Teilnahme von Schülern an Schülerdemonstrationen während der UnterrichtszeitGeschäftszahl: 13.261/22-III/A/4/98 Sachbearbeiterin: Mag. Andrea GÖTZ Tel.: 53120-2365 Fax: 53120-99-2365 Sachgebiet: Schulrecht Inhalt: Teilnahme von Schülern an Schülerdemonstrationen während der Unterrichtszeit Geltung: unbefristet angesprochener Personenkreis: Schulaufsicht, Schulleiter, Lehrer Rechtsgrundlage: § 45 SchUG §§ 9 SchPflG Rundschreiben Nr. 52/1998 (BMBWF) An die Amtsführenden Präsidenten der Landesschulräte Dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten liegen das Schreiben einer Schülerorganisation ("Schülergewerkschaft"), in welchem zu einer Schülerdemonstration am 23.10.1998 aufgerufen wird, und zahlreiche Anrufe besorgter Eltern hiezu vor. Da die Demonstrationen für die 4. und 5. Schulstunde anberaumt wurden, sieht sich das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten veranlasst, auf die schulrechtlichen Vorgaben hinzuweisen. Es wird ersucht, sämtliche im Wirkungsbereich des Landesschulrates gelegenen Schulen darüber zu informieren und im Wege über die zuständigen Schulaufsichtsorgane für einen ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf vorzusorgen. Gemäß § 43 SchUG sind die Schüler verpflichtet, den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Beim Fernbleiben vom Unterricht zum Zwecke der Teilnahme an einer Schülerdemonstration handelt es sich um keine gerechtfertigte Verhinderung iSd §45 SchUG bzw. § 9 SchPflG. Das eigenmächtige Fernbleiben vom Unterricht ist somit schulrechtlich nicht zulässig. Die Teilnahme von Schülern an Demonstrationen ist keine unter der Verantwortung der Schule stattfindende Angelegenheit. Im fraglichen Zeitraum hat regulärer Unterricht stattzufinden. Wien, 21. Oktober 1998 Für die Bundesministerin: Dr. OBERLEITNERZugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 54/1998 466/29-III/C/98 Erstattung von Befund und Gutachten durch das Bundespensionsamt (BPA) im Verfahren betreffend Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gem. § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 und wegen Zurechnung von Zeiten nach § 9 Abs. 1 PG 1965 Nr. 50/1998 Zl. 39.740/57-Z/A/9/98 betreffend Gruber & Petters-Software und UPIS-Informationen Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen