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Schüler/innen in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen Zusammenfassende Information

570028/0004-PA-Päd/2023
BD - Präs/2c (Schulrecht und Schülerbeihilfe)
Kmsr. Mag. Theresa Moser
Referatsleiterin
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-2301
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 37/2023 (BD S)

Titel: Schüler/innen in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen Zusammenfassende Information
Rundschreiben Nr.: 37/2023
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten, Schulrecht
Verteilerkreis: alle öffentlichen und Privaten mittleren und höheren Schulen im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: zusammenfassende Information zu ao. Schüler/innen in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 27.06.2023
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Aufgrund vermehrter Anfragen übermittelt die Bildungsdirektion Salzburg nachstehend eine zusammenfassende Information zu ao. Schüler/innen in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen, wobei zitierte Gesetzesbestimmungen in jeweils kursiver Schrift wiedergegeben werden.

Hinweis: Wie den Medien zu entnehmen war, könnte sich eine Änderung bezüglich eines Übertritts von außerordentlichen Schüler/innen in eine andere Schulart ergeben.

I. Allgemeines:

Aufgrund des § 8h Abs. 1 SchOG gelten die Bestimmungen über die Sprachförderung in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen an mittleren und höheren Schulen sowohl für noch schulpflichtige Schüler/innen, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG aufgenommen wurden, als auch für nicht mehr schulpflichtige Schüler/innen, die gemäß § 4 Abs. 5 SchUG wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache aufgenommen wurden.

1. Einrichtung von Sprachförderklassen:

Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten.

Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder eine Übernahme in den ordentlichen Schülerstatus möglich ist.

Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

In der Deutschförderklasse erhalten die Schüler/innen 20 Wochenstunden (Sekundarstufe) intensives Sprachtraining im Rahmen der jeweiligen Gesamtwochenstundenanzahl laut Stundentafel. In den verbleibenden Stunden nehmen die Schüler/innen am Regelunterricht teil. Es erfolgt keine Leistungsbeurteilung.

Deutschförderklassen sind keine Klassen im schulrechtlichen Sinn. Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, die sich auf Klassen beziehen, gelten nicht für Deutschförderklassen. Davon unberührt bleiben die diesbezüglichen dienstrechtlichen Regelungen.

2. Einrichtung von Deutschförderkursen § 8h Abs. 3 SchOG 1962

Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.

In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

II. Aufnahme als außer-/ordentlicher Schüler/Schülerin in eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs

1. Aufnahme als ao. Schüler/in in die 5. Stufe einer Mittelschule oder AHS oder die 9. Stufe einer mittleren oder höheren Schule

Aufgrund des § 25 Abs. 5c und Abs. 5d SchUG (siehe Punkt III/2) haben die Schüler/innen von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen grundsätzlich dieselbe Schulstufe zu besuchen, die sie während der Sprachförderung besucht haben, sofern sie nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sind.

Da es beim Besuch der letzten Schulstufe einer Schulart keine nächsthöhere Schulstufe gibt in die aufgestiegen werden kann, haben Schüler/innen der 4. Klasse der Volksschule und der 4. Klasse der Mittelschule in Deutschförderklassen oder Deutschförderkursen auch bei Übernahme in den ordentlichen Status im nächstfolgenden Schuljahr jedenfalls dieselbe Schulstufe zu besuchen und erhalten folglich ein Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 1 SchUG.

Daher kommen für eine Aufnahme in die 5. oder 9. Schulstufe als ao. Schüler/innen in Deutschförderklassen oder Deutschförderkursen nur vom Ausland kommende Schüler/innen mit mangelnden Kenntnissen der Unterrichtssprache gemäß § 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 SchUG in Betracht.

Ergibt sich im Zuge des Aufnahmsverfahrens, dass Schüler/innen über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind sie von der Schulleiterin/dem Schulleiter im nächstfolgenden Testzeitraum einer MIKA-D Testung zuzuweisen.

Anmerkung: Die Bestimmungen der Aufnahmsverfahrensverordnung sind auf die Aufnahme von außerordentlichen Schüler/innen nicht anzuwenden.

Das Ergebnis der MIKA-D Testung im Sommersemester entscheidet über die Aufnahme als außerordentliche/r oder ordentlicher Schülerin/Schüler und die allfällige Zuordnung in Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs:

Deutschkenntnisse ausreichend: Besuch des Regelunterrichtes als ordentliche/r Schüler/in
Deutschkenntnisse mangelhaft: Besuch des Deutschförderkurses als ao. Schüler/in
Deutschkenntnisse ungenügend: Besuch der Deutschförderklasse als ao. Schüler/in

Bei der Aufnahme von nicht mehr schulpflichtigen Kindern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache ist zu beachten, dass eine Aufnahme als ao. Schüler/in nur zulässig ist, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommende Aufnahmsbewerber aufgenommen wurden.

§ 4 Abs. 5 SchUG bestimmt:
(5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.

