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Ausser Kraft getreten

Schulautonome Fachlehrpläne für die Sekundarstufe 1

IVLe113/1-2023

Bereich Pädagogischer Dienst
Fachstab

ORin Mag.a Helga Ebner
Sachbearbeiterin
helga.ebner@bildung-stmk.gv.at
+43 5 0248 345 - 171
Körblergasse 23, 8011 Graz

Rundschreiben Nr. 3/2023 (BD St)

Titel: Checkliste und Vorlage für die schulautonomen Fachlehrpläne für die Sekundarstufe 1
Rundschreiben Nr.: 03/2023
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Verteilerkreis: Alle steirischen Schulen der Sekundarstufe 1
Personenkreis: Direktor/innen
Geltungszeitraum: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 3 SchOG
Kernaussagen/Ziele: Erstellung der schulautonomen Fachlehrpläne ab Schuljahr 2023/24
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Graz, 26.05.2023
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für Steiermark

Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor,

die Bildungsdirektion für Steiermark übermittelt im Anhang die Checkliste und die Vorlage des BMBWF für die schulautonomen Fachlehrpläne für die Sekundarstufe I. Das Dokument dient der Unterstützung bei der Erstellung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen.

Die Struktur der schulautonomen Fachlehrpläne ist ident mit der Struktur der verordneten Lehrpläne. Es wird empfohlen, sich im Hinblick auf Formulierungen und Textlänge an diesen zu orientieren.

Das Dokument enthält

  • eine Beschreibung der notwendigen Bestandteile schulautonomer Lehrplanbestimmungen (verpflichtend: Bildungs- und Lehraufgabe, Didaktische Grundsätze, Kompetenzbeschreibun-gen, Anwendungsbereiche; optional: zentrale fachliche Konzepte, Kompetenzmodell, Kompetenzbereiche)
  • eine Vorlage, in die Text in Textfelder übertragen werden kann (mittels „Copy & Paste“).

Lt. § 6 Abs. 3 SchOG obliegt die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.

Kundmachung: Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schüler/inne/n und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

Zur Kenntnis bringen: Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (§ 6 Abs. 1b SchOG) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler/innen und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind.

Schulautonome Fachlehrpläne für das Schuljahr 2023/24: Die Lehrpläne für Mittelschulen und allgemeinbildende höhere Schulen treten ab dem Schuljahr 2023/24 ab der 5. Schulstufe aufsteigend in Kraft.

Falls im kommenden Schuljahr auf der 5. Schulstufe nach schulautonomen Fachlehrplänen unterrichtet wird, sind diese mittels Vorlage des BMBWF

bis 28. Juni 2023 über ISO an die Bildungsdirektion

zu übermitteln. Bis spätestens 5. Juli 2023 erhalten Sie eine Rückmeldung von Ihrem/Ihrer zuständigen Schulqualitätsmanager/in.

Es wird darauf hingewiesen, dass bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich schulautonome Fachlehrpläne für die 5. Schulstufe einzureichen sind. Die Einreichung der schulautonomen Fachlehrpläne für die weiteren Schuljahre hat bis Ende des jeweiligen vorhergehenden Wintersemesters zu erfolgen.

Genehmigung: Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bildungsdirektorin:

LPäD HR Hermann Zoller, BEd

1 Anhang

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten