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Professioneller und reflektierter Umgang mit der Dimension des Geschlechts in der von heterogenen Lebenswelten geprägten Schule in Bezug auf „Bekleidungsvorschriften“

570004/0001-PA-Päd/2023
BD - Bereich Pädagogischer Dienst
HR Mag. Anton Lettner
Bereichsleiter
office@bildung-sbg.gv.at
+43 662 8083-1053
Mozartplatz 8 - 10, 5010 Salzburg

Rundschreiben Nr. 38/2023 (BD S)

Titel: Professioneller und reflektierter Umgang mit der Dimension des Geschlechts in der von heterogenen Lebenswelten geprägten Schule in Bezug auf „Bekleidungsvorschriften“
Rundschreiben Nr.: 38/2023
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten, Schulrecht
Verteilerkreis: alle öffentlichen und Privaten Mittelschulen und AHS-Langformen im Bundesland Salzburg
Personenkreis: Direktor/innen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Umgang mit "Bekleidungsvorschriften"
Ort und Zeitpunkt der Genehmigung: Salzburg, 03.07.2023
Zeitliche Priorisierung:
Veröffentlichende Stelle: Bildungsdirektion Salzburg

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung (BGBl. Nr. 373/1974) nimmt in § 4 (1) auf die Kleidung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht Bezug. Dort heißt es: Die Schüler haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.

Insofern ist es natürlich möglich und auch pädagogisch sinnvoll, das Thema am Schulstandort aufzugreifen und in geeigneter Weise, natürlich in Abstimmung mit den Schulpartnern in die Schul- und Hausordnung aufzunehmen. Dies hat unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, verbunden mit der notwendigen Sensibilität in altersadäquater Weise im Sinne einer lebendigen Diskussions- und Streitkultur und frei von religiös oder kulturell begründeten Denkmustern zu erfolgen.

Wird das Thema am Schulstandort thematisiert, so bitten wir in Bezug auf die damit verbundene Diskussion/Argumentation und der Festlegung von Maßnahmen, so wie in jedem anderen Bereich auch, die Vorgaben des Grundsatzerlasses für reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung zu beachten (Rundschreiben Nr. 21/2018, Geschäftszahl: BMBWF-15.510/0024-Präs/1/2018).

In der pädagogischen Umsetzung und der begleitenden Kommunikation von Maßnahmen zu Bekleidungsvorschriften ist der Grundsatzerlass handlungsanleitend, damit

  • geschlechterstereotype Zuweisungen und Festschreibungen überwunden,
  • kulturell tradierte Geschlechterstereotypen und patriarchale Rollenzuweisungen kritisch hinterfragt,
  • und geschlechterbezogene Ungleichbehandlungen vermieden werden.

Der Grundsatzerlass soll dazu beitragen, einen professionellen und reflektierten Umgang mit der Dimension des Geschlechts in der von heterogenen Lebenswelten geprägten Schule zu entwickeln. Es soll zu einer aktiven Auseinandersetzung mit damit verbundenen gesellschaftspolitischen Fragen und Wertehaltungen beigetragen werden. Die öffentliche Schule stellt dafür einen neutralen Rahmen zur Verfügung.

Danke für Ihre Bereitschaft, sich diesem Thema zu stellen.

Salzburg, 03.07.2023

Für den Bildungsdirektor:
LPäd HR Mag. Anton Lettner

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten, Verwaltungsorganisation