II) Testzeiträume für (bereits in der Deutschförderung nach § 8h SchOG befindliche) ao. Schülerinnen und Schüler von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen

Die MIKA-D Testung ist verpflichtend am Ende jedes Semesters durchzuführen, um den Sprachstand des Kindes festzustellen. Das Testergebnis entscheidet über den weiteren Schulbesuch als ordentliche/r Schülerin/Schüler ohne Sprachförderung (§ 18 Abs. 14 Z 1 SchUG) oder als außerordentliche/r Schüler/in mit Sprachförderung in einem Deutschförderkurs (§ 18 Abs. 14 Z 2 SchUG) bzw. in einer Deutschförderklasse (§ 18 Abs. 14 Z 3 SchUG) im Sommersemester bzw. im nächstfolgenden Schuljahr und über die Aufstiegsberechtigung bei Übernahme in den ordentlichen Status.

2.1.) Testzeitraum im Wintersemester

Beginn: erster Schultag nach den Weihnachtsferien
Ende: letzter Schultag vor Beginn der Semesterferien

Das Ergebnis der MIKA-D-Testung im Wintersemester entscheidet über den weiteren Schulbesuch im Sommersemester und über die Aufstiegsberechtigung bei Übernahme in den ordentlichen Status ab Sommersemester:

a) Deutschkenntnisse ausreichend: Besuch des Regelunterrichtes als ordentliche/r Schüler/in mit regulärer Leistungsbeurteilung in allen Unterrichtsgegenständen, § 22 Abs. 11 letzter Satz SchUG kommt nicht mehr zur Anwendung. Bei Schüler/innen aus Deutschförderklassen ist bei der allfälligen Anberaumung von Feststellungsprüfungen § 20 Abs. 2 zweiter Satz SchUG zu beachten (siehe Punkt III/2.3.). Die Aufstiegsberechtigung am Ende des Sommersemesters richtet sich nach § 25 Abs.1 und 2 SchUG. Bei Schüler/innen aus Deutschförderklassen ist bei der allfälligen Anberaumung von Feststellungsprüfungen § 20 Abs. 2 zweiter Satz SchUG zu beachten (siehe Punkt III/2.3.)
b) Deutschkenntnisse mangelhaft: Besuch des Deutschförderkurses als ao. Schüler/in
c) Deutschkenntnisse ungenügend: Besuch der Deutschförderklasse als ao. Schüler/in

2.2.) Testzeitraum im Sommersemester

Beginn: 15. April
Ende: 31. Mai

Das Ergebnis der MIKA-Testung im Sommersemester entscheidet über den weiteren Schulbesuch im nächstfolgenden Schuljahr und über die Aufstiegsberechtigung bei Übernahme in den ordentlichen Status:

Deutschkenntnisse ausreichend: Besuch des Regelunterrichtes als ordentliche/r Schüler/in
Deutschkenntnisse mangelhaft: Besuch des Deutschförderkurses als ao. Schüler/in
Deutschkenntnisse ungenügend: Besuch der Deutschförderklasse als ao. Schüler/in

Die Berechtigung zum Aufsteigen richtet sich nach § 25 Abs. 5c und 5d SchUG (siehe Punkt III/2).

2.3. Außerordentliche Testung: gilt nur für Schüler/innen von Deutschförderkursen:

Für Schüler/innen von Deutschförderkursen kann in Ausnahmefällen, insbesondere auf Anregung der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers bzw. der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, die Durchführung des standardisierten Testverfahrens zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn aufgrund einer fundierten Einschätzung der bisher erbrachten Leistungen und der Lernsituation der Schülerin oder des Schülers die erforderliche Sprachkompetenz bereits zu diesem früheren Zeitpunkt zu erwarten ist (gemäß der Begründung zum Initiativtrag zu BGBl. I Nr. 35/2019)

§ 18 Abs. 15 SchUG bestimmt:
(15) Zur Feststellung des Erreichens der erforderlichen Sprachkompetenz ist bei Schülerinnen und Schülern von Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls am Ende eines jeden Semesters ein standardisiertes Testverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 14 durchzuführen.

Aus der Formulierung „ist (..) jedenfalls am Ende des Semesters ein standardisiertes Testverfahren durchzuführen“, ist abzuleiten, dass das standardisierte Testverfahren bei Schüler/innen von Deutschförderkursen sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester zu einem früheren Termin, d.h. jeweils vor den festgelegten Testzeiträumen möglich ist.

Ergibt das MIKA-Testergebnis ausreichende Deutschkenntnisse ist der/die betreffende Schüler/in unverzüglich nach der Testung in den ordentlichen Status zu übernehmen.

2.4. Testung nach Teilnahme an der Sommerschule bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres

§ 18 Abs. 16 SchUG: (16) Für Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres eine neuerliche Testung des Sprachstandes und Einstufung stattfinden.

Durch die neuerliche Testung sollen Schüler/innen von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen nach Teilnahme an der Sommerschule die Möglichkeit erhalten, in den ordentlichen Status oder in den Deutschförderkurs zu wechseln. Die Berechtigung zum Aufsteigen bleibt davon unberührt.

