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Übermittlung von Kopien der Externistenprüfungszeugnisse von Kindern und Jugendlichen, die ihre Schulpflicht nach § 11 Abs. 1 oder 2 Schulpflichtgesetz- SchPflG erfüllen, an die Bildungsdirektion; Information über neue Bestimmungen für die Externistenprüfung im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG

Geschäftszahl: II-27/3-2023

Abteilung Präs/3 (Recht)
Referat Präs/3a
Mag. Viktor Josef Humer
Sachbearbeiter

+43 2742 280 5320
Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten

Rundschreiben Nr. 8/2023 (BD NÖ)

Titel: Übermittlung von Kopien der Externistenprüfungszeugnisse von Kindern und Jugendlichen, die ihre Schulpflicht nach § 11 Abs. 1 oder 2 Schulpflichtgesetz- SchPflG erfüllen, an die Bildungsdirektion; Information über neue Bestimmungen für die Externistenprüfung im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG
Rundschreiben Nr.: 8/2023
Sachgebiet: sonstige Rechtsangelegenheiten
Verteilerkreis: alle Direktionen der APS, AHS und BMHS, an denen Externistenprüfungskommissionen eingerichtet sind, in Niederösterreich
Personenkreis: Schulleitungen und Lehrpersonen
Geltung: bis auf Weiteres
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Information über neue Bestimmungen für die Externistenprüfung im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG
Ort und Zeit der Genehmigung: St. Pölten, 15. Juni 2023
Zeitliche Priorisierung: Das Rundschreiben muss ehestmögliich nach Einlangen von den DirektorInnen weitergegeben werden
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion für NÖ

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind in den Fällen des § 11 SchPflG (Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht) verpflichtet, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfung zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflicht neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.

Die Bildungsdirektion für Niederösterreich (BDfNÖ) muss die Einhaltung dieser Verpflichtung überprüfen. Für den reibungslosen Vollzug werden Sie ersucht, Kopien der Externistenprüfungszeugnisse jener Kinder und Jugendlichen, die ihre Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllen und vor der Prüfungskommission an Ihrem Schulstandort die Externistenprüfung abgelegt haben, an die zuständige Außenstelle der BDfNÖ zu übermitteln. Aus Datenschutzgründen ist darauf zu achten, dass keine Kopien von Externistenprüfungszeugnissen von Prüfungskandidatinnen und –kandidaten, die die Externistenprüfung vor der Prüfungskommission an Ihrem Schulstandort abgelegt haben, ohne dass diese am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teilnehmen (etwa nicht mehr schulpflichtige Prüfungskandidatinnen und –kandidaten), übermittelt werden.

Durch BGBl. I Nr. 37/2023 und BGBl. II Nr. 166/2023 wurden unter anderem folgende neue Bestimmungen im Zusammenhang mit der Externistenprüfung bei Teilnahme am häuslichen Unterricht (§ 11 Abs. 2 SchPflG) oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (§ 11 Abs. 1 SchPflG) eingeführt:

Gemäß § 42 Abs. 14 Schulunterrichtsgesetz- SchUG und § 16 Abs. 1a Externistenprüfungsverordnung- VO- Extern gilt:

Wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a nicht besteht, können die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden worden ist, um Zulassung zur Wiederholung einer Externistenprüfung bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, ansuchen. In diesem Fall ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu einer Wiederholung jener Prüfungsgebiete, welche negativ beurteilt wurden, von der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem der Prüfungskommission zuzulassen. Abweichend von Abs. 1 ist der neue Termin jedenfalls innerhalb der ersten beiden Wochen des folgenden Schuljahres festzusetzen. Wird zudem ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde, eingebracht, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird.

Die Schülerin oder der Schüler ist bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde oder der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe in einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung teilzunehmen. (§ 42 Abs. 14 und § 73 Abs. 4 und 5 SchUG)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Gesprächen mit Kindern und Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht teilnehmen, und mit deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten an den Prüfungskommissionsschulen die gesetzlich vorgesehenen Reflexionsgespräche nicht ersetzen. Dies ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten entsprechend zu kommunizieren.

Um Kenntnisnahme und Beachtung wird ersucht.

Für den Bildungsdirektor:
Mag. Markus Loibl
Hofrat

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht, Sonstige Rechtsangelegenheiten