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Ausser Kraft getreten

Schulbuffet 2023 - Richtlinien für die Vergabe von Buffetbetrieben

VBu7/65-2023

Abteilung Präs/2
Budget, Wirtschaft und Recht
Gudrun Rieger
Sachbearbeiterin
gudrun.rieger@bildung-stmk.gv.at
+43 5 0248 345 - 405
Körblergasse 23, 8011 Graz

Rundschreiben Nr. 2/2023 (BD St)

Titel: Schulbuffet 2023 - Richtlinien für die Vergabe von Buffetbetrieben
Rundschreiben Nr.: 02/2023
Sachgebiet: Schulerrichtung, -einrichtung, -ausstattung, -gebäudebetrieb
Verteilerkreis: Alle Bundesschulen in Steiermark
Personenkreis: Direktor/innen
Geltungszeitraum: unbefristet
Rechtsgrundlage: Schulorganisationsgesetz
Kernaussagen/Ziele: Ermächtigung der Schulleitungen zur Vergabe und Abwicklung der Schulbuffetangelegenheiten, inkl. Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Graz, 23.05.2023
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Steiermark

Sehr geehrte Frau Bundesschulleiterin,
sehr geehrter Herr Bundesschulleiter,

die Bildungsdirektion für Steiermark verlängert die Ermächtigung der Schulleitungen, alle Rechte und Pflichten betreffend die Vergabe sowie die gesamte Abwicklung der Schulbuffetangelegenheiten wahrzunehmen.

In sämtliche Altverträge, die noch vom Landesschulrat für Steiermark abgeschlossen wurden, sind die Schulleitungen eingetreten. Neue Verträge werden direkt von der Schulleitung unterfertigt. Eine Kündigung hat fristgerecht und schriftlich bei der Schulleitung zu erfolgen.

Spätestens seit 1. Jänner 2023 hat für jedes Schulbuffet eine Kaution in Höhe von EUR 1.800,- auf dem Durchlauferkonto 3650.010 aufzuscheinen. Diese Kaution bzw. der Rest davon ist nach Kündigung sowie Abschluss aller finanziellen Forderungen an den/die Pächter/in zurückzubezahlen.

Die Bildungsdirektion für Steiermark empfiehlt, sämtliche Zahlungsvorgänge betreffend Pachtzins mittels SEPA-Mandats abzuwickeln. Die monatlichen Vorschreibungsbeträge von jeweils März bis Dezember sind gleichbleibend und errechnen sich aus der letzten Pachtzinsabrechnung. (Pachtzinsvorschreibung: Belegart DD, Fonds 30020700, Sachkonto 8240.100, ZahlBed N001, Zahlweg S).

Der/Die Pächter/in hat spätestens mit 30. Dezember des Folgejahres eine Umsatzmeldung zur Abrechnung der Vorschreibungsbeträge vorzulegen. Diese muss von einem/r beeideten Buchprüfer/in bestätigt sein, falls sie nicht mit dem Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes ident ist.

Bei einer Kündigung und anschließenden Neuvergabe des Schulbuffets sind für die Direktvergabe derzeit folgende Wertgrenzen für die Anzahl an teilnehmenden Unternehmen vorgeschrieben:

  • mindestens ein/e Teilnehmer/in bei einer für insgesamt vier Jahre abgerechneten Jahrespachtzinssumme unter EUR 3.000,-;
  • mindestens zwei Teilnehmer/innen bei einer für insgesamt vier Jahre abgerechneten Jahrespachtzinssumme zwischen EUR 3.000,-- und EUR 15.000,-;
  • mindestens drei Teilnehmer/innen bei einer für insgesamt vier Jahre abgerechneten Jahrespachtzinssumme zwischen EUR 15.000,-- und EUR 60.000,-;
  • bei einem Pachtzins über EUR 60.000,-- ist eine Ausschreibung in Form eines offenen Verfahrens durchzuführen.

Die Bewertungs- und Vergabekriterien sind im Vorhinein von der Schulleitung unter Einbeziehung der Schulpartner festzulegen, um eine Bestbieterermittlung durchführen zu können. Der Zuschlag ist dem/der für die Schule geeignetsten Pächter/in zu erteilen.

Bei der Interessentenfindung sind in der Schulstandortregion gastronomisch aktive Institutionen wie „Lebenshilfe“ oder „Jugend am Werk“ (gemeint sind damit alle integrativen Betriebe, die zur Gewerbeausübung berechtigt sind) zur Bewerbung einzuladen.

Der angeschlossene Musterpachtvertrag ist Grundlage für die Vergabe des Schulbuffets und sollte unverändert vom/von der Pächter/in unterfertigt werden.

Hingewiesen wird auf den neu gefassten Punkt 3.1 des Pachtvertrages. Im Unterschied zum Pachtvertragsmuster des Jahres 2018 wurde die Wertgrenze für den 5%-Pachtzins auf EUR 35.000,- für neu abzuschließende Pachtverträge angehoben.

Der Pachtvertrag ist sodann in dreifacher Ausfertigung jeweils für Pächter/in, Schule und Finanzamt zu erstellen.

Die Finanzamtsausfertigung ist an das „Finanzamt Österreich, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 14-18, 8010 Graz“ zu senden. Wichtig ist der Hinweis, dass die Bundesschule gemäß § 2 Gebührengesetz 1975 als nachgeordnete Bundesdienststelle von der Entrichtung von Gebühren befreit ist.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bildungsdirektorin:
Dr. Martin Kremser

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulerrichtung, -einrichtung, -ausstattung, -gebäudebetrieb