III. Aufsteigen (siehe auch Power-Point Beilage des BMBWF):

1. Im Schuljahr 2022/23: Aufsteigen gemäß § 12 COVID 19-Schulverordnung 2022/23

Im Schuljahr 2022/23 gilt § 12 der COVID 19-Schulverordnung, BGBl II Nr. 328/2022 idgF. Diese Bestimmung tritt mit 30. Juni außer Kraft. Das Unterrichtsjahr endet im Schuljahr mit 7. Juli 2023. Da die Klassenkonferenz über die Leistungsbeurteilung der Schüler (Schlusskonferenz) aufgrund des § 20 Abs. 6 SchUG in der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres, somit von Mittwoch, den 28. Juni bis Freitag, den 30. Juni 2023 stattzufinden hat, kommt im Schuljahr 2022/23 § 12 C-SchVO 2022/23 letztmalig zur Anwendung.

§ 12 C-SchVO 2022/23:
Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der in einer Deutschförderklasse oder einem Deutschförderkurs ist, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.

Die Klassenkonferenz bzw. die Schulkonferenz an Schulen mit Klassenlehrersystem entscheidet nur dann über die Leistungsbeurteilung und das Aufsteigen der Schüler/innen von Deutschförderklassen und –kursen, wenn die MIKA-D Testung
-> ausreichende Deutschkenntnisse ergibt und der/die Schülerin von der Deutschförderklasse oder vom Deutschförderkurs im nächstfolgenden Schuljahr in den ordentlichen Status wechselt oder
-> mangelhafte Deutschkenntnisse ergibt und der/die Schülerin von der Deutschförderklasse im nächstfolgenden Schuljahr in den Deutschförderkurs wechselt oder der/die Schülerin im nächstfolgenden Schuljahr wie bisher im Deutschförderkurs verbleibt

Ergibt das Testergebnis ungenügende Deutschkenntnisse verbleibt der/die Schüler/in in der Deutschförderklasse und hat dieselbe Schulstufe zu besuchen (ausgenommen Vorschulstufe).

2. Ab dem Schuljahr 2023/24 gelten wieder die regulären SchUG-Bestimmungen (§25 Abs. 5c und 5d SchUG)

2.1. Schüler/innen von Deutschförderklassen § 25 Abs. 5c SchUG

§ 25 Abs. 5c SchUG:
(5c) Schüler, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besucht haben, sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 und 2 berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr dieselbe Schulstufe zu besuchen, 6 von 7 auf der sie die Sprachförderklasse besucht haben. Sie sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

Schüler/innen von Deutschförderklassen sind dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn der Schüler aufgrund des MIKA-D-Testergebnisses „ausreichend“ im Sommersemester im nächstfolgenden Schuljahr in den ordentlichen Status zu übernehmen ist und die Klassenkonferenz bzw. die Schulkonferenz aufgrund der Leistungen (nicht Leistungsbeurteilungen) des Schülers/der Schülerin eine positive Leistungsprognose für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart erstellt.

2.2. Aufsteigen Schüler/innen von Deutschförderkursen (§ 25 Abs. 5d SchUG)

§ 25 Abs. 5d SchUG:
(5d) Schüler, die einen Deutschförderkurs besucht haben, sind dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß § 22 Abs. 11 Z 1 aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. § 25 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

Schüler/innen von Deutschförderkursen sind unabhängig vom Testergebnis im Sommersemester zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand ein „Nicht genügend“ enthält.

Gemeinsame Bestimmungen:
Das Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ ist unter sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 2 SchUG zulässig.

Sowohl für ordentliche als auch außerordentliche Schüler/innen gilt der Grundsatz, dass die Berechtigung zum Aufsteigen nur innerhalb derselben Schulart (Form und Fachrichtung) zulässig ist.

§ 25 Abs. 3 SchUG wonach Schüler/innen der 1. Schulstufe und Schüler/innen der 2. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in zwei oder mehr Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ mit Klausel der Schulkonferenz zum Aufsteigen berechtigt sind, ist für Schüler/innen von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen nicht anwendbar.

§25 Abs. 3 bestimmt: Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Schulstufe sind berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Abweichend davon sind Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe, deren Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und des § 20 Abs. 8 bleiben davon unberührt.

Aufgrund von § 25 Abs. 3 letzter Satz SchUG ist auch die Bestimmung des § 17 Abs. 5 SchUG über den Wechsel von Schulstufen für Schülerinnen von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen nicht anwendbar.

2.3. Feststellungsprüfung bei Übernahme in den ordentlichen Status aus der Deutschförderklasse im 2. Semester (§ 20 Abs. 2 erster und zweiter Satz SchUG)

§ 20 Abs. 2 erster und zweiter Satz SchUG:
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 18 Abs. 14 nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen.

Ist aufgrund der allfälligen Einbeziehung eine sichere Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe möglich, erübrigt sich die Durchführung einer Feststellungsprüfung.

Nach Ablauf von höchstens vier Semestern (Deutschförderklasse) bzw. höchstens zwei Unterrichtsjahren (Deutschförderkurs) ist der/die Schülerin unabhängig vom Testergebnis jedenfalls in den ordentlichen Schülerstatus zu übernehmen, wobei sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach § 25 Abs. 5c oder d richtet.

Salzburg, am 27.06.2023

Für den Bildungsdirektor
AL MMag. Andreas Praschberger

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten, Schulrecht