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Erstattung von Befund und Gutachten durch das Bundespensionsamt (BPA) im Verfahren betreffend Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gem. § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 und wegen Zurechnung von Zeiten nach § 9 Abs. 1 PG 1965

Geschäftszahl: 466/29-III/C/98
Sachbearbeiter: MR Dr. ZIMMERMANN
Tel. 01/531 20 / 3245
Fax 01/531 20 / 3445

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Erstattung von Befund und Gutachten durch das Bundespensionsamt (BPA) im Verfahren betreffend Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gem. § 14 Abs. 1 und 3BDG 1979 und wegen Zurechnung von Zeiten nach § 9 Abs. 1 PG 1965
Rechtsgrundlage § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979; § 9 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 54/1998 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Unter Bezugnahme auf das ho. Rundschreiben Nr. 40/1998 vom 22.9.1998, GZ 466/24-III/C/98, wird in der Anlage das Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 8.10.1998,
GZ 15 1025/1-II/15/98, betreffend Erstattung von Befund und Gutachten durch das Bundespensionsamt (BPA) im Verfahren betreffend Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit und wegen Zurechnung nach § 9 Abs. 1 PG 1965, zur gefälligen Kenntnisnahme und Beachtung übermittelt.

Zu diesem Rundschreiben wird folgendes ergänzend bemerkt:
Zu Pkt. 2 (Ersuchen an das BPA um Erstattung eines Gutachtens)

Das im Falle der Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gem.§ 14 Abs. 1 BDG 1979 an das BPA zu richtende Ersuchen um ärztliche und berufskundliche Beurteilung hätte mit dem angeschlossenen Formblatt A zu erfolgen. Formblatt B wäre beizuschließen. In diesem ist insbesondere auf die spezifischen Anforderungen des Arbeitsplatzes einzugehen. Die Arbeitsplatzbeschreibungen des Verwaltungspersonals wären hinsichtlich der körperlichen und/oder geistigen Anforderungen (Pkt. 11) allenfalls entsprechend zu ergänzen.
Hinsichtlich der dem Verwaltungsbereich der Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) angehörenden Bundesbeamten (ausgenommen hievon sind die Amtsführenden Präsidenten der Landesschulräte, sofern sie Bundesbeamte sind, sowie die der obersten Dienstbehörde länger als zwei Monate dienstzugeteilten Beamten) wird die Zuständigkeit zur Anforderung des Gutachtens an die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) übertragen. Diese werden auch ersucht, zugleich ein berufskundliches Gutachten gem.§ 9 Abs. 1 des PG 1965 in jenen Fällen anzufordern, in denen nicht der volle Ruhegenuss erreicht wird. Im Falle des Ergehens solcher Ersuchen seitens der Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) wird um diesbezügliche gleichzeitige Mitteilung an das BMUK ersucht. In dieser wolle auch hinsichtlich der Möglichkeit der Zuweisung eines mindestens gleichwertigen anderen Arbeitsplatzes Stellung genommen werden.
Hinsichtlich der dem BMU direkt nachgeordneten Dienststellen wird darauf hingewiesen, dass

die Anforderung des ärztlichen und berufskundlichen Gutachtens beim BPA durch das BMUK erfolgt. Soll eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gem.§ 14 Abs. 1 BDG 1979 und wegen Zurechnung von Zeiten gem. § 9 Abs. 1 PG 1965 eingeleitet werden, ist vom Beamten das beigeschlossene Formblatt B (Fragebogen) auszufüllen. Diesem sind von der Dienststelle unter Bekanntgabe der in Pkt. 2.1. des RS des BMF angeführten Daten alle notwendigen Unterlagen (siehe Pkt. 2.2. des Rundschreibens) anzuschließen. Es wolle zusätzlich auch hinsichtlich der Möglichkeit der Zuweisung eines mindestens gleichwertigen anderen Arbeitsplatzes Stellung genommen werden.

Dem zu untersuchenden Beamten ist der ausdrückliche Dienstauftrag zu erteilen (§ 52 BDG 1979), sich den vom BPA festgelegten Untersuchungen an den ihm mitgeteilten Untersuchungsterminen zu unterziehen. Der Beamte ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungstermine von ihm unbedingt einzuhalten sind und unentschuldigtes Fernbleiben disziplinär geahndet wird. Der Beamte hat den ihm vom BPA bekannt gegebenen Untersuchungstermin und –ort umgehend seiner Dienststelle zumelden.

Zu Punkt 3 (Kontakt mit Bundespensionsamt)

Das Gutachten des BPA wird an das BMUK übermittelt, das über die weitere Verfahrensabwicklung entscheidet.

Ist die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich, so ist neuerlich Formblatt A zu verwenden.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer

Wien, 23. Oktober 1998

Für die Bundesministerin:
i.V. THUN

3 Beilagen

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen