreis: Schulaufsicht, Schulleiter, Lehrer Rechtsgrundlage: § 45 SchUG §§ 9 SchPflG Rundschreiben Nr. 52/1998 (BMBWF) An die Amtsführenden Präsidenten der Landesschulräte Dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten liegen das Schreiben einer Schülerorganisation ("Schülergewerkschaft"), in welchem zu einer Schülerdemonstration am 23.10.1998 aufgerufen wird, und zahlreiche Anrufe besorgter Eltern hiezu vor. Da die Demonstrationen für die 4. und 5. Schulstunde anberaumt wurden, sieht sich das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten veranlasst, auf die schulrechtlichen Vorgaben hinzuweisen. Es wird ersucht, sämtliche im Wirkungsbereich des Landesschulrates gelegenen Schulen darüber zu informieren und im Wege über die zuständigen Schulaufsichtsorgane für einen ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf vorzusorgen. Gemäß § 43 SchUG sind die Schüler verpflichtet, den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Beim Fernbleiben vom Unterricht zum Zwecke der Teilnahme an einer Schülerdemonstration handelt es sich um keine gerechtfertigte Verhinderung iSd §45 SchUG bzw. § 9 SchPflG. Das eigenmächtige Fernbleiben vom Unterricht ist somit schulrechtlich nicht zulässig. Die Teilnahme von Schülern an Demonstrationen ist keine unter der Verantwortung der Schule stattfindende Angelegenheit. Im fraglichen Zeitraum hat regulärer Unterricht stattzufinden. Wien, 21. Oktober 1998 Für die Bundesministerin: Dr. OBERLEITNERZugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht