Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle

Schulbrief, Klarstellungen zu: Elternsprechtage und Tage der offenen Tür, Kleingruppenführungen an Schulen, Berufsbildungsorientierung ("Schnuppern")

570051/0002-PA-Päd/2022
BD - Präs/2c (Schulrecht und Schülerbeihilfe)
MMag. Anneliese Spießberger
Referatsleiterin

+43 662 8083-2301
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 08/2022 (BD S)

Titel: Schulbrief, Klarstellungen zu: Elternsprechtage und Tage der offenen Tür, Kleingruppenführungen an Schulen, Berufsbildungsorientierung ("Schnuppern")
Rundschreiben Nr.: 09/2022
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Verteilerkreis: alle Mittelschulen, alle Polytechnische Schulen, alle allgemeinbildende und berufsbildende mittlere und höhere Schulen, alle Sonderschulen im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Klarstellungen zu den Themen Elternsprechtage und Tage der offenen Tür, Kleingruppenführungen an Schulen, Berufsbildungsorientierung ("Schnuppern").
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 18.01.2022
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Aufgrund zahlreicher Anfragen zu den im Betreff angeführten Themen wird festgehalten:

  1. Elternsprechtage, Tage der offenen Tür, Kleingruppenführungen an Schulen

Laut Erlass des BMBWF 2022-0.011.043 vom 7. Jänner 2022 „Maßnahmen für den Schulbetrieb ab 10. Jänner 2022“ sind Elternsprechtage und Tage der offenen Tür nur in digitaler Form durchzuführen. Ersatzweise physische Schulführungen interessierter Eltern bzw. Erziehungsberechtigter in Form von Kleingruppen sind unzulässig.

  1. Berufs(bildungs)orientierung („Schnuppern“)

Laut einer Rechtsinterpretation des BMBWF ist das Schnuppern von Schüler/innen abschließender Klassen an weiterführenden Schulen eine Maßnahme des § 13b SchUG zur individuellen Berufs(bildungs)orientierung und es sind die Regelungen des § 65a SchUG heranzuziehen.

Da nach Ansicht des BMBWF die Inanspruchnahme des § 13b SchUG zur individuellen Berufs(bildungs)orientierung unter die Ausnahmebestimmung des § 35a Abs. 1 C-SchVO 2020/21 fällt, ist derzeit das „Schnuppern“ von Schüler/innen abschließender Klassen an weiterführenden Schulen, unter sinngemäßer Anwendung der „3-G-Regeln“, zulässig.

Aufgrund der speziellen epidemiologischen Situation im Bundesland Salzburg ersucht die Bildungsdirektion für Salzburg eindringlichst darum, mit der Möglichkeit des „Schnupperns“ äußerst bedacht und vorsichtig umzugehen, es handelt sich um eine Kann-Bestimmung.

Vor der aktuellen Situation der Infektionsentwicklung sind alle Vorgaben der Risikostufe 3 einzuhalten, die Bildungsdirektion für Salzburg sieht darüber hinaus für das „Schnuppern“ die Einhaltung der 2G-Regel + Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr (PCR-Test) vor. Einzeltermine zum Schnuppern werden empfohlen.

Die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler/innen, der Lehrer/innen und des Verwaltungspersonals, die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes der eigenen Schulen sind als prioritär anzusehen.

Salzburg, 18.01.2022

Für den Bildungsdirektor:
​​​​​​​Mag. Christine Kubik

